Erläuterung zum Auslaufen der Beschäftigungsgruppe A1 für Angestellte in Baugewerbe und Bauindustrie ab 1.5.2024

Gilt für:
Österreichweit

Auslaufen der Beschäftigungsgruppe A1 (Angestellte)

Erläuterung und Kollektivvertragstext

Bereits beim Kollektivvertragsabschluss 2023 wurde vereinbart, dass die Beschäftigungsgruppe A1 (BG A1) ab 1. Mai 2024 ersatzlos entfällt.

Für die Vorgehensweise hinsichtlich jener Angestellte, die am 30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingereiht sind, wurde folgende Vereinbarung getroffen:

"Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wird die Beschäftigungsgruppe A1 abgeschafft. Alle Angestellten, die zum 30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingestuft sind, gehören ab 1. Mai 2024 der Beschäftigungsgruppe A2 an. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist nicht erforderlich. Dabei hat zunächst die Umstufung in die Beschäftigungsgruppe A2 anhand der Werte vom 1. Mai 2023 zu erfolgen (§ 11 Z 2). Anschließend ist die Erhöhung des Ist-Gehalts vorzunehmen."

Die Berechnung des neuen Gehalts erfolgt also in zwei Schritten:

  • Zunächst erfolgt die Vorrückung in die Gruppe A2 mit den Werten aus dem Jahr 2023, wobei die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie anzuwenden sind.
  • In weiterer Folge ist das neue Gehalt nach den allgemeinen Regeln (d.h. bei Bestehen einer Überzahlung nach der Parallelverschiebungsklausel) zu ermitteln.

Dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1:

Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 8. Gruppenjahr eingestuft und hat keine Überzahlung. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.425 Euro. Das Gehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahr beträgt 2.471 €.

  • Der erste Schritt ergibt ein Gehalt von 2.471 Euro.
  • Mangels Überzahlung stellen sich von vornherein keine besonderen Fragen bei der Ermittlung des neuen Gehalts; es beträgt 2.645 € (Mindestgehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahr, Stand 1.5.2024).
  • Dieser Angestellte rückt zum 1.5.2026 in die BG A2/nach dem 2. Jahr vor.

Beispiel 2:

Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 10. Gruppenjahr eingestuft und hat keine Überzahlung. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.515 Euro. Das Gehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahr beträgt 2.471 Euro, jenes der BG A2/nach dem 2. Jahr 2.591 Euro.

  • Da die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sinngemäß anzuwenden sind, gebührt das nächsthöhere über dem Betrag von 2.515 Euro liegende Gehalt. Das ist in diesem Fall das Gehalt der BG A2/nach dem 2. Jahr, womit sich im ersten Schritt ein Gehalt von 2.591 Euro ergibt.
  • Mangels Überzahlung stellen sich von vornherein keine besonderen Fragen bei der Ermittlung des neuen Gehalts; es beträgt 2.774 Euro (Mindestgehalt der BG A2/nach dem 2. Jahr, Stand 1.5.2024).
  • Dieser Angestellte rückt zum 1.5.2028 in die BG A2/nach dem 4. Jahr vor (das ergibt sich daraus, dass nach § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie die Zahl der Gruppenjahre durch diese Bestimmung unverändert bleibt und der Angestellte erst im Jahr 2028 das vierte Jahr in dieser Gruppe vollendet).

Beispiel 3:

Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 10. Gruppenjahr eingestuft und hat eine Überzahlung von 100 Euro. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.615 Euro. Das Gehalt der BG A2/nach dem 2. Jahr beträgt 2.591 Euro, jenes der BG A2/nach dem 4. Jahr 2.712 €.

  • Da die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sinngemäß anzuwenden sind, gebührt das nächsthöhere über dem Betrag von 2.615 Euro liegende Gehalt. Das ist in diesem Fall das Gehalt der BG A2/nach dem 4. Jahr, womit sich im ersten Schritt ein Gehalt von 2.712 Euro ergibt.
  • Auch hier ist die Überzahlung aufgesaugt*) und daher stellen sich keine besonderen Fragen bei der Ermittlung des neuen Gehalts; es beträgt 2.903 Euro (Mindestgehalt der BG A2/nach dem 4. Jahr, Stand 1.5.2024).
  • Dieser Angestellte verbleibt in den folgende Jahren in der BG A2/nach dem 4. Jahr und rückt zum 1. Mai 2030 in die BG A2/nach dem 6. Jahr vor (das ergibt sich daraus, dass nach § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie die Zahl der Gruppenjahre durch diese Bestimmung unverändert bleibt und der Angestellte erst im Jahr 2030 das sechste Jahr in dieser Gruppe vollendet).

*) Lediglich wenn die Überzahlung so hoch wäre, dass das Ausgangs-Ist-Gehalt den Betrag von 3.075 Euro (= A2/nach dem 10. Jahr, Stand 30.4.2024) überschreiten würde, würde eine Überzahlung teilweise aufrecht bleiben (nämlich der über 3.075 Euro liegende Betrag). Dieser Fall ist aber wohl bloß theoretischer Natur.

Text des KollV-Abschlusses, Geltung ab 1. Mai 2024:

Kollektivvertrag
für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie 

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau andererseits

Artikel I − Geltungsbereich

1. Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich.

2. Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind.

3. Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik, Informationstechnologie-Technik und Bautechnische Assistenz.

Er gilt nicht:

a) für Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften;

b) für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

c) für Volontäre.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Ausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.

Artikel II – Gehälter

1. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2024 um 7,05 % angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2024 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2023.

3. Das Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr beträgt davon abweichend ab 1. Mai 2024 1.000 €.

4. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2025 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2024.

5. Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

6. Der Schichtzuschlag nach § 7 Z 7 wird um den Prozentsatz nach Z 1 erhöht und auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.

7. Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wird die Beschäftigungsgruppe A1 abgeschafft. Alle Angestellten, die zum 30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingestuft sind, gehören ab 1. Mai 2024 der Beschäftigungsgruppe A2 an. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist nicht erforderlich. Dabei hat zunächst die Umstufung in die Beschäftigungsgruppe A2 anhand der Werte vom 1. Mai 2023 zu erfolgen (§ 11 Z 2). Anschließend ist die Erhöhung des Ist-Gehalts vorzunehmen.

Artikel III – Rahmenrecht

1. In § 1 wird die Bezeichnung "Gewerkschaft der Privatangestellten" durch die Bezeichnung "Gewerkschaft GPA" ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort "und" im ersten Absatz durch einen Beistrich ersetzt; dem Satz werden die Worte "und Bautechnische Assistenz" angefügt.

3. In § 2 Z 3 wird am Ende der lit. a die Wortfolge "von Aktiengesellschaften" ergänzt.

4. In § 5 entfallen die beiden ersten Ziffern zur Gänze. Die bisherige Z 3 erhält als neue Bezeichnung Z 1 und folgenden Wortlaut: "Lehrlinge dürfen nur zu Lehr- und Aus-bildungszwecken nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingestellt werden."

Die bisherige Z 4 erhält als neue Bezeichnung Z 2; das Wort "Dienstverhältnis" wird durch das Wort "Arbeitsverhältnis" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

6. In § 7 entfällt die Wortfolge "bis 30. Juni 1994 1/169, ab 1. Juli 1994" ersatzlos.

7. In § 8 lautet die erste Ziffer wie folgt: "Die Angestellten im Sinne dieses Kollektivvertrages werden in Gruppen eingeteilt. Es sind dies die Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere. Die Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten werden mit A2, A3, A4 und A5 und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere mit M1, M2, P1, P2, OM und HP bezeichnet."

8. In § 9 entfallen die Bestimmungen zur Gruppe A1 zur Gänze.

9. In § 9 lautet der zweite Absatz der Bestimmungen zur Gruppe A2 wie folgt: "In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die technische, kaufmännische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten." Die darauf folgenden lit. a bis d entfallen zur Gänze.

10. In § 9 entfällt im zweiten Absatz der Bestimmungen zur Gruppe A3 die Wortfolge "das 18. Lebensjahr vollendet haben" ersatzlos.

11. In § 9 wird in der lit. a zur Gruppe A3 die Bezeichnung "Lohnbuchhalter" durch "Lohn- und Gehaltsverrechner" ersetzt.

12. In § 9 wird in der lit. c zur Gruppe A3 die Bezeichnung "Mittelschulreifeprüfung" durch das Wort "Reifeprüfung" ersetzt.

13. In § 9 entfällt am Ende der lit e zur Gruppe A3 der Satz "Angestellte, bei sich das Schulorganisationsgesetz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Einreihung in die Gruppe A3, wenn sie unter lit. a) und b) fallen, fünf Jahre, wenn sie unter lit. c) fallen und eine nichttechnische Mittelschule absolviert haben, zwei Jahre, und wenn sie unter lit. e) fallen, sechs Jahre Praxiszeit nachzuweisen." ersatzlos.

14. In § 9 entfällt bei der Beschreibung der Lohn- und Gehaltsverrechner die Wortfolge "A1 oder" ersatzlos.

15. In § 9 entfällt bei der Beschreibung der Materialverwalter die Wortfolge "A1 oder" ersatzlos; beim davorstehenden Wort "Gruppen" entfällt der Buchstabe N am Ende des Wortes.

16. In § 9 entfällt in der lit. c zur Gruppe A4 die Wortfolge "an einer Mittelschule".

17. In § 9 entfällt am Ende der lit d zur Gruppe A4 der Satz "Angestellte, bei denen sich das Schulorganisationsgesetz 1962 noch nicht auswirkt, haben zur Einreihung in die Gruppe A4, wenn sie unter lit. a) oder b) fallen, 1 1/2 Jahre, und wenn sie unter lit. d) fallen, 8 1/2 Jahre Praxiszeit nachzuweisen." ersatzlos.

18. In § 9 entfällt bei der Beschreibung der Konstrukteure das Wort "A1". ersatzlos.

19. In § 10 entfällt in der Z 1 die Wortfolge "A1 Hilfskräfte," ersatzlos.

20. In § 10 entfällt der Satz "Bei Einreihung in die Beschäftigungsgruppe A1 erhalten Lehrlinge oder Jugendliche, die bisher in demselben Betrieb beschäftigt waren, das Gehalt der Beschäftigungsgruppe A1 im ersten und zweiten Jahr der Gruppenzugehörigkeit." ersatzlos.

21. In § 10 entfällt der Satz "Die festgesetzten Sätze des Lehrlingseinkommens verändern sich prozentuell im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt, als sich das Anfangsgehalt der Beschäftigungsgruppe A1, 1. und 2. Jahr ändert." ersatzlos.

22. § 13a entfällt zur Gänze.

23. In der Überschrift zu § 13b wird die Bezeichnung "MVK" durch "BVK" ersetzt.

Im Text werden die Bezeichnungen "BMVG" jeweils durch "BMSVG" ersetzt. Ebenso wird der Begriff "Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz", durch "Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz" ersetzt.

24. In § 17 wird

  1. der Betrag von 17,30 Euro auf 17,90 Euro angehoben;
  2. der Betrag von 32,00 Euro auf 33,10 Euro angehoben.

25. In § 21 wird der Betrag von 13,81 Euro auf 14,78 Euro angehoben.

26. In § 24c entfallen die ersten beiden Absätze ersatzlos.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern nicht gesondert anderes angeführt ist – am 1. Mai 2024 in Kraft.

2. Die Sätze der Gehaltstafel treten zum angeführten Zeitpunkt in Kraft und gelten bis 30. April 2025. Drei Monate vor Ablauf des Kollektivvertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.

3. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, den Gehaltsverhandlungen für den ab 1. Mai 2025 geltenden Kollektivvertrag die Monatswerte des VPI März 2024 bis Dezember 2024 zugrunde zu legen.