Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen 2024

Gilt für:
Österreichweit

Überblick über die Änderungen gegenüber 2023:

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgehälter in zwei Stufen

Erhöhung mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 um 4,0 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 um 90 Euro. Berechnungsgrundlage für den ersten Erhöhungsschritt 1 ist jeweils das Dezembergehalt 2023.

Hinweis: Mit Wirkung 1.1.2024 wird die Verwendungsgruppe 1 auf Ferialaushilfen eingeschränkt, wodurch die Werte in den weiteren Qualifikationsstufen entfallen.

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 1.1.2024: 

Qualifikationsstufen 1 2 3 4 5 6 7
Grundstufe  € 1.813,80 2.175,76 2.503,27 2.906,35 3.464,52 4.452,32 5.664,15
Fachstufe  € 2.383,94 2.747,21 3.201,98 3.811,91 4.916,36 6.268,75
Expertenstufe  € 2.649,11 3.066,77 3.583,86 4.265,35 5.502,41 7.016,56

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 1.10.2024: 

Qualifikationsstufen 1 2 3 4 5 6 7
Grundstufe  € 1.903,80 2.265,76 2.593,27 2.996,35 3.554,52 4.542,32 5.754,15
Fachstufe  €   2.473,94 2.837,21 3.291,98 3.901,91 5.006,36 6.358,75
Expertenstufe  €   2.739,11 3.156,77 3.673,86 4.355,35 5.592,41 7.106,56

2. Erhöhung der KV Zulagen

Die KV-Zulagen werden um 4 % erhöht und lauten ab 2024:

  • Zulage Schicht für Sonntag/Feiertag/Nacht: € 4,27
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Werktage): € 37,16
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Sa/So/Feiertage): € 47,21

3. Erhöhung der Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen werden wie folgt erhöht:

Lehrjahr Lehrlingseinkommen monatlich
Im 1. Lehrjahr € 925,00
Im 2. Lehrjahr € 1150,00
Im 3. Lehrjahr € 1425,00
Im 4. Lehrjahr € 1.490,00

4. Erhöhung der monatlichen Ist-Gehälter

Erhöhung mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 um 4,0 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 um 90 Euro. Berechnungsgrundlage für den ersten Erhöhungsschritt ist jeweils das Dezembergehalt 2023.

Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die am 31.12.2023 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

5. Mitarbeiterprämie: Einmalzahlung und freiwillige Option

Sämtliche Arbeitnehmerinnen, die sich zum Stichtag 31.12.2023 in aufrechter Beschäftigung befinden, erhalten eine Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988 bzw. § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG) im Ausmaß von € 1.500. Darüber hinaus ermöglicht es der Kollektivertrag, freiwillige Mitarbeiterprämien bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von € 3.000 auszuzahlen.

Für Teilzeitbeschäftige erfolgt eine entsprechende Aliquotierung. Lehrlinge, die sich zum Stichtag 31.12.2023 in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, erhalten eine Mitarbeiterprämie im Ausmaß von € 500. Ein Ende des Lehrverhältnisses sowie der Übergang in ein Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr 2024 lösen keinerlei weitere Ansprüche auf ergänzende Zahlungen einer Mitarbeiterprämie aus.

Ausgenommen sind ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag keinen Entgeltanspruch haben, oder für deren Arbeitsverhältnis vor dem 15.1.2024 eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung, eine Entlassung bzw. eine Arbeitnehmerkündigung vorliegt. Bei Arbeitgeberkündigung, die vor dem 15.1.2024 ausgesprochen wird, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung pro Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr 2024.

Die Auszahlung hat bis zum 31.3.2024 zu erfolgen.

Hinweis: Sonderregelungen für Arbeitnehmer in Altersteilzeit bzw. in Befristung sind noch in der finalen textlichen Abstimmung.

6. Reduktion der Arbeitszeit ab 1.10.2024 auf 38,5 Stunden

Die konkrete Textierung wird zwischen den Sozialpartnern akkordiert und werden zeitgerecht nähere Informationen sowie FAQ zu den Details zur Verfügung gestellt werden.

7. Weiteres

Die Sabbatical-Regelung (1. Teil, § 3 Absatz 12) wird bis 31.12.2024 verlängert.

Mit Wirkung 1.1.2024 wird die Verwendungsgruppe 1 auf Ferialaushilfen eingeschränkt, wodurch die Werte in den weiteren Qualifikationsstufen entfallen.

8. Inkrafttreten

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft.

9. KV-Text

Der vollständige Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen in Telekom-Unternehmen 2024 kann in der KV-Datenbank abgerufen werden.


Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Überblick zum KV-Abschluss um eine Vorab-Information handelt. Der Kollektivvertrag und seine Ergebnisse haben erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit.