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Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
1.6.2026 - 31.5.2027

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 3.018,07

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.793,08

3. Qualifizierte Arbeiter ............ € 2.521,48

4. Arbeiter, angelernt ............... € 2.316,61

5. Hilfsarbeiter ..................... € 2.138,09

Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat

im 1. Lehrjahr ................................. 33,5 %
im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
im 4. Lehrjahr ................................... 75 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage

Die Nachtarbeitszulage beträgt ... € 3,1531
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 315,31)

Nachmittagsschichtzulage

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ... € 1,0153
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 101,53)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25  gewährt.

Essensvergütung

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhin-dert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ... € 18,56

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt... € 31,25

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung ver­bunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ... € 41,52

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die Ist-Löhne sind um 1,75 % und einen Fixbetrag i.H.v. 22,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge).

Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.

Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Fixbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2026.

Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2026 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.

Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 2,3 % zu erhöhen.

IV. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 4. Juni 2025 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2027.

Wien, am 10. Juni 2026

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Patrick Stockreiter