Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen 2023

Gilt für:
Österreichweit

bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2023 - vereinbart:

Anhang I "Entlohnung" wird abgeändert wie folgt:

KV-Erhöhung für 12 Monate: 10,2 %
(Die Beträge werden kaufmännisch gerundet)

Anhang I "Lehrlingsentschädigung" wird abgeändert wie folgt:
Lehrlingseinkommen:

Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlichStundenlohn
1. Lehrjahr€ 1.157€ 6,69
2. Lehrjahr€ 1.350€ 7,80
3. Lehrjahr€ 1.543€ 8,92
4. Lehrjahr€ 1.929€ 11,15

Anhang I "Ferialarbeitnehmer" wird abgeändert wie folgt:

Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:
in der 10. Schulstufe oder niedriger=€ 1.157,00€ 6.697
in der 11. Schulstufe=€ 1.350,00€ 7.80
in der 12. Schulstufe=€ 1.5430,00€ 8.62
in der 13. Schulstufe bzw. Student=€ 1.929,00€ 11,15

Anhang I "Lohngruppen" wird abgeändert wie folgt:

Gruppe A:
Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse, Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Gruppe B:
Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.B. Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistenretter, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier (Aushilfskassier), einfache Büroangestellte

Gruppe C:
Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion z.B. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistenretter mit fachspezifischen Ausbildungseinheiten, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier (Hauptkassier), qualifizierte Büroangestellte, Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird

Gruppe D:
Besonders qualifizierte Tätigkeiten mit großer Verantwortung z.B. Obermaschinist, Vorarbeiter, Angestellter mit großer Verantwortung, Facharbeiter im erlernten Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik

§ 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:

"Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2022 abgeändert wird."

§ 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:

"Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate."

§ 4 Z 5 "Einstellung von Bediensteten, Aufnahmebedingungen" wird neu hinzugefügt:

"Auf die Dienstverhältnisse der folgenden Mitarbeiter ist das Angestelltengesetz (AngG) anzuwenden: 

a) Hauptkassiere
b) Mitarbeiter im Infobereich, die auch beratende Tätigkeiten ausüben

Darüber hinaus richtet sich die Anwendung des Angestelltengesetzes auf die einzelnen Dienstverhältnisse weiterhin nach den Bestimmungen des AngG."


Erläuterung:
Mit Rundschreiben vom 3. Dezember 2022 hat der Fachverband seinen Mitgliedern den KV-Sideletter betreffend die Behandlung von Mitarbeiter*innen im Kassa- und Infobereich von Seilbahnen als Angestellte oder Arbeiter übermittelt. Die dort enthaltene Regelung findet nun gemäß den Bestimmungen des Sideletters auch Aufnahme in den Text des KV-Seilbahnen.

Wichtig:
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung für die beiden angeführten Tätigkeitsbereiche in einem Seilbahnunternehmen. Alle anderen Bereiche werden durch den Kollektivvertrag nicht explizit geregelt, sodass die Entscheidung wie bisher dem Unternehmen anhand der bekannten Kriterien obliegt.

Wird neben einer Angestelltentätigkeit auch eine Arbeitertätigkeit ausgeübt (Mischverwendung), liegt eine Angestelltentätig dann vor, wenn die Angestelltentätigkeit entweder zeitlich überwiegt oder für das Arbeitsverhältnis von überwiegender Bedeutung ist.


§ 11 Z 2 lit i) "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" lautet neu:

"bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) ...... 2 Tage"


Erläuterung:
Mit dieser Änderung wird eine bestehende planwidrige Lücke im KV-Seilbahnen geschlossen. Seit vier Jahren ist die eingetragene Partnerschaft der Eheschließung gleichgestellt und eine unterschiedliche Behandlung daher rechtswidrig. Somit ist das Entgelt auch im Fall der Eintragung einer Partnerschaft für 2 Tage fortzuzahlen.


§ 18 Z 4 lit c) "Entlohnung" lautet neu:

"Eintritte ab dem 1.12.2004:
In der Lohngruppe A erfolgt eine Einstufung in Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in Stufe 1. Nach weiteren 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in die Gruppe B, Stufe 1.
Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
In den Lohngruppen B bis D gilt das Lohnschema neu Stufe 0 bis 4.
Die Einstufung erfolgt in der Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in die Stufe 1. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre.

Die Einstufung von Fachkräften (Seilbahntechnik, Doppelberuf  Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird) erfolgt in Stufe 2.
Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik oder im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik rücken bereits nach 3 Jahren in Stufe 3 vor."


Erläuterung:
Die Sozialpartner in der Seilbahnbranche haben sich darauf geeinigt, dass mit Stichtag 1.5.2023 die Beschränkung auf Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird, fällt. Ab 1. Mai 2023 spricht der KV-Seilbahnen von Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird und schließt damit auch Angestellte, die dem Kriterium entsprechen mit ein. Zu denken ist hier zum Beispiel an Absolvent:innen der Lehrberufe Bürokaufmann/frau oder Einzelhandel.

Sämtliche Mitarbeiter:innen, die ab 1.5.2023 neu eintreten oder zu diesem Zeitpunkt bereits im Unternehmen sind und auf die die neue Fachkräfteregelung anzuwenden ist, sind daher mit Stichtag 1.5.2023 in Lohngruppe C/2 einzustufen. Die nächste planmäßige Vorrückung erfolgt für diese Mitarbeiter:innen 6 Jahre später, also am 1.5.2029.

Beispiel:
Eine gelernte Einzelhandelskauffrau arbeitet beim Seilbahnunternehmen als Hilfskassierin.

Wie ist sie einzustufen?

NEU ab Stichtag 1.5.2023:
Wenn die gelernte Tätigkeit im Betrieb verwendet wird, dann wird die Mitarbeiterin als Fachkraft in Lohnstufe C/2 eingestuft, obwohl sie laut Lohngruppenschema in der Gruppe B einzureihen wäre.
§ 34a Berufsausbildungsgesetz (BAG) sieht bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.

Der Erlass über den Ersatz von Lehrzeiten Erlass über den Ersatz von Lehrzeiten - WKO.at regelt, welche Schul- und Lehrzeiten als gleichwertig anzusehen sind. Von Interesse aus Sicht von Seilbahnunternehmen erscheinen hier insbesondere folgende Ausbildungen:

  • Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Lehrberuf Elektrotechnik)
  • Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Lehrberuf Mechatronik
  • Fachschule für Elektrotechnik (Lehrberuf Elektrotechnik)
  • Fachschule für Mechatronik (Lehrberuf Mechatronik)
  • 5-jährige Handelsakademie (Lehrberuf Bürokaufmann/frau)
  • 3-jährige Handelsschule mit Praktikum „Praktische Bürotätigkeit“ (Lehrberuf Bürokaufmann/frau)
  • Fachschule für Wirtschaftliche Berufe (Lehrberuf Bürokaufmann/frau)
  • Gastgewerbefachschule (Lehrberuf Bürokaufmann/frau)

Mitarbeiter:innen, die einen entsprechenden Schulabschluss vorweisen können, sind Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird gleichzustellen und mit Stichtag 1.5.2023 ebenfalls in Lohngruppe C/2 einzustufen.


§ 18 Z 9 "Entlohnung" lautet neu:

"Die am 30. April 2023 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2023 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2024 außer Kraft."

§ 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:

"Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 36,41 pro Nacht."

§ 23 Z 1 "Lohnauszahlung" lautet neu:

"Bis zum 15. eines jeden Monats erfolgt für alle Bediensteten die Lohnauszahlung für den vergangenen Kalendermonat. Ab dem 16. eines jeden Monats erfolgt die Lohnauszahlung für den aktuellen Kalendermonat"


Erläuterung:
Bei unterjährigen individuellen Zeitvorrückungen werden die Jahre immer ab dem Eintrittsdatum des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin gerechnet. Das bedeutet, dass die Lohnverrechnung bei der Abrechnung bisher immer eine Mischberechnung vornehmen musste, wenn ein/e Mitarbeiter/in an einem bestimmten Stichtag in eine neue Lohnstufe vorgerückt ist.

Mit dieser neuen Regelung wird einem vielfachen Wunsch nach Vereinfachung nachgekommen, sodass der auszuzahlende Lohn anhand eines Stichtages (15. des Monats) gerechnet wird. Bei Eintritten bis zum 15. Tag des Monats gilt für den gesamten Monat der neue Lohn (sofern er sich ändert und kein Aufsaugen passiert), bei Eintritten ab dem 16. des Monats gilt für den gesamten Monat noch der alte Lohn.


§ 24 Z 2 "Entgelt während der Krankheit" lautet neu:

"Sowohl für die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch für den Krankengeldzuschuss gemäß Z 1 gilt für die Zusammenrechnung der Arbeitsverhinderung anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr.
Bei Angestellten und bei befristeten Dienstverhältnissen gilt das Arbeitsjahr (ab Eintritt 12 Monate) anstelle des Kalenderjahres.
Innerhalb eines Kalenderjahres oder Arbeitsjahres können die Entgeltfortzahlungen (ausgenommen Unfälle) sowie der Krankengeldzuschuss gemäß Z 1 nur einmal bezogen werden.


Erläuterung:
Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass für Angestellte sowohl für die Entgeltfortzahlung als auch für den Krankengeldzuschuss entsprechend dem AngG grundsätzlich das Arbeitsjahr gilt und nicht das Kalenderjahr.

Anderslautende Betriebsvereinbarungen, die auch bei Angestellten das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum heranziehen, sind aber natürlich möglich.
Auch ohne Betriebsvereinbarung kann bei Angestellten das Kalenderjahr herangezogen werden, sofern eine Überprüfung ergibt, dass diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.


§ 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:

"Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft."

Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.

Anlage lautet neu:

"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:

- Hallstätter Salzbergbahn

- Seilbahn Obertraun-Gjaidalm

- ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)

Stand 1. Mai 2023"