Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2025 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2025 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.647,10 | € 1.210,21 | € 1.016,91 | € 714,10 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.911,80 | € 1.373,54 | € 1.169,72 | € 807,33 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 2.085,00 | € 1.496,14 | € 1.268,32 | € 888,61 |
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2025 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 48,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 40,00 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 88,00 brutto.