Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten – Neuerungen ab 1.10.2026
Rücknahmepflicht für Händler:innen
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Händler:innen, die Elektroartikel in ihrem Sortiment führen und über eine Verkaufsfläche von mindestens 150m2 verfügen, sind verpflichtet, bei Verkauf eines Neugerätes ein gleichartiges Altgerät des Käufers, so gewünscht, kostenlos zurückzunehmen (1:1-Regelung). Dies gilt auch für Einrichtungsfachhändler:innen, wenn sie beispielsweise Küchen mit Elektrogeräten verkaufen. Eine Ausnahme gibt es nur für „kleine“ Händler:innen (Verkaufsfläche unter 150m²), die mittels Aushang informieren, dass sie keine Elektrogeräte zurücknehmen.
Unabhängig davon besteht ab 1.10.2026 für sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte (keine äußere Abmessung über 25cm, mit Batterie) bei Letztvertreiber:innen eine 0:1 Rücknahmeverpflichtung. Das bedeutet, dass sehr kleine Elektrogeräte auch dann unentgeltlich abgeben werden können, wenn kein neues Gerät gekauft wird. Diese Verpflichtung besteht bei Geschäftslokalen, die eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweisen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.
Sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind z.B: elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Mobiltelefone und Smartphones, Kopfhörer und Earbuds, Powerbanks, Fernbedienungen, kleinere Küchengeräte, LED-Leuchten mit integrierter Elektronik, tragbare Geräte mit fest verbauten Akkus oder Batterien.
Die so übernommenen Altgeräte müssen verordnungskonform an eine regionalen Übernahmestelle der Sammel- und Verwertungssysteme angeliefert werden. Listen dieser Sammelstellen sind auf den Websites der Sammel- und Verwertungssysteme veröffentlicht. Die entsprechenden Links zu diesen Seiten sind gesammelt auf der Website der EAK-Austria zu finden.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Elektro- und Elektronikaltgeräte nur an Sammler bzw. Sammler/Verwerter weitergeben, welche über die nötigen Genehmigungen verfügen und dass Sie diese Weitergabe auch dokumentieren. Berechtigte Abfallbehandler sowie die Kategorien, welche diese behandeln dürfen, können Sie für Ihr Bundesland bzw. Ihren Bezirk im Register des Umweltministeriums suchen (ZAReg Suchen und Auswerten - Suche nach Registrierten).
Für die Lagerung, Sammlung und Übergabe von Abfällen sind generell spezielle Vorschriften und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zum Teil handelt es sich um gefährliche Abfälle, für diese besteht darüber hinaus Begleitscheinpflicht.
- Beispiele für gefährliche Abfälle: Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG), die Batterien enthalten, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen.
- Beispiele für POP-Abfälle: PCB-Öle in Transformatoren, Kleintransformatoren und Kondensatoren, Kunststoffgehäuse von Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. Verteilerkästen – PBDE, HBCDD).
Nähere Infos zur Begleitscheinpflicht finden Sie im entsprechenden Markblatt: Merkblatt Begleitscheinsystem bei gefährlichen Abfällen und POP-Abfällen im stationären Handel
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