Information zum KV-Abschluss für Angestellte in der Informationstechnologie 2020

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundgehälter und Zulagen

Mindestgrundgehälter: 

Die Mindestgrundgehälter werden mit 1.1.2020 um 2,3 % erhöht (kaufmännisch gerundet auf ganzen Eurobetrag). Die neue Tabelle ab 1.1.2020 lautet: 

2020 ZT AT ST1 ST2 LT
Berufseinsteiger   1.862 2.392    
Einstiegsstufe 1.590 1.960 2.518 3.139 4.124
Regelstufe 1.880 2.428 3.048 3.565 4.714
Erfahrungsstufe 2.336 2.939 3.449 4.209 5.276

Lehrlingsentschädigungen:

Die Lehrlingsentschädigungen nach werden ab 1.1.2020 auf folgende Wert neu festgelegt:

im 1. Lehrjahr: ............. €    670,-
im 2. Lehrjahr: ............. €    830,-
im 3. Lehrjahr: .............  € 1.010,-
 im 4. Lehrjahr: ............. € 1.340,-

Zulagen

Die kollektivvertraglichen Zulagen werden um 2,3 % erhöht und lauten somit ab 1.1.2020: 

  • Schichtzulage pro Stunde (§ 6 Abs 2):..................................... €   5,85
  • Rufbereitschaft (§ 7 Abs 1):
    • Pauschale pro Stunde: .................................................... €   4,43
    • Weniger als 5 Stunden am Wochenende: ....................... € 22,15
    • Zwischen 22 und 6 Uhr, aber weniger als 2 Stunden: .... €   8,86

2. Erhöhung der monatlichen IST-Gehälter 

Die tatsächliche Gehaltssumme ist mit Wirkung spätestens 1.7.2020 um 2,2 % anzuheben. Die im IT-KV festgeschriebenen Regelungen und Ausnahmen bzgl. der Erhöhungen der IST-Gehälter bleiben unverändert aufrecht. 

3. Rahmenrechtliche Anpassungen 

I. Kürzung Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung (Klarstellung)

§ 8 Abs 3 lit c IT-KV wird wie folgt ergänzt (bis dato bereits in Anhang II festgehalten):

"Das Taggeld kann jeweils um die folgenden Prozentsätze gekürzt werden, wenn dem Arbeitnehmer folgende Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Beleges vergütet werden.

Mittagessen: Kürzung des Taggelds um 50 %;

Abendessen: Kürzung des Taggelds um 50 %."

II. Telearbeit

In § 9 IT-KV werden einige Wortfolgen neu formuliert. Damit wird klargestellt, dass eine Arbeitsleistung abseits der ständigen Betriebsstätte an jedem beliebigen – vereinbarten – Ort erfolgen kann, nicht nur in der Wohnung des Arbeitnehmers (z. B. auch in einer anderen Niederlassung des Arbeitgebers). 

Die Definition der Telearbeit lautet nunmehr wie folgt:

"Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber regelmäßig oder vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem vorher vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Betriebsstätte leistet." 

III. Fälligkeit von Sonderzahlungen (Klarstellung)

§ 13 Abs 7 IT-KV wird wie folgt neu formuliert: 

"Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der Urlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig.

Anderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden." 

IV. Anrechnung von Karenzzeiten (Klarstellung)

§ 15 Abs 12 IT-KV wird aufgrund der gesetzlichen Änderung mit 1.8.2019 wie folgt ergänzt (bloßer Verweis auf Gesetz):

"Für Geburten ab dem 1.8.2019 werden Zeiten der Karenz auf alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß MSchG (idF BGBl. I Nr. 68/2019) bzw. VKG angerechnet."

V. Tätigkeitsfamilien, beispielhafte Aufzählung (Klarstellung)

In § 15 II IT-KV werden bei den Tätigkeitsfamilien folgende Klarstellungen getroffen

  • Rechtsabteilung in AT statt Recht
  • Rechtsabteilung wird in ST1 bei „Sachbearbeitung“ eingefügt
  • Netzwerktechnik wird in ST1 eingefügt
  • Juristen wird in ST2 gestrichen
  • Personal wird in ST2 bei "Bilanzbuchhaltung/Controlling/Revision/Rechtsabteilung/Personal" hinzugefügt
  • Schulungsentwicklung wird in ST2 gestrichen (Teil des Personals; authentische Interpretation)
  • Personalentwicklung wird in ST2 gestrichen (Teil des Personals als authentische Interpretation)" 

4. Inkrafttreten 

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

Wien, am 16.12.2019