Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte in Reisebüros 2023

Gilt für:
Österreichweit

Nach drei intensiven Verhandlungsrunden konnte am 22.12.2022, ein KV-Abschluss für das Jahr 2023 mit folgendem Inhalt vereinbart werden:

1. Gehaltsrechtlicher Teil

Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter (samt allfälliger Reformbeträge
= Grundgehalt) und das Gehalt für Ferialangestellte werden jeweils mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2023 um 7,6 % erhöht. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

Überzahlungen:

Gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags kann die kollektivvertragliche Erhöhung bis zu 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

Grundlage für die Berechnung ist das Monatsgehalt für Dezember 2022 (ohne Sonderzahlungen). Unter den Begriff Überzahlung fallen nicht: Abgeltung für Mehrleistungsstunden, Überstundenpauschalen, Prämien, Provisionen, Spesen und Ähnliches. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle EURO zu runden

Für das Jahr 2023 wird empfohlen, die Überzahlung in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse im Betrieb dies erlauben.

Das Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.1.2023:

1. Lehrjahr: € 700
2. Lehrjahr: € 850
3. Lehrjahr: € 1.180
4. Lehrjahr (Doppellehre): € 1.456

Abfertigungsdienste

Die Beträge für die außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Abfertigungsdienste (gemäß VII, Ziffer 6 des KVs) werden ebenfalls mit Wirksamkeit per 1.1.2023 von € 17,00 auf € 18,00 bzw. von € 34,00 auf € 37,00 erhöht.

Teuerungsprämie

Alle vollzeitbeschäftigten Angestellten erhalten als Teuerungsausgleich eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie gemäß § 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 124b Z 408 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG 1988) in Höhe von € 35 pro Monat (= € 420 für das gesamte Kalenderjahr 2023).

Teilzeitkräfte (inkl. geringfügig Beschäftigte) erhalten die Teuerungsprämie aliquot, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitausmaß.

Angestellte, die während des Kalenderjahres/Kalendermonats eintreten bzw. deren Dienstverhältnis während des laufenden Jahres/Monats endet oder beendet wird, erhalten die Teuerungsprämie entsprechend der Beschäftigungsdauer aliquot. Kein Anspruch besteht bei einer gerechtfertigten Entlassung bzw. einem ungerechtfertigten Austritt.

Für entgeltfreie Zeiten besteht kein Anspruch auf die Teuerungsprämie.

Lehrlinge erhalten zu denselben Bedingungen eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie in Höhe von € 20 pro Monat (= € 240 für das gesamte Kalenderjahr 2023). 

Die Teuerungsprämie ist entweder monatlich mit einem Betrag von je € 35 (bei Lehrlingen € 20) oder jeweils gemeinsam mit den Sonderzahlungen mit einem Betrag von je € 210 (bei Lehrlingen € 120) zu bezahlen. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Zahlungstermin vorzuziehen und/oder einen höheren Betrag als Teuerungsprämie im Rahmen des § 124 b 408 EStG bzw. § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG auszubezahlen.

Bei diesen Teuerungsprämien handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

2. Rahmenrechtlicher Teil

XV. Sonderbestimmungen für Lehrlinge und Jugendliche

Die Ziffer 2/Berufsschule wird um folgenden 2. Absatz ergänzt:

Förderungen, die der Lehrberechtigte für die Internatskosten erhält, kommen dem Lehrling in vollem Umfang zugute. D. h. Internatskosten, die gefördert werden, dürfen dem Lehrling nicht weiterverrechnet werden.

Anmerkung: Lehrberechtigte erhalten einen Kostenersatz für Internatskosten ihrer Lehrlinge. Oftmals verrechnen Schülerheime die Internatskosten direkt mit dem Fördergeber. Die Schülerheime stellen in diesen Fällen dem Lehrberechtigten keine Rechnung aus. Weitere Informationen zum Kostenersatz finden Sie unter: Kostenersatz der Internats- bzw. Unterbringungskosten für Lehrlinge - WKO.at

Ziffer 2, 3. Absatz lautet neu wie folgt:

Die Fahrtkosten für das kostengünstigste öffentliche Verkehrsmittel vom im Inland gelegenen Wohn- oder Dienstort zur Berufsschule und zurück werden dem Lehrling viermal pro Lehrgang ersetzt. (Anmerkung: bisher dreimal pro Lehrgang). Dem Lehrberechtigten wird die Option eines "Jobtickets" empfohlen. Wenn sich der Wohnort des Lehrlings im Ausland befindet, werden die Fahrtkosten ab/bis Staatsgrenze ersetzt.  

XVIII. Gehaltsregelung, A) Allgemeine Bestimmungen

Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

4. Für Angestellte erfolgt die Einstufung und das Aufrücken innerhalb der Verwendungsgruppe nach dem Gruppendienstjahr. Dabei ist es gleichgültig, ob die Dienstzeiten im selben oder einem anderen Unternehmen erworben wurden.

a) Angestellten, die für ihre vorgesehene Verwendung eine fachlich einschlägige Tätigkeit nachweisen können, muss die Zeit dieser Tätigkeit, höchstens bis zu 7 Jahre, auf die Gruppendienstjahre angerechnet werden.

b) Angestellten, die für ihre vorgesehene Verwendung keine fachlich einschlägige Tätigkeit nachweisen können, aber über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügen und in einem kaufmännischen Beruf oder Gewerbe tätig waren, muss die Zeit dieser Tätigkeit, höchstens jedoch bis zu 5 Jahre, auf die Gruppendienstjahre angerechnet werden.

c) Werden sowohl Zeiten gemäß a) als auch b) nachgewiesen, sind diese zusammenzuzählen und im Ausmaß von maximal 7 Jahren anzurechnen. 

Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

6. Bei Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte innerhalb der neuen Verwendungsgruppe in jenes Gruppendienstjahr einzustufen, bei dem das KV-Mindestgehalt um mindestens 5 % über seinem bisherigen KV-Mindestgehalt liegt. Ein allfälliger Reformbetrag bleibt in voller Höhe aufrecht.

Arbeitsgruppe "Lehre mit Matura"

Die Vertragspartner kommen überein, bis spätestens Sommer 2023 eine Arbeitsgruppe mit Experten einzusetzen, die einen Vorschlag für einen KV-Regelungsinhalt betreffend Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung ausarbeitet.