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Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2025

Gültigkeit:
1.6.2025 - 31.5.2026
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen (und selbständigen Betriebsabteilungen) der Lederwaren- und Kofferindustrie*), innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.

*) (vormals Leder verarbeitenden Industrie)

Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Ist–Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der/des Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2025 um 2,6 % maximal jedoch um 110,00 Euro zu erhöhen (gerundet auf den nächsten vollen Euro). Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Gehalt für Mai 2025.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestgarantie bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unberührt.

Artikel III

Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2025 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind, um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Zulagen und Zuschläge

Sämtliche Zulagen und Zuschläge erhöhen sich mit 1. Juni 2025 um 2,6 %.

Artikel VI

Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Lederwaren- und Kofferindustrie

Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer Abs 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2025 (in Euro):

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr 765,001.004,00
2. Lehrjahr 1.004,001.343,00
3. Lehrjahr 1.343,001.661,00
4. Lehrjahr*)1.798,001.932,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18.Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Änderung des Musters für einen Dienstzettel gem. § 2 AVRAG

Bei Anmerkung 7 zu § 15 Abs 2 RKV wird das Muster für einen Dienstzettel unter Ziffer 1 durch den im Anhang beigefügten Dienstzettel zur Gänze ersetzt.

Artikel VII

Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Wien, 20. Mai 2025

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Vorsitzender:

Dr. Horst König

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichs – Vorsitzender:

Dietmar Hartl

Wirtschaftsbereichs - Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, in der derzeit gültigen Fassung gültig ab 1. Juni 2025

Angaben in Euro

VerwendungsgruppeIIIIIIIVV
1. + 2. VGJ2.000,002.000,002.061,002.585,003.330,00
nach 2 VGJ2.000,002.000,002.182,002.748,003.534,00
nach 4 VGJ2.000,002.000,002.312,002.913,003.745,00
nach 6 VGJ2.000,002.000,002.435,003.078,003.955,00
nach 8 VGJ2.000,002.000,002.552,003.248,004.166,00
nach 10 VGJ2.050,002.050,002.679,003.407,004.379,00
nach 12 VGJ2.129,002.129,002.810,003.573,004.588,00
nach 14 VGJ2.206,002.206,002.927,003.733,004.794,00
nach 16 VGJ2.280,002.280,003.055,003.902,005.010,00
nach 18 VGJ2.356,002.356,003.181,004.064,005.222,00

VerwendungsgruppeVIMIMII o.F.MII m.F.MIII
1. + 2. VGJ5.182,002.014,002.449,002.620,002.984,00
nach 2 VGJ5.815,002.109,002.607,002.756,003.154,00
nach 4 VGJ6.169,002.206,002.765,002.885,003.335,00
nach 6 VGJ6.515,002.298,002.926,003.011,003.505,00
nach 8 VGJ6.864,002.392,003.083,003.142,003.677,00
nach 10 VGJ 2.485,003.248,003.275,003.848,00
nach 12 VGJ 2.585,003.401,003.401,004.019,00
nach 14 VGJ 2.677,003.531,003.531,004.195,00
nach 16 VGJ 2.772,003.664,003.664,004.365,00
nach 18 VGJ 2.869,003.788,003.788,004.533,00

Lehrlingseinkommen gültig ab 1. Juni 2025

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 765,00€ 1.004,00
2. Lehrjahr€ 1.004,00€ 1.343,00
3. Lehrjahr€ 1.343,00€ 1.661,00
4. Lehrjahr*)€ 1.798,00€ 1.932,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18.Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.