Fragen und Antworten zum Kollektivvertrag Informationstechnologie 2024

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Österreichweit

FAQ zum KV-Abschluss 2024


Hinweis:
Diese Liste dient sowohl als Information über die Besonderheiten des Zusatz-KV über die IST-Erhöhung 2024 als auch als allgemeine Information zur IST-Erhöhung im IT-KV. Ergänzend wird auf die Berechnungsbeispiele und das Excel-Sheet verwiesen.

Die IST-Erhöhung ist (wie in der Vergangenheit) erst bis spätestens Juli 2024 durchzuführen!


1. Wann tritt der KV in Kraft? Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Mindestgrundgehälter bzw. IST-Gehälter erhöhen?

2. Im KV-Abschluss wurde ein Mindestbetrag von EUR 175,00 für die IST-Erhöhung verankert? Ist dieser allen Arbeitnehmern zu gewähren?

3. Kann der Betrag von EUR 175,00 bei Teilzeitkräften aliquotiert werden?

4. Sind die EUR 175,00 eine Einmalzahlung? Ist das eine Mitarbeiterprämie iSd EStG?

5. Gibt es im IT-KV 2024 jetzt eine IST für alle?

6. Haben alle Arbeitnehmer, die mit 1.1.2024 beschäftigt sind, einen Anspruch auf die IST-Erhöhung?

7. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur EUR 50,00 Erhöhung geben, anderen aber EUR 500,00 Erhöhung. Geht das?

8. Warum gibt es im IT-KV nun auch 2024 einen Zusatz-Kollektivvertrag?

9. Werden bereits erfolgte Erhöhungen der Gehälter beim KV-Abschluss 2024 berücksichtigt?

10. Ein IST-Bezieher wäre durch die Erhöhung der Mindestgrundgehälter 2024 plötzlich unterentlohnt. Wann und um wieviel muss ich hier erhöhen?

11. Ich will einzelnen Mitarbeitern eine Erhöhung von EUR 175 gewähren, obwohl sie von der IST-Erhöhung ausgenommen sind. Geht das und welche Rechtsfolgen schließen sich daran an?

12. Was ist der Unterschied zwischen der KV-Erhöhung und der IST-Erhöhung?

13. Kann ein Arbeitnehmer sowohl von der IST als auch der Mindest-Erhöhung betroffen sein?

14. Muss die IST-Erhöhung rückwirkend mit 1.1.2024 durchgeführt werden?

15. Ist die IST-Erhöhung eine Aufrechterhaltung der Überzahlung? Muss ich allen IST-Beziehern 7,25 % Erhöhung gewähren?

16. Ich habe bereits 7,25 % der Gehaltssumme verteilt, aber einzelne betroffene Arbeitnehmer haben noch nichts erhalten. Ist das korrekt?

17. Wie gehe ich praktisch vor?

18. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur 0,5 % Erhöhung geben, anderen aber 10 % Erhöhung. Geht das?

19. Ich will nicht rechnen oder einzelne Arbeitnehmer ausnehmen – kann ich auch einfach jedem IST-Bezieher 7,25 % Erhöhung gewähren?


1. Wann tritt der KV in Kraft? Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Mindestgrundgehälter bzw. IST-Gehälter erhöhen?

Der IT-KV 2024 wurde am 16.2.2024 rückwirkend zum 1.1.2024 abgeschlossen. Damit wird auch die Tabelle der Mindestgrundgehälter rückwirkend mit 1.1.2024 erhöht.

Arbeitnehmer, die unter der neuen KV-Tabelle entlohnt werden, sind rückwirkend mit 1.1.2024 auf das neue Mindestgrundgehalt zu erhöhen. Dies gilt somit auch jene, die bisher über der KV-Tabelle entlohnt wurden und sonst durch die neuen Mindestgehälter drunter liegen würden.

Die IST-Gehälter sind (wie in der Vergangenheit) erst spätestens mit dem Gehalt für Juli 2024 zu erhöhen. Details zur IST-Erhöhung unten.

2. Im KV-Abschluss wurde ein Mindestbetrag von EUR 175,00 für die IST-Erhöhung verankert? Ist dieser allen Arbeitnehmern zu gewähren?

Nein. Zunächst ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Erhöhung der Mindestgrundgehälter keinen Mindestbetrag gibt. Die Erhöhung erfolgt anhand der vereinbarten Prozentsätze bzw. hat eine Entlohnung auf Basis der KV-Tabelle 2024 zu erfolgen.

Der Mindestbetrag von EUR 175,00 ist nur im Rahmen der IST-Erhöhung zu gewähren. Allerdings gibt es im Rahmen des IST-Abschlusses weiterhin die bereits bekannten Möglichkeiten, Arbeitnehmer von der IST- Erhöhung gänzlich auszunehmen. Siehe unten.

Auch ist zu beachten, dass bei der Ist-Erhöhung weiterhin ein "Topf" zu verteilen ist, dies sind heuer 7,25 % der relevanten Gehaltssumme von Oktober 2023. Der Mindestbetrag von EUR 175,00 ist diesem Topf zu entnehmen.

Nochmals zusammengefasst: 

  • Arbeitnehmer mit KV-Mindestgrundgehalt sind entsprechend der neuen KV-Tabelle 2024 zu entlohnen. Es gebühren keine EUR 175,00 zusätzlich, diese sind beim KV-Mindestgrundgehalt nicht relevant.
  • Arbeitnehmer mit IST-Bezug:
    • Wenn eine Ausnahme von der IST-Erhöhung erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung.
    • Wenn keine Ausnahme erfolgt, müssen die erfassten Arbeitnehmer mindestens eine Erhöhung von EUR 175,00  erhalten. Ob eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus erfolgt, liegt im Ermessen der Arbeitgeber.
    • Wie darüber hinaus der restliche IST-"Topf" verteilt wird, liegt ebenfalls im Ermessen der Arbeitgeber.

3. Kann der Betrag von EUR 175,00 bei Teilzeitkräften aliquotiert werden?

Ja, der Zusatz-KV regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigten der Betrag nach dem Ausmaß der Beschäftigung zu aliquotieren ist.

4. Sind die EUR 175,00 eine Einmalzahlung? Ist das eine Mitarbeiterprämie iSd EStG?

Nein. Die oben erwähnten EUR 175,00 sind jener Betrag, um den der monatliche Bezug erhöht werden muss, sofern keine Ausnahme greift (siehe unten). Im IT-KV 2024 wurde keine verpflichtende Mitarbeiterprämie vereinbart, es gibt auch keine Ermächtigung für die freiwillige Gewährung einer solchen.

5. Gibt es im IT-KV 2024 jetzt eine IST für alle?

Nein. Die bereits in der Vergangenheit bestehenden Regelungen zur Ausnahme von der IST-Erhöhung bleiben weiterhin bestehen. Dies bedeutet konkret:

In Betrieben mit bis zu 9 Arbeitnehmern ist keine verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen, allenfalls freiwillig. Auch in größeren Betrieben können jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer (oder 10 %) von der IST-Erhöhung ausgenommen werden und erhalten dann zum Stichtag keine Erhöhung (oder aber auch einen individuell festgelegten Betrag; dazu Näheres in FAQ 7, 11 und 19). Dies kann individuell vom Arbeitgeber entschieden werden. Auch gibt es weitere Ausnahmemöglichkeiten z.B. bei Leistung einer Einmalzahlung.

6. Haben alle Arbeitnehmer, die mit 1.1.2024 beschäftigt sind, einen Anspruch auf die IST-Erhöhung?

Nein. Wie schon in der Vergangenheit sind für die IST-Erhöhung nur jene Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die sowohl im Oktober 2023 als auch im Juli 2024 beschäftigt sind. Ein Arbeitnehmer, der z.B. sein Arbeitsverhältnis mit 1.12.2023 begründet hat, ist bei der IST-Erhöhung nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig jene Arbeitnehmerin, die den Betrieb mit 31.3.2024 verlassen wird.

7. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur EUR 50,00 Erhöhung geben, anderen aber EUR 500,00 Erhöhung. Geht das?

Diese Möglichkeit ist 2024 eingeschränkt.

Der IT-KV ermöglicht es weiterhin,

  • einzelne Arbeitnehmer komplett von der Erhöhung auszunehmen und
  • individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen.

Eine individuelle Erhöhung um bloß EUR 50,00 ist zwar zulässig, jedoch nur im Rahmen der bisherigen IST-Ausnahme (nach der jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer oder 10 % ausgenommen werden können). IST-Bezieher, die gar keine Erhöhung und solche, die weniger als EUR 175,00 erhalten, sind also hinsichtlich der IST-Ausnahme zusammenzurechnen.

  • Alle sonstigen von der Erhöhung betroffenen Arbeitnehmer müssen demnach jedenfalls einen Erhöhungsbetrag von (zumindest) EUR 175,00 erhalten.
  • Über den EUR 175,00 Fixbetrag hinaus kann die weitere Verteilung individuell erfolgen, solange die Gehaltssumme aller betroffenen Arbeitnehmer um insgesamt 7,25 % erhöht wird.

8. Warum gibt es im IT-KV nun auch 2024 einen Zusatz-Kollektivvertrag?

Die Regelung, im Rahmen der IST-Erhöhung einen Mindestbetrag leisten zu müssen, hat bereits eine Besonderheit des KV-Abschluss 2023 dargestellt, welche der hohen Inflation geschuldet war. Damals ist man davon ausgegangen, dass sich die Inflationsentwicklung rasch(er) entspannen wird, was sich leider im Laufe des Jahres 2023 nicht bewahrheit hat. Die Inflationsgrundlage für den IT-KV 2024 war auch weiterhin sehr hoch und führte zum Abschluss mit Mindestbetrag.

Um die Besonderheit dieses Mindestbetrages zu verdeutlichen, wurde die bisherige Bestimmung in § 15 V IT-KV für ein weiteres Jahr außer Kraft gesetzt und finden sich auch heuer die Regelungen für die IST-Erhöhung 2024 in einem separaten Zusatz-KV.

Dieser Zusatz-KV 2024 ist von 1.1.2024 bis 31.12.2024 befristet.

9. Werden bereits erfolgte Erhöhungen der Gehälter beim KV-Abschluss 2024 berücksichtigt?

Wie seitens des FV UBIT informiert wurde, muss bei allfälligen zwischenzeitlich erfolgten freiwilligen Erhöhungen innerbetrieblich eine Anrechnungs- / Aufsaugungsklausel vereinbart worden sein, damit die individuelle Erhöhung auch auf die Mindest-KV-Erhöhungen angerechnet werden kann.

Bezüglich der IST-Erhöhung und des oben erwähnten Fixbetrages im Rahmen der IST-Erhöhung 2024 wurde auch im KV-Abschluss klargestellt, dass alle ab November 2023 gewährten freiwilligen Erhöhungen angerechnet werden können. Davon betroffene Arbeitnehmer sind dann im Rahmen der IST-Erhöhung 2024 nicht nochmals zu berücksichtigen.

10. Ein IST-Bezieher wäre durch die Erhöhung der Mindestgrundgehälter 2024 plötzlich unterentlohnt. Wann und um wieviel muss ich hier erhöhen?

Zunächst ist der konkrete Bezug rückwirkend mit 1.1.2024 auf das neue Mindestgrundgehalt anzuheben, sodass keine Unterentlohnung vorliegt. Der konkrete Mitarbeiter ist aufgrund seiner Überzahlung vor dem Jahreswechsel als IST-Bezieher zu werten. Sofern keine Ausnahme dieses Mitarbeiters von der IST-Erhöhung erfolgt ist wie folgt vorzugehen:

Spätestens mit 1.7.2024 muss die IST-Erhöhung mit dem Mindestbetrag von EUR 175 gewährt werden. Dabei wird jedoch die mit 1.1.2024 durchgeführte Erhöhung auf das Mindestgrundgehalt angerechnet.

Konkretes Beispiel zu ST 1, Regelstufe:

  • IST-Bezug 2023 idH von EUR 3.700
  • KV-MGG ab 1.1.2024: EUR 3.724
  • Mit 1.1.2024 ist daher der Bezug auf EUR 3.724 anzuheben
  • Mit spätestens 1.7.2024 ist (sofern keine Ausnahme erfolgt) die IST-Erhöhung durchzuführen. Dabei können von den EUR 175 Mindestbetrag die bereits gewährten EUR 24 abgezogen werden, sodass nur noch weitere EUR 151 Erhöhung erfolgen müssen.

11. Ich will einzelnen Mitarbeitern eine Erhöhung von EUR 175 gewähren, obwohl sie von der IST-Erhöhung ausgenommen sind. Geht das und welche Rechtsfolgen schließen sich daran an?

Der Zusatz-KV zur IST-Erhöhung 2024 ermöglicht es, bis zu 10 % der Arbeitnehmer (jedenfalls aber bis zu 9 AN) von der IST-Erhöhung auszunehmen. Jene AN, die von der Erhöhung ausgenommen werden haben keinen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung.

Es ist aber möglich, diesen AN freiwillig und außerhalb der Verpflichtungen des Zusatz-KVs eine Erhöhung z.B. idH von EUR 175 zu gewähren. Das Gehalt jener AN ist aber durch die formale Ausnahme von der IST-Erhöhung nicht in die Vergleichsrechnung zwischen Oktober 2023 und Juli 2024 einzubeziehen ist.

12. Was ist der Unterschied zwischen der KV-Erhöhung und der IST-Erhöhung?

Die KV-Erhöhung ist eine Erhöhung der KV-Mindestgehälter, also eine Erhöhung für jene Mitarbeiter, die genau am KV verdienen. Diese muss mit 1.1.2024 erfolgen.

Die IST-Erhöhung betrifft jene Mitarbeiter, die eine Überzahlung auf das KV-Mindestgehalt erhalten.

Die IST-Erhöhung kann bis spätestens 1.7.2024 erfolgen, dabei ist die Gehaltssumme aller Mitarbeiter um 7,25 % zu erhöhen. Die Systematik selbst ist bezüglich der diversen Ausnahmen grds unverändert zu den Vorjahren geblieben. Siehe dazu unten die diversen Ausnahmen und Details.

In Betrieben mit bis zu 9 Arbeitnehmern ist daher auch 2024 keine Vergleichsrechnung bzw. verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen.

13. Kann ein Arbeitnehmer sowohl von der IST als auch der Mindest-Erhöhung betroffen sein?

Der konkrete AN hat entweder einen Anspruch auf eine KV-Erhöhung oder fällt unter die Regelung der IST-Erhöhung.

14.Muss die IST-Erhöhung rückwirkend mit 1.1.2024 durchgeführt werden?

Nein. Diese kann bis spätestens 1.7.2024 durchgeführt werden. Es ist also möglich, dass man erst mit Wirkung Gehalt Juli 2024 eine Erhöhung durchführt. Dies muss dann nicht rückwirkend erfolgen.

Innerbetrieblich kann man aber auch jeden beliebigen anderen, früheren Stichtag wählen (z.B. mit Wirkung Aprilgehalt oä).

15. Ist die IST-Erhöhung eine Aufrechterhaltung der Überzahlung? Muss ich allen IST-Beziehern 7,25 % Erhöhung gewähren?

Zu beiden Fragen: Nein. Die IST-Erhöhung im IT-KV unterscheidet sich ganz wesentlich von anderen KV-Erhöhungen. Es kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer (abgesehen vom Mindestbetrag von EUR 175,00 für 2024; siehe oben) ein individueller Erhöhungsbetrag ermittelt werden – es gibt kein generelles "Gießkannenprinzip" im KV.

16. Ich habe bereits 7,25 % der Gehaltssumme verteilt, aber einzelne betroffene Arbeitnehmer haben noch nichts erhalten. Ist das korrekt?

Nein. Es sind immer sowohl die 7,25 % zu verteilen als auch die Gehälter aller betroffener Arbeitnehmer zu erhöhen. Sind (nach Abzug der 9 ausgenommenen Arbeitnehmer) etwa die Gehälter von 25 Arbeitnehmern zu erhöhen und wurde bereits mit der Erhöhung von 23 Arbeitnehmern der errechnete Betrag verteilt, haben die verbliebenen 2 Arbeitnehmer trotzdem noch einen Rechtsanspruch auf Erhöhung um den Mindestbetrag 2024 idH von EUR 175.

17. Wie gehe ich praktisch vor?

Zunächst ist zu entscheiden, ob und wenn ja welche Arbeitnehmer von der IST-Erhöhung ausgenommen werden. Die Gehaltssumme der "verbleibenden" Arbeitnehmer ist auf Basis deren Gehälter von Oktober 2023 zu errechnen. Spätestens mit der Gehaltszahlung Juli 2024 ist eine um 7,25 % erhöhte Gehaltssumme auszuzahlen.

Der für 2024 zu gewährende Mindestbetrag von EUR 175, individuelle Gehaltserhöhungen, Vorrückungen am Mindest-KV sowie der Weiterqualifizierungsbonus können beispielsweise auf die IST-Erhöhung angerechnet werden.

Siehe dazu im Detail bitte auch die Rechen-Beispiele.

18. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur 0,5 % Erhöhung geben, anderen aber 10 % Erhöhung. Geht das?

Der IT-KV ermöglicht es, individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen, solange die Gehaltssumme aller betroffener Arbeitnehmer um 7,25 % erhöht wird. Allerdings ist für 2024 zusätzlich zu beachten, dass all jene Arbeitnehmer, die nicht generell ausgenommen werden, einen Mindestbetrag von EUR 175,00 erhalten müssen (siehe oben). 

19. Ich will nicht rechnen oder einzelne Arbeitnehmer ausnehmen – kann ich auch einfach jedem IST-Bezieher 7,25% Erhöhung gewähren?

Ja, natürlich. Eine Besserstellung der Arbeitnehmer ist immer möglich. Einzig bei einer geringfügigen Überzahlung von Arbeitnehmern in den Gruppen ZT Einstiegsstufe, ZT Regelstufe oder AT Einstiegsstufe ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Erhöhung um 7,25 % auch der zu gewährende Mindestbetrag von EUR 175,00- erreicht wird.