Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe 2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Achtung:
Im Sozialpartnerübereinkommen vom 5. Februar 2021 wurde vereinbart, weitere Gespräche zu den bereits fixierten Kollektivvertragsgehälter ab 1.5.2022 zu führen, sollte die Jahresinflation 2021 über 2 % liegen. Dieser Fall ist eingetreten.
Das neue Übereinkommen zum Gehaltsabschluss 2022 ist am 17. März 2022 geschlossen worden.
Übereinkommen, 5. Februar 2021
Übereinkommen zum Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft GPA andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 1.4.2021 nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter sowie der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen und Zulagen für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe für die Jahre 2021 und 2022:
1. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen:
1.1. Die Kollektivvertragsgehälter steigen ab 1. April 2021 je Beschäftigungsgruppe um:
Beschäftigungsgruppe 0: 48,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 1: 45,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 2: 40,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 3: 38,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 4: 38,-- Euro (für die FG Wien/Hotellerie: 35,-- Euro)
Beschäftigungsgruppe 5: 35,-- Euro
Die Neufestsetzung der Gehälter ist aus den Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer (Beilage A) ersichtlich.
1.2. Die Kollektivvertragsgehälter steigen ab 1. Mai 2022 je Beschäftigungsgruppe um:
Beschäftigungsgruppe 0: 48,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 1: 50,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 2: 43,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 3: 40,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 4: 40,-- Euro (für die FG Wien/Hotellerie: 37,-- Euro)
Beschäftigungsgruppe 5: 37,-- Euro
Die Neufestsetzung der Gehälter ist aus den Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer (Beilage B) ersichtlich.
1.3. Inflationsabsicherung für die kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1. Mai 2022:
Sollte die Jahresinflation 2021 (VPI national, gerundet auf die erste Dezimalstelle) über 1,7 % steigen, kommen anstelle Punkt 1.2. nachstehende Steigerungen der einzelnen Beschäftigungsgruppen für die die Kollektivvertragsgehälter zur Anwendung.
Beschäftigungsgruppe 0: 53,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 1: 54,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 2: 47,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 3: 44,-- Euro
Beschäftigungsgruppe 4: 43,-- Euro (für die FG Wien/Hotellerie: 40,-- Euro)
Beschäftigungsgruppe 5: 40,-- Euro
Die jeweiligen Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer werden in diesem Fall von den Sozialpartnern entsprechend angepasst.
1.4. Steigt die Jahresinflation 2021 (VPI national) über 2 %, finden auf Initiative der Gewerkschaft GPA Sozialpartnergespräche hinsichtlich einer allfälligen Anpassung der Kollektivvertragsgehälter ab 1. Mai 2022 statt. Führen diese Verhandlungen zu keinem neuen unterfertigten Übereinkommen, kommt Punkt 1.3. dieses Übereinkommens zur Anwendung.
2. Für Betriebe, die sich während einer hier vorgesehenen Kollektivvertragserhöhung in einer Kurzarbeit (KUA) im Sinne des § 37b AMSG befinden (dem ist der Beginn eines neuen Kurzarbeitsprojekts im Monat April gleichzuhalten, wenn sich der Betrieb unmittelbar davor bereits in Kurzarbeit befunden hat):
Sollte es durch den KV–Abschluss bei einzelnen Arbeitnehmer*innen zu einer niedrigeren Nettogarantie (gemäß Punkt IV Z4 lit a der Sozialpartnervereinbarung Formularversion 9.0) kommen, kann die bisherige Bemessungsgrundlage beibehalten werden. Dadurch würde es zu keiner Verschlechterung für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen kommen.
3. Bundesdurchschnittserhöhung:
Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller Gehaltserhöhungen in allen Bundesländern beträgt, für das Jahr 2021 2,25 % und für das Jahr 2022 2,33 %.
4. Die Lehrlingseinkommen betragen:
Ab 1. April 2021:
1. Lehrjahr: 785,-- Euro
2. Lehrjahr: 890,-- Euro
3. Lehrjahr: 1.015,-- Euro
4. Lehrjahr: 1.105,-- Euro
Ab 1. Mai 2022:
1. Lehrjahr: 810,-- Euro
2. Lehrjahr: 920,-- Euro
3. Lehrjahr: 1.050,-- Euro
4. Lehrjahr: 1.135,-- Euro
5. Zulagen:
5.1. Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 1. Mai 2022 um 1,-- Euro auf 24,-- Euro.
5.2. Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 1. Mai 2022 um 50 Cent auf 32,-- Euro.
5.3. Die Fehlgeldentschädigung erhöht sich mit 1. Mai 2022 um 50 Cent auf 33,-- Euro.