Lohnordnung Oberbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, Damenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und Lederoberbekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie, der Kinderbekleidungsindustrie und der  Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge. 

II. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,0 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2022 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 5,0 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 5,0 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif

Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEuro
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind, Hilfsarbeiten, Bediener(in), Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf anzeichnen, Packen, Sortieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handnähen, Stanzen von Kleinteilen
9,18
Lohngruppe IIEuro
Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse erforderlich sind, Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,
Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach Schnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten
9,22
Lohngruppe IIIEuro
Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt
Nur bei GUMMI und REGEN: Einrichten
9,30
Lohngruppe IVEuro
Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden können.
Knopflochnähen
Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz annähen)
Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten
9,37
Lohngruppe VEuro
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine entsprechend längere Praxis als angelernte(r) Arbeiter(in) erforderlich ist.
Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne Spezialmaschine)
Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine, Schweißmaschine, Kleben
9,43
Lohngruppe VIEuro
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die entsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,
Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln, Kanten flachbügeln
Nur bei HAKA: Fassionieren
Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln
9,49
Lohngruppe VIIEuro
Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch besondere Fähigkeiten erforderlich sind,
Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen
9,55
Lohngruppe VIIIEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose), Maschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und Teilprüfen
9,61
Lohngruppe IXEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die durch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise erworben werden, erforderlich  sind, Springer(in)
Nur bei HAKA: Mustermachen, Alleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke 
Nur bei DOB: Anfertigung der Kollektionsmuster
9,68
Lohngruppe XEuro
Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und Fähigkeiten erforderlich sind,
Abänderungsschneider(in), korrigieren anfallender Fehler,
Zuschneider(in) der (die) nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier (Pausen) zeichnet und herausschneidet
Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter(in)
9,74
Lohngruppe XIEuro
Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in), Endfertigungskontrolle, Übernehmen9,81
Lohngruppe XIIEuro
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung,

Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), Sonstige Professionisten

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

9,61
Sonstige Arbeitskräfte:Euro
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung9,55
Geschäftsdiener(in),Portier(in)9,18

Prämienlöhne sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.

Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.

VIII. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
Lehrlingseinkommen bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlich EUR 739,00
im 2. Lehrjahr monatlich EUR 853,00
im 3. Lehrjahr monatlich EUR 998,00
im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.166,00

IX. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016

§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:

Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.

§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:

(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.

(3) Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.

*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

§ 17 (1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

(2) Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die
Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von
bis 2 Jahre .......... 6 Wochen
nach 2 Jahren ..... 2 Monate
nach 5 Jahren ..... 3 Monate
nach 15 Jahren ... 4 Monate
nach 25 Jahren ... 5 Monate

Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.

Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.

(3) Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

(4) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.

Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):

Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort
"Lehrlingseinkommen" ersetzt.


Wien, am 21. Juni 2022


FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:
Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE


Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer

Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach

Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer