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Lohnordnung Hut-, Kappen- und Pelzindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2025

Gültigkeit:
1.7.2025 - 30.6.2026
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg. 

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Hut-, Kappen- und Pelzindustrie. 

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2025 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2025 um 2,6 % erhöht, maximal jedoch um € 120,00. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2025 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2025 um 2,6 %, maximal jedoch um € 120,- zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen ( Akkordrichtsätze ) zum 1. Juli 2025 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 2,6 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 2,6 %, der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.
Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4.
RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.

VI. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2025 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VII. Lohntarif für die Hutindustrie

Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

a) Herrenhutindustrie

Lohngruppe IEuro
  1. Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen
  2. Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine, ausgenommen Wolltwistern und Multiroller
  3. Handvelourbürsten
  4. Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)
  5. Handrandbrechen oder Handausstoßen
  6. Handanformen
  7. Hand- oder Maschinplattieren
  8. Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren
  9. Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)
  10. Professionisten, Fahrer(in), wenn gelernte Schlosser(in) oder Mechaniker(in), geprüfte Maschinen- und Kesselwärter(in)

Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.

11,55
Lohngruppe II:Euro
  1. Entpechen, Karbonisieren
  2. Beizen oder Trocknen gebeizter Felle
  3. Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten
  4. Haarfachen
  5. Handanstoßen
  6. Handkratzen
  7. Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand
  8. Wolltwistern (Fertigwalken)
  9. Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)
  10. Konusscheren
  11. Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine
  12. Färben am Konusapparat mit Glocknen
  13. Sandsackpressen ohne Nebenarbeit
  14. Fahrer(in)
11,40
Lohngruppe III:Euro
  1. Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker
  2. Färbereiarbeiten
  3. Ausrollen
  4. Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit
  5. Maschinformen
  6. Hand- oder Maschinstreifen
  7. Dekatieren im Kessel
  8. Magazineur(in)
  9. Pumpenwärter(in), Schmierer(in), Kohlenschieber(in)
  10. Mitfahrer(in) mit Inkasso
11,26  
Lohngruppe IV:Euro
  1. Fellausziehen
  2. Wolfen
  3. Abdecken
  4. Schleudern oder Trocknen
  5. Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)
  6. Hofarbeiter(in), sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion beschäftigt sind.
11,18  
Lohngruppe V:Euro
  1. Maschinfellstutzen oder -schneiden
  2. Haarfilzen
  3. Wollvortwistern
  4. Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren
  5. Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken
  6. Blasen
  7. Wollfachen oder Wollfilzen
  8. Schleudern
  9. Anstoßen am Multiroller
  10. Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren
  11. Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine
  12. Hand- oder Maschincharieren
  13. Maschinkratzen
  14. Maschinvelourbürsten
  15. Staffieren oder Steppen, Futtermachen
  16. Goldprägen
  17. Futterpressen ohne Motor
  18. Werkstättenschreibkräfte
  19. Fallweise Kundenbedienung
11,08
Lohngruppe VI:Euro
  1. Fellaufschneiden
  2. Fellputzen
  3. Fellabziehen
  4. Fellklopfen
  5. Fellanfeuchten
  6. Fellauframpfteln
  7. Fellmaschinbürsten
  8. Kaninrupfen
  9. Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand
  10. Haarsortieren
  11. Auswiegen oder Auflegen
  12. Noppen
  13. Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch
  14. Trocknen ohne Nebenarbeit
  15. Krempeln
  16. Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen
  17. Velouraufbürsten nach der Färberei
  18. Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)
  19. Futterpressen mit Motor
  20. Kartonagearbeiten
  21. Packen oder Expedieren

11,02


Lohngruppe VII:Euro
andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier(in), Nachtwächter(in)10,99

b) Damenhutindustrie

1. Appreteur(in)Euro
11,54
2. Strohhutnähen:Euro
a) Anlernlinge während der dreimonatigen Anlernzeit10,99
b) während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre)11,02
c) Strohhutnähen11,26
3. Kesselwärter(in) und Professionisten:Euro
a) Professionisten, Fahrer(in) (wenn gelernte(r) Schlosser(in) oder Mechaniker(in)11,47
b) detto bei besonders qualifizierter Arbeit11,55
c) Fahrer(in)11,43
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. 
4. Modist(innen) und Staffierer(innen)Euro
a) nicht selbständiges Handarbeiten im 1. Jahr nach der Auslehre11,02
b) Staffieren und Steppen11,08
c) selbständiges Handarbeiten11,18
d) Tischerste(r)11,26
e) Modellmodist(in)11,43
5. andere Arbeitskräfte:Euro
a) Aufsetzen, Papierledern und Etikettnähen10,99
b) Glänzen und Reiben11,08
c) Hilfsarbeiten11,02
d) Bediener(in)10,99

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Kappenindustrie

Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden:Euro
Unselbständig11,03
Selbständig11,82
Maschinnähen:Euro
Unselbständig10,95
Selbständig11,03
Handnähen:10,95
Handbügeln:11,18

Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten Arbeitnehmern sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten im Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen können.

Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,95 ab 1.7.2025.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Pelzindustrie

Seit 1. Juli 2025 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Euro
Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 111,85
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der selbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet11,14
Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der Auslehre11,19
Pelz-Maschinnähen, Klasse 111,15
Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung10,95
Staffieren10,95

Die Klopfzulage beträgt 15 % vom Lohn der Kürschner-Präparatorenfachkraft der Klasse 2.

Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten Stundenlohnes, zumindest jedoch € 10,95 ab 1.7.2025.

Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des Lohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 10,95 ab 1.7.2025.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,8 % zu erhöhen.

X. Lehrlingseinkommen

bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR887,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.022,00
im 3. Lehrjahr monatlichEUR1.196,00
im 4. Lehrjahr monatlichEUR1.398,00
Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR1.022,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.196,00
Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:
im 1. Lehrjahr monatlichEUR887,00
im 2. Lehrjahr monatlichEUR1.022,00

XIII. Kilometergeld – Verrechnung für Personenkraftwagen

Geändert wird in Anhang 4, "A) Kilometergeld"

§ 1 (3) Kilometergeld

Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Juli 2025:

bis 10.000 km€ 0,50
ab 10.001 bis 15.000€ 0,456
ab 15.001 bis 20.000€ 0,43
darüber€ 0,42

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wien, am 2. Juni 2025

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Thomas Menitz

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Reinhold Binder

Der Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach 

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer