Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025
- Gültigkeit:
- 1.5.2025 - 30.4.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2025
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II − Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV
Lohntafel (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro | ||
---|---|---|
I. | Vizepolier | 21,20 |
II. | Vorarbeiter | 19,58 |
III. | Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung | 18,84 |
IV. | Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 18,28 |
V. | Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; angelernte Arbeiter | 16,97 |
VI. | Zimmererhelfer | 15,94 |
Lehrlingseinkommen pro Monat
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro |
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im 1. Lehrjahr | 5,96 |
im 2. Lehrjahr | 7,96 |
im 3. Lehrjahr | 11,27 |
im 4. Lehrjahr | 14,99 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III − Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel IV − Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel V − Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 8 Z 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,74 pro Stunde.
§ 9 Abschnitt I Z 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 11,70 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2026 € 12,10 pro Arbeitstag.
Das Taggeld gem. § 9 Abschnitt 1 Z 6 beträgt ab 1. Mai 2025 € 30,00.
In § 9 Abschnitt I Ziffer 5 werden der 3. und 4. Satz (Sollte sich die Steuerfreibetrag gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem auf den Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgenden Monat um zehn Prozent erhöht. Sollte die Steuerfreigrenze bis 30.04.2024 erhöht werden, erhöht sich das Taggeld mit 1.1.2025 noch einmal um zehn Prozent) gestrichen.
§ 9 Abschnitt II Z 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 ein Übernachtungsgeld von € 16,92 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
§ 11 Z 10 Fußnote: Diese Regelung gilt nicht für Vereinbarungen zu den Taggeldern gem. § 9.
Artikel VI – Sonstige Vereinbarungen
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe über die Aufnahme des Holzbau – Meistergewerbes in den Geltungsbereich der §§ 13 i – 13 k BUAG sowie zur Erarbeitung von 4 – Tage – Wochen Modelle für den Kollektivvertrag.
Artikel VII − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.
Wien, am 26. März 2025
Für die
Bundesinnung Holzbau
Simon Kathrein
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
§ 8 Ziffer 3 | ab 1. Mai 2025 |
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Lenkstunde | € 14,74 |
§ 9 Dienstreisevergütungen | ab 1. Mai 2025 |
I. Taggeld Ziffer 4 | € 11,70 |
I. Taggeld Ziffer 5 | € 30,00 |
II. Übernachtungsgeld | € 16,92 |