Lohnordnung industrielle Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022
- Gültigkeit:
- 1.7.2022 - 30.6.2023
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
III. Lohnerhöhung
1) Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Ist-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,1 % erhöht. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2022 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte Ist-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
Für den Fall, dass im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 bereits innerbetrieblich einseitig freiwillig Erhöhungen der tatsächlichen bezahlten Stundenlöhne vorgenommen wurden, werden diese Erhöhungen auf die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (Istlöhne) gem. 1. Absatz in vollem Ausmaß angerechnet.
Erreichen die freiwilligen Erhöhungen den Prozentsatz gem. 1. Absatz nicht, ist auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1. Juli 2022 anzuheben.
2) Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2022 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 5,1 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.
Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 5,1 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.
Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 10 % zu liegen kommen.
Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.
3) Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.
IV. Erhöhung der Akkorde
Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2022 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 5,1 % erhöht werden.
Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 5,1 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20%) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.
V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VI. Lohntarife
A – Wäschereien
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) | 9,92 |
Lohngruppe II | Euro |
Frackhemd bügeln, Kragenrunden | 9,58 |
Lohngruppe III | Euro |
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren | 9,54 |
Lohngruppe IV | Euro |
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren | 9,40 |
Lohngruppe V | Euro |
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) | 9,28 |
Lohngruppe VI | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 % | 9,72 |
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit | 9,34 |
Ladner(in) erste selbständige Kraft | 9,40 |
Ladner(in) zweite Kraft | 9,28 |
Portier(in) | 9,28 |
B – Chemischputzereien und Kleinfärbereien
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in) | 9,92 |
Lohngruppe II | Euro |
Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) | 9,72 |
Lohngruppe III | Euro |
Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten | 9,65 |
Lohngruppe IV | Euro |
Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen | 9,54 |
Lohngruppe V | Euro |
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren | 9,36 |
Lohngruppe VI | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,72 |
Ladner(in) erste selbständige Kraft | 9,54 |
Ladner(in) zweite Kraft, | 9,36 |
Portier(in) | 9,36 |
C – Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen | 9,92 |
Lohngruppe II | Euro |
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal | 9,58 |
Lohngruppe III | Euro |
Hilfsarbeiten | 9,36 |
Lohngruppe IV | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 9,72 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
VII. Lehrlingseinkommen
Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 739,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 853,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 998,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.166,00 |
VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2023.
IX. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 3 B. Sonn- und Feiertagsarbeit (4) lautet neu:
(4) Als gesetzliche Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
§ 16 Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
(2) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
(3) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort
"Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Wien, am 21. Juni 2022
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer