Lehrlingsentschädigung Druck, kaufmännische Lehrlinge, gültig ab 1.5.2019
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrling
bei Druckern und Druckformenherstellern
L 5/2019/X/42/2
Geltungsbereich
§ 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Höhe der Lehrlingsentschädigung
§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 525,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 800,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1 015,00 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1 250,00 € monatlich.
Urlaubszuschuss
§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Weihnachtsremuneration
§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,20 € heranzuziehen.
Beginn der Wirksamkeit
§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft