Information zum KV-Abschluss 2019 für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Die Bundesinnung Bau und der Fachverband der Bauindustrie haben eine Einigung mit der GPA-DJP über einen Kollektivvertragsabschluss für zwei Jahre erzielt werden konnte.

1. Gehälter

1. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2019 um 3,25 % angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2020 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2019.

3. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2020 um 0,95 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2019 bis einschließlich Februar 2020 zugrunde gelegt werden, angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

4. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2021 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2020.

5. Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

6. Der Schichtzuschlag nach § 7 Z 7 wird um den Prozentsatz nach Z 1 bzw Z 3 erhöht und jeweils auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.

2. Rahmenänderungen

1. In § 9 Gruppe F entfällt der letzte Satz („Die §§ 17 und 18 gelten für diese Personen nicht.“).

2. In § 17 wird 

a. der Betrag von 28 Euro per 1. Mai 2019 auf 28,50 Euro und per 1. Mai 2020 auf 29 Euro angehoben;

b. der Betrag von 15,20 Euro per 1. Mai 2019 auf 15,50 Euro und per 1. Mai 2020 auf 15,80 Euro angehoben.

3. In § 21 wird per 1. Mai 2019 der Betrag von 10,60 Euro auf 11,56 Euro angehoben.

4. In § 21 wird per 1. Mai 2020 der Betrag von 11,56 Euro um den nach Art II Z 3 errechneten Prozentsatz angehoben.

3. Einsetzung von Arbeitsgruppen

Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zum Thema passive Reisezeiten.

Die Kollektivvertragsparteien setzen eine Arbeitsgruppe zur Aus- bzw Überarbeitung folgender Themenbereiche ein:

  • Jahresarbeitszeitmodell
  • Leichtere Erreichbarkeit der sechsten Urlaubswoche.  

4. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern nicht gesondert anderes angeführt ist – am 1. Mai 2019 in Kraft.

2. Die Sätze der Gehaltstafel treten zu den angeführten Zeitpunkten in Kraft und gelten bis 30. April 2019 bzw 30. April 2020. Drei Monate vor Ablauf des Kollektivvertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.