Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
Anhang 8
Nomenklatur Salzburg,
gültig ab 1. Mai 2024
für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.
1 Lohnordnung
Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gilt für alle Mitarbeiter ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen. Diese Bestimmung (8 lit. e) läuft mit 31. Oktober 2024 aus.
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
- sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
- für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
- umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, Restaurantleiterin/ Restaurantleiter
Küchenchefin/ Küchenchef/, Küchenleiterin/ Küchenleiter
1. Mai 2024:
| bis 3 Jahre | 4 – 6 Jahre | 7 – 9 Jahre | 10 – 12 Jahre | 13 – 15 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| € 2.492,00 | € 2.529,40 | € 2.566,80 | € 2.604,10 | € 2.641,50 |
| 16 – 18 Jahre | 19 – 21 Jahre | 22 – 24 Jahre | ab 25 Jahren | |
| € 2.678,90 | € 2.716,30 | € 2.753,70 | € 2.791,00 |
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
- berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
- Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
- fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
1. Mai 2024:
| bis 3 Jahre | 4 – 6 Jahre | 7 – 9 Jahre | 10 – 12 Jahre | 13 – 15 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| € 2.239,00 | € 2.272,60 | € 2.306,20 | € 2.339,80 | € 2.373,30 |
| 16 – 18 Jahre | 19 – 21 Jahre | 22 – 24 Jahre | ab 25 Jahren | |
| € 2.406,90 | € 2.440,50 | € 2.474,10 | € 2.507,70 |
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
- berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
- Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/ Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Konditorin/ Konditor, Bäckerin/ Bäcker, Elektrikerin/ Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/ Gärtner, Masseurin/ Masseur, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger
1. Mai 2024:
| bis 3 Jahre | 4 – 6 Jahre | 7 – 9 Jahre | 10 – 12 Jahre | 13 – 15 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| € 2.041,00 | € 2.071,60 | € 2.102,20 | € 2.132,80 | € 2.163,50 |
| 16 – 18 Jahre | 19 – 21 Jahre | 22 – 24 Jahre | ab 25 Jahren | |
| € 2.194,10 | € 2.224,70 | € 2.255,31 | € 2.285,90 |
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
- berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
- Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. Mai 2024:
| erstes und zweites Berufsjahr |
|---|
| € 1.970,00 |
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. Mai 2024:
| bis 3 Jahre | 4 – 6 Jahre | 7 – 9 Jahre | 10 – 12 Jahre | 13 – 15 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| € 1.910,00 | € 1.938,70 | € 1.967,30 | € 1.996,00 | € 2.024,60 |
| 16 – 18 Jahre | 19 – 21 Jahre | 22 – 24 Jahre | ab 25 Jahren | |
| € 2.053,30 | € 2.081,90 | € 2.110,60 | € 2.139,20 |
2. Lehrlingseinkommen
| Lehrjahr | Lehrlingseinkommen |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.000,00 |
| 2. Lehrjahr | € 1.120,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.320,00 |
| 4. Lehrjahr oder Doppellehre | € 1.420,00 |
3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag € 27,00
Fremdsprachenzulage € 38,00
4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.