Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros 2024

Gilt für:
Österreichweit

Mitarbeiterprämie im Sinne § 124b Z 447 EStG 1988 § 49 Abs 3 Z 30 ASVG:

Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG bzw. § 49 Abs 3 Z 30 ASVG, in Höhe von max. 3.000 Euro steuer­ und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.

In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (im Sinne§ 68 Abs 5 Z 5 EStG). Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden (im Sinne § 124b Z 447 lit a EStG).

Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.

Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrags für Angestellte in Reisebüros dar und tritt mit 1.1.2024 in Kraft.

 

Wien, am 20.12.2023

 

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Fachverband Reisebüros

Mag. Gregor Kadanka

Obmann

Dr. Thomas Wolf

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Barbara Teiber, MA

Vorsitzende

Karl Dürtscher

Bundesgeschäftsführer

Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit

Karin Parzmair

Verhandlungsleiterin

Mag. Edgar Wolf

Wirtschaftsbereichssekretär