Lehrlingsentschädigung Druck, kaufmännische Lehrlinge, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

        Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrling
                   bei Druckern und Druckformenherstellern
                                            L 5/2019/X/42/2

Geltungsbereich

§ 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a) im 1. Lehrjahr:    525,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr:    800,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1 015,00 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1 250,00 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,20 € heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft