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Sparte Industrie

PPWR – Die EU-Verpackungsverordnung

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 5 Minuten

21.09.2026
Der Anwendungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung am 12. August 2026 war – großteils zurecht – von einer Welle der Empörung begleitet.

Am 12. August 2026 trat die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) in Geltung. Nicht zuletzt die aus diesem Anlass breite mediale Berichterstattung führte zu einer Welle der Empörung unter den betroffenen Unternehmen. Nachdem die meisten Unternehmen Verpackungen oder verpackte Waren in Verkehr setzen und damit den Regelungen der PPWR unterliegen, war bzw. ist die Betroffenheit sehr groß. 

Aus den in den letzten Wochen bei der WKÖ eingelangten unzähligen Anfragen und Rückmeldungen zu diesem Rechtsakt kann man ableiten, dass die Empörungswelle im Wesentlichen auf zwei Gründe zurückzuführen ist: 

Überraschend viele kleine Unternehmen sind offenbar erst durch die breite mediale Berichterstattung darauf aufmerksam geworden, dass es sowas wie die seit Jahrzehnten existente „Erweiterte Produzentenverantwortung“ für Verpackungen überhaupt gibt und waren, ob der sie daraus treffenden Verpflichtungen, etwa auch über die seit Langem bestehende und etablierte Systemteilnahmepflicht, schockiert.

Der Hauptgrund für die Empörung – auch vieler gut informierter Industrieunternehmen - liegt allerdings in der Verordnung selbst: Bei der PPWR handelt es sich um einen extrem umfangreichen, komplexen, bürokratischen Rechtsakt, der den Unternehmen nun zahlreiche - über die Systemteilnahme hinausgehende - Verpflichtungen auferlegt und darüber hinaus durch Unklarheiten, Unbestimmtheit und Widersprüche im Text Rechtsunsicherheit auslöst.

Misslungener Rechtsakt 

Die PPWR war seit der Vorstellung des ersten Entwurfes durch die Kommission im Jahr 2022 ein sehr umstrittenes Dossier: In Fachkreisen wurde der Rechtsakt während des Entstehungsprozesses als „most-lobbied piece of EU legislation ‘ever’“ bezeichnet.

Tausende Abänderungsanträge und (v.a. kritische) Stellungnahmen wurden von hunderten Stakeholdern, inklusive der WKÖ eingebracht. Auch im Rat und im Europäischen Parlament herrschte ein sehr diverses Bild an Meinungen und Positionen zu diesem Rechtsakt. Trotzdem kam es im ersten Quartal 2024 (knapp vor Ende der letzten Legislaturperiode) im Trilog überraschend zu einer Einigung. Resultat war eine misslungene Verordnung, deren Bestimmungen hochkomplex, über weite Strecken unklar, unbestimmt und zum Teil widersprüchlich und nicht konsistent sind.

Die WKÖ hat sich - mit maßgeblichem Input der BSI - seit Beginn des Gesetzgebungsprozesses, gemeinsam mit vielen anderen Stakeholdern, mehrfach in umfangreichen Stellungnahmen an die EU-Institutionen sowie das zuständige Ministerium und mit einer Vielzahl von Abänderungsanträgen massiv – aber letztlich leider erfolglos - dafür eingesetzt, dass die PPWR nicht in der vorliegenden Form/Fassung in Geltung tritt.

Aktuell setzt sich die WKÖ – wiederum gemeinsam mit vielen anderen Stakeholdern - für ein Stop-the-clock und eine anschließende praxistaugliche Überarbeitung der PPWR ein.

Die oben erwähnten Unklarheiten und Unbestimmtheiten will die Kommission künftig mit ca. 40 (!) noch ausstehenden Delegierten Rechtsakten aus der Welt schaffen. Delegierte Rechtsakte mussten seitens der Kommission auch bereits knapp nach Inkrafttreten der Verordnung eingesetzt werden, um schlicht nicht umsetzbare Bestimmungen - wie die Mehrwegpflicht für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder - zu reparieren.

Dieser Umstand trägt maßgeblich zur außergewöhnlichen Komplexität und Unübersichtlichkeit der neuen EU-Regelung für Verpackungen bei: Der Verordnungstext selbst ist bereits über 120 Seiten stark. Dazu kommen als offizielle Auslegungshilfen noch 70 Seiten Leitlinien und 60 Seiten FAQs der Kommission und eine 10-seitiges Merkblatt des BMLUK (Links siehe unten). Doch damit nicht genug: Es braucht zusätzlich 40 Delegierte Rechtsakte und eine nationale Begleitgesetzgebung (siehe ebenfalls unten), um die Verordnung umsetzbar zu machen.

Bürokratie und Kosten 

Die Bestimmungen der Verordnung treten schrittweise in Geltung. Der nun neu zur bisherigen Systemteilnahmepflicht hinzugekommene, beträchtliche bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Konformitätserklärung und der damit verbundenen Kennzeichnungspflicht wird in den kommenden Jahren noch größer werden.

Vorerst muss mit der Konformitätserklärung nur die Einhaltung der Stoffbeschränkungen des Art. 5 (Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS) nachgewiesen werden. Für die Einhaltung der zukünftig in Geltung tretenden Pflichten wird der Umfang der Konformitätserklärung und der damit verbundene Aufwand zunehmend anwachsen und zudem wird diesbezüglich oft langfristiges Denken und Handeln erforderlich sein, etwa im Hinblick auf die in Art. 6 normierten „Design for Recycling“-Kriterien und die in Art. 7 festgelegten Mindestrecyclatanteile für Kunststoffverpackungen. Die erforderlichen Recyclate könnten knapp werden und müssen daher eventuell mittels langfristiger Verträge gesichert werden.

Großen Aufruhr und Störungen des Binnenmarktes gab es in Zusammenhang mit der in Art. 45 enthaltenen Vorgabe für exportierende Unternehmen, für jeden Mitgliedsstaat, in welchen Fernabsatz von Waren direkt an Letztverbraucher getätigt wird, einen Bevollmächtigten für die Einhaltung der Erweiterten Produzentenverantwortung zu bestellen und am jeweiligen nationalen EPR-System teilzunehmen. Die damit verbundenen Kosten haben bereits dazu geführt, dass viele kleine Unternehmen ihre Exporttätigkeit eingestellt haben.

Dies hat im August sogar die zuständige EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall zu dem Aufruf bewogen, diese Bestimmung der Verpackungsordnung vorerst nicht umzusetzen: Die nationalen Behörden sollten diesbezüglich vorerst auf Sanktionen gegen Unternehmen verzichten (!).

Widerstand 

Auch abseits der oben erwähnten Aktivitäten der WKÖ und anderer Interessenvertretungen formiert sich Widerstand gegen die Verordnung, sowohl in der Wirtschaft als auch in der Politik:

Über 80.000 Kleinunternehmen und Bürger haben bereits die Petition “Stop destroying EU micro-businesses: immediate moratorium on cross-border EPR fees“ unterzeichnet.

Kürzlich forderten 35 EU-Parlamentsabgeordnete diesbezüglich in einem offenen Brief die irische Ratspräsidentschaft auf, dass der Rat das Dossier wieder aufnehmen und zumindest im Hinblick auf die EPR-Bestimmungen neu verhandeln soll.

Bereits im Frühsommer haben 150 namhafte europäische Unternehmen einen Brief an Kommission, Rat und Parlament mit der Forderung gerichtet, die PPWR im Sinne einer praktikablen und vollziehbaren Umsetzung zu überarbeiten.

Der Gegenwind ist also beachtlich – aktuell ist offen, ob und inwieweit sich die zahlreichen kritischen Stimmen gegen die aktuelle Fassung der PPWR durchsetzen können.

Nationale Umsetzung 

Es handelt sich bei der PPWR um eine EU-Verordnung, die an sich direkt in den Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Einige Punkte zur detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung sind jedoch dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Es gibt bislang noch keine nationale Begleitgesetzgebung zur PPWR – und damit zum Beispiel auch noch keine Strafbestimmungen. Wie hoch die Strafen bei allfälligen Verletzungen der Verpflichtungen aus der PPWR sind, kann also aktuell noch nicht gesagt werden.

Hier noch, wie oben erwähnt, zur Information die Links zu den offiziellen PPWR-Auslegungshilfen: 


Autor: Mag. Gerfried Habenicht

E-Mail: gerfried.habenicht@wko.at