Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte in Reisebüros 2024

Gilt für:
Österreichweit

Nach 2 intensiven, aber konstruktiven, Verhandlungsrunden konnten ein KV-Gehaltsabschluss für das Jahr 2024 mit folgendem Inhalt vereinbaren:

Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter (samt allfälliger Reformbeträge = Grundgehalt) und das Gehalt für Ferialangestellte werden jeweils mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2024 um 8,7 % erhöht.

Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

Überzahlungen

Gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags kann die kollektivvertragliche Erhöhung bis zu 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist das Monatsgehalt für Dezember 2023 (ohne Sonderzahlungen). Unter den Begriff Überzahlung fallen nicht: Abgeltung für Mehrleistungsstunden, Überstundenpauschalen, Prämien, Provisionen, Spesen und Ähnliches. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle EURO zu runden.

Für das Jahr 2024 wird empfohlen, die Überzahlung in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse im Betrieb dies erlauben.

Das Lehrlingseinkommen beträgt ab 1. Jänner 2024

1. Lehrjahr: € 810
2. Lehrjahr: € 960
3. Lehrjahr: € 1.290
4. Lehrjahr (Doppellehre): € 1.583

Abfertigungsdienste

Die Beträge für die außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Abfertigungsdienste (Abschnitt VII, Z.6 des KVs) werden ebenfalls mit Wirksamkeit per 1.1.2024 von € 18,00 auf € 19,60 bzw. von € 37,00 auf € 40,20 erhöht.

Teuerungsprämie

Sollte für die Gewährung der steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie o.ä. für das Jahr 2024 eine kollektivvertragliche Ermächtigung erforderlich sein, kommen die Vertragsparteien überein, eine entsprechende Formulierung in der Folge zu vereinbaren.

Von Seiten des BMF wurde angekündigt, dass es auch für das Jahr 2024 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie (bzw. Mitarbeiterprämie o.ä.) geben wird. Die dazu notwendige gesetzliche Grundlage im Einkommensteuergesetz ist bislang noch nicht beschlossen. Soweit bisher bekannt, ist geplant, dass diese Prämie nur dann steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden kann, wenn der Kollektivvertrag dazu eine Ermächtigung für eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene (Einzelvereinbarung, die alle Mitarbeiter umfasst) vorsieht.

Die Sozialpartner möchten den Betrieben/Mitarbeitern diese Möglichkeit eröffnen. Der Kollektivvertrag wird aber jedenfalls keine Verpflichtung zur Gewährung einer solchen Teuerungsprämie (bzw. Mitarbeiterprämie o.ä.) vorsehen.

Update 5.2.2024: Mitarbeiterprämie

Kurz vor Weihnachten hat der Nationalrat die Fortführung der bisherigen steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie in modifizierter Form als sog. „Mitarbeiterprämie“ beschlossen. Die gesetzliche Grundlage wurde am 31. Dezember verlautbart.

Im Gegensatz zu früheren Regelungen verlangt der Gesetzgeber als Voraussetzung für die steuer- und abgabenfreie Gewährung der Mitarbeiterprämie, dass eine entsprechende Ermächtigung durch die Kollektivvertrags-Parteien vorliegt („lohngestaltende Vorschrift im Sinne § 68 Abs. 5 und 6 EStG“).

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Regelung haben wir der Gewerkschaft einen Vorschlag für eine solche Regelung übermittelt. Die Vereinbarung zwischen dem Fachverband der Reisebüros und der GPA liegt nun in unterschriebener Form vor. Die Hinterlegung beim Einigungsamt ist im Laufen, die Veröffentlichung sollte in Kürze erfolgen.

Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt, damit Reisebürounternehmer an die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte in Reisebüros umfassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen steuer- und abgabenfreie Prämien in der Höhe von jeweils bis zu € 3.000 im Jahr 2024 auszahlen können.

Was ist weiters zu beachten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen:

  • In Betrieben mit Betriebsrat ist auf Basis der KV-Vereinbarung eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden.

Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.

Achtung: was das BMF genau unter einer „sachlichen Differenzierung“ versteht, ist derzeit (noch) nicht ganz klar. Auch sonst sind noch einige Fragen zur Umsetzung dieser Regelung offen, die dem BMF von Seiten der WKÖ zur Klärung übermittelt wurden.

Es wird daher empfohlen, die Veröffentlichung der FAQ des BMF abzuwarten!

Wie bisher gilt:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stehen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

  • Wird sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.