Information Kollektivvertragsabschluss PROPAK/Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton 2022

Gilt für:
Österreichweit

I. Basisinformationen

der Fachverband PROPAK hat nach intensiven Verhandlungen am 9. Februar 2022 mit der Gewerkschaft der Privatangestellten

  • eine Erhöhung der Gehälter der Angestelltender industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton um KV / IST+ 3,9 %
  • sowie eine Erhöhung der Löhne der ArbeiterInnender industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton um KV / IST+ 3,9 %

vereinbart.

Die Abschlüsse werden bei wöchentlicher Lohnzahlung zum Termin 28. Februar 2022 und bei monatlicher Lohn-bzw. Gehaltszahlung ebenfalls zum Termin 1. März 2022 wirksam.

II. Lohnabschluss PROPAK-Industrie

1. Lohntabellen

In der Beilage übermitteln wir Ihnen die neuen Lohntabellen. Die Erhöhungsbeträge pro Stunde ergeben sich durch Aliquotierung.

2. Nachtschichtzuschlag

Der Nachtschichtzuschlag wird auf Basis von 10 Stundeneinheiten ausgedrückt und beträgt € 39,97. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil.

3. Schmutzzulage

Die Schmutzzulage gemäß §10 Punkt 5 PROPAK Kollektivvertrag wird auf Basis von 10 Stundeneinheiten ausgedrückt und beträgt € 6,24. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil.

4. Betriebserfahrungszulage

Die Betriebserfahrungszulage wird um 3,9 % erhöht und beträgt für Facharbeiter € 10,64 und für sonstige Arbeiter € 7,79 pro Woche. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil. Bei Auszahlung auf Stundenbasis wird auf ganze Cent aufgerundet.

5. Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge wird um 7% im 1. Lehrjahr, in den übrigen Lehrjahren um 3,9 % erhöht. Der Prozentsatz gilt jeweils für beide Tabellen. Das Lehrlingseinkommen beträgt nunmehr:

 ab 1. März 2022Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr759,49971,55
2. Lehrjahr948,191.231,44
3. Lehrjahr1.231,441.531,80
4. Lehrjahr (auch bei Doppellehre)1.655,181.780,48
Vorlehre 794,52

6. Heimarbeiter-Löhne

Die Heimarbeiter-Löhne werden auf Basis der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgesetzt und betragen:

  ab 1. März 2022
für Kartonagenheimarbeiter € 319,31
für Papierkonfektionsarbeiter € 292,47
für Lampenschirmheimarbeiter € 335,14
für Wellpappeheimarbeiter € 328,90

7. Rahmenrecht

7.1. Reiseaufwandsentschädigung Inland

Die Reiseaufwandsentschädigung Inland wird um 3,9 % erhöht (Taggeld, Nachtgeld) und steht zu wie folgt:

ArbeitnehmerInnen
der Lohngruppen
Taggeld 1.3.2022 Nachtgeld 1.3.2022 Volle Reiseaufwands- entschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
LG 3-6 € 49,22 € 27,28 € 76,50
LG 1-2 € 49,22 € 28,80 € 78,02

7.2. Reiseaufwandsentschädigung Ausland

Die Reiseaufwandsentschädigungen Ausland bleiben unverändert.

7.3. Abfertigung alt im Todesfall des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin

Siehe unter Gemeinsamen Bestimmungen im Rahmenrecht (IV.)

8. Geltungsbeginn und Laufzeit

Sowohl die IST-Erhöhung als auch die neuen Kollektivvertragslöhne treten bei wöchentlicher Abrechnung mit 28. Februar 2022 und bei monatlicher Abrechnung mit 1. März 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden der neue Nachtschichtzuschlag, die Schmutzzulage, die Betriebserfahrungszulage, die Lehrlingseinkommen und die Lohnsätze für Heimarbeiter wirksam.

Die Vereinbarungen haben eine Laufzeit von 12 Monaten.

9. Erläuterungen

  • Alle Bezugnahmen des Rahmenkollektivvertrages auf Stundenlohn, Betriebserfahrungszulage/Stunde und Zulagen/Stunde bleiben weiterhin aufrecht.
  • Die in den Lohntabellen genannten Beträge sowie die Betriebserfahrungszulage gelten jeweils für die im Kollektivvertrag genannte wöchentliche Normalarbeitszeit (38 Stunden).
    Stundenlohn und Betriebserfahrungszulage/Stunde ergeben sich durch Division der auf wöchentlicher Basis angegebenen Sätze durch die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Wochenbasis durch 38).
  • Bei Auszahlung der BEZ auf Stundenbasis wird der Betrag auf volle Cent aufgerundet.
  • Nachtschichtzuschlag und Schmutzzulage werden in Zehnstundeneinheitenangegeben. Für eine Arbeitsstunde gebührt somit der aliquote Anteil.
  • Die Lohnverrechnung erfolgt wie bisher auf Stundenbasis.

Wochen-und Zulagensätze sind als Verrechnungseinheiten zu sehen, eine Rundung auf Cent erfolgt erst nach Errechnung des Gesamtverdienstes im Abrechnungszeitraum.

III. Gehaltsabschluss PROPAK-Industrie

1.Gehaltsordnung

In der Beilage übermitteln wir Ihnen die ab 1. März 2022 für Angestellte der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton geltende Gehaltsordnung.

2. Lehrlingseinkommen

Das monatliche Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge wird im 1. Lehrjahr in beiden Tabellen mit 7 %, in den übrigen Lehrjahren mit 3,9 % erhöht.

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 759,49 € 971,55
2. Lehrjahr € 948,19 € 1.231,44
3. Lehrjahr € 1.231,44 € 1.531,80
4. Lehrjahr € 1.655,18 € 1.780,48
Vorlehre   € 794,52

3. Rahmenrecht

3.1. Reiseaufwandsentschädigung Inland

Die Sätze für die Reiseaufwandsentschädigung (Inland) werden um 3,9 % erhöht und betragen:

Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld 1.3.2022 Nachtgeld 1.3.2022 Volle Reiseaufwands- entschädigung
(Tag- u. Nachtgeld)
  mindestens
I bis III und MI € 49,22 € 27,28 € 76,50
IV, IVa, M II und M III € 49,22 € 28,80 € 78,02
V, Va € 53,73 € 28,80 € 82,53
VI € 61,40 € 28,80 € 90,20

3.2. Reiseaufwandsentschädigung Ausland

Die Reiseaufwandsentschädigungen Ausland bleiben unverändert.

3.3. Abfertigung alt im Todesfall des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin

Siehe unter Gemeinsame Bestimmungen im Rahmenrecht (IV.)

4. Geltungsbeginn und Laufzeit

Sowohl die IST-Gehaltserhöhung als auch die neuen Kollektivvertragsgehälter treten mit 1. März 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden die neuen Lehrlings- und Reiseaufwandsentschädigungen wirksam.

Die Vereinbarungen haben eine Laufzeit von 12 Monaten.

IV. Gemeinsame Vereinbarungen zum Rahmenrecht

1. Abfertigung alt bei Todesfall des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin

1.1. Im Angestellten-KV werden §16 Absätze 5 und 6, im Arbeiter-Kollektivvertrag §18 Absätze 3 und 4 neu gefasst. Sie lauten nunmehr:

§16 Abs. 5 Angestellten-KV / §18 Abs. 3 Arbeiter-KV
"Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so erhöht sich der Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 AngG auf die volle Abfertigung.

Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben gemäß § 731 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2015, unabhängig davon, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Todes zu deren Erhaltung verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer oder dem eingetragenen Partner gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung."

§16 Abs. 6 Angestellten-KV / §18 Abs. 4 Arbeiter-KV
"Ist ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner, jedoch kein Anspruchsberechtigter gemäß § 731 ABGB i.d. genannten Fassung zum Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 AngG auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner zum Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers 3 Jahre gedauert hat."

1.2. Im Angestellten-KV wird nach §16 Absatz 6 folgender Absatz 6a neu eingefügt; im Arbeiter-KV wird nach §18 Absatz 4 der Absatz 4a neu eingefügt:

§16 Abs. 6a Angestellten-KV/ §18 Abs. 4a Arbeiter-KV
"Sind keine gesetzlichen Erben, aber ein Lebensgefährte i.S.d. § 748 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2015 vorhanden, so gebührt diesem die volle Abfertigung."

Erläuterungen:

Im Unterschied zur bisherigen Bestimmung in beiden Kollektivverträgen wird hinkünftig nicht mehr auf die Unterhaltspflicht des verstorbenen Arbeitnehmers/ der verstorbenen Arbeitnehmerin gegenüber Erbberechtigten abgestellt. Anrecht auf die Auszahlung der vollen Abfertigung alt haben somit alle gesetzlich Erbberechtigten, auch wenn sie nicht (mehr) unterhaltsberechtigt sind. Die Abfertigung wird dabei nach Köpfen gleichmäßig aufgeteilt.

Neu ist weiters die Gleichstellung eines eingetragenen Partners mit der Stellung einer Witwe/ eines Witwers. Voraussetzung ist sowohl für eine Ehe als auch für eine eingetragene Partnerschaft eine Mindestdauer von 3 Jahren.

Im Unterschied dazu wird der Lebensgefährte nachrangig bedacht; er/sie erhält also nur eine Abfertigung in dem Fall, dass kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Die Voraussetzungen des § 748 ABGB sind anzuwenden.

Die gesetzlich Erbberechtigten sind in § 731 ABGB aufgezählt (4 Linien):

  1. Kinder und deren Nachkommen;
  2. Eltern, Geschwister und deren Nachkommen;
  3. Großeltern, Onkel und Tanten und deren Nachkommen;
  4. Urgroßeltern.

Praxishinweis: In den (wohl seltenen) Anlassfällen eines Todesfalls eines Arbeitnehmers/ einer Arbeitnehmerin ist es nicht die Aufgabe des Dienstgebers, die erbrechtliche Lage zu beurteilen. Abschließend ist dies Sache des Notars, der die Verlassenschaft abhandelt. Es empfiehlt sich, mit diesem Kontakt aufzunehmen.

2. Sondierungsgespräche gemeinsamer Kollektivvertrag

Die Sozialpartner haben vereinbart, zu Beginn des 2. Quartals Sondierungsgespräche bezüglich eines gemeinsamen Kollektivvertrags für ArbeiterInnen und Angestellte in der PROPAK Industrie auf Ebene der Verhandlungsleiter zu führen.