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Kollektivvertrag Lohnabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2025

Gültigkeit:
1.6.2025 - 31.5.2026
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I – Geltungsbereich 

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. 

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der Lederwaren- und Kofferindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie. 

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

II – Neufestsetzung des Lohntarifs

Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Juni 2025 neu festgesetzt.

III – Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Juni 2025 bestehende Überzahlung ist, wie folgt, aufrecht zu erhalten:

Es ist die vor dem 1. Juni 2025 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsverdienst (Ist-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe zu ermitteln und per 1. Juni 2025 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer Ist-Lohn.

IV − Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien sowie allfälliger Zulagen

Die vor dem 1. Juni 2025 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:

1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Juni 2025 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhner/innen der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Juni 2025 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.

2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.

3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 9 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 9 Rahmenkollektivvertrag tritt.

Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.

4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.

5) Allfällige Zulagen sind per 1. Juni 2025 um 2,6 % zu erhöhen.

V − Änderungen des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. Juni 2019

Geändert wird Anhang 2: Dienstzettel:
Der Musterdienstzettel gemäß § 2 AVRAG wird zur Gänze gestrichen und durch folgenden neuen Musterdienstzettel ersetzt.

DIENSTZETTEL
"gebührenfrei"

Dienstzettel – für Arbeitnehmer/innen
gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)

(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)

1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber/in:
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………

2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer/in:
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
……………………………………………………………………………………………………………

4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet* / befristet bis ……………………………………[Datum]*

5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. § 21 des anzuwendenden
Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Lederwaren- und Kofferindustrie.
Kündigungstermin:
……………………………………………………………………………………………………….
Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Weiters wird auf das Kündigungsverfahren in § 105 ArbVG verwiesen.

6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort:
……………………………………………………………………
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte:*
……………………………………………………………………………………………………………
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:

……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
7. Einstufung laut Kollektivvertrag*, Betriebsvereinbarung*, innerbetriebliches Lohnschema* in
Lohngruppe: ………………………………………………………………………….
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
9. Bruttolohn monatlich: …………………………………………………………………………….…
Prämie*:
………………………………………………………………………………………………………
Fälligkeit und Art der Auszahlung:
……………………………………………………………………………………………
Allfällige sonstige Entgeltbestandteile*:
………………………………………………………………….
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Konto überwiesen.

10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits-* / Kalenderjahr*: ………………. Werktage* / Arbeitstage*.

11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt ………….. Stunden.*
Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………. Stunden.*
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
(Falls zutreffend:)* Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.

12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der Lederwaren- und Kofferindustrie.

Anwendbare Betriebsvereinbarungen:*
………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen* liegen im
……………………………………………………………………………………………………………
(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.

13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19.

Betriebliche Vorsorgekasse:
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………
(Name und Adresse).

14. Die Probezeit beträgt gemäß § 19 (1) des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Lederwaren- und Kofferindustrie 4 Wochen.
Probezeit bis: …………………………………………………………………………………..(Datum).

15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………


.....................................
Ort, Datum

Dienstzettel übernommen:


............................................................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)


............................................................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)

* NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN

VI − Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Wien, am 20. Mai 2025

FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Berufsgruppe der Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Dr. Horst König

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntarif ab 1. Juni 2025

für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen-, techn. Lederartikel- und Handschuhindustrie

Kollektivvertraglicher Monatslohn

Lohngruppe    Monatslohn in Euro
Lohngruppe I
Qualifizierte FacharbeiterInnen
2.044,00
Lohngruppe II
FacharbeiterIn
2.022,00
Lohngruppe III
Feinsteppen, Kedern, Stanzen
2.009,00
Lohngruppe IV
ArbeitnehmerInnen mit anderen Tätigkeiten 
2.000,00

Lehrlingseinkommenssätze ab 1. Juni 2025

  1. Lehrjahr monatlich Euro 721,00
  2. Lehrjahr monatlich Euro 875,00
  3. Lehrjahr monatlich Euro 1.102,00
  4. Lehrjahr monatlich Euro 1.412,00