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Lohnordnung Fisch- / Feinkostindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gilt für:

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Feinkostindustrie 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

a. Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Oberösterreich.

b. Fachlich: Für die Betriebe der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Räucherfischen, Fischkonserven, Fischsalaten, Fischmayonnaisen, Gabelbissen und sonstigen Arten von Fischverarbeitung hauptsächlich befassen.

c. Persönlich: Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne werden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen.

Der Stundenlohn erreichet sich wie folgt:
Monatslohn : 167 = Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen)

Kategorie

Monatslohn
in Euro
1.FacharbeiterInnen2.467,00
2.KraftfahrerInnen2.326,50
3.ArbeitnehmerInnen als VorarbeiterInnen in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung2.125,00
4.Angelernte ArbeitnehmerInnen2.119,50
5.Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung

1.821,50
6.ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten1.935,00
7.ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung1.819,50

Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.

ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. gabelbissenerzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.

III. Dienstalterszulage

Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt:

Dienstalterzulagepro Monat in Euro
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr46,38
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr67,48
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr75,91
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr86,45
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr96,99

Die DAZ pro Stunde errechnet sich wie folgt:
Monats-DAZ : 167 = Stunden-DAZ (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen)

Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration und Jubiläumsgeld einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen, zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt gemäß § 11 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages der ArbeiterInnen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs:

Lehrlingseinkommenpro Monat in Euro
Im 1. Lehrjahr900,00
Im 2. Lehrjahr1.110,15
Im 3. Lehrjahr1.603,55
Im 4. Lehrjahr1.726,90

V. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Wien, am 15. Mai 2024

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

Obmann

KR DI Johann Marihart

Geschäftsführerin

Mag. Katharina Kossdorff

VERBAND DER FEINKOSTINDUSTRIE

Obmann

Mag. Markus Brugger

Geschäftsführerin

Mag. Katharina Kossdorff

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer

Peter Schleinbach

Sekretär

Erwin A. Kinslechner


Hinweis:
Weder der Aufbau noch die Gliederung der Datenbank lassen eine Interpretation der Kollektivverträge zu.
Da nur die von den Kollektivvertragsparteien unterzeichneten Originalexemplare Verbindlichkeit besitzen, übernehmen der Herausgeber und der Verfasser trotz sorgfältigster Bearbeitung keinerlei Haftung für Inhalt und Schreibfehler.
Obwohl wir uns bemühen die Datenbank tagesaktuell zu halten, haften wir weder für Vollständigkeit noch Aktualität. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammer, des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie oder einzelner Mitarbeiter ist ausgeschlossen.