Lohnordnung Kleintransportgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020

Gilt für:
Österreichweit

Artikel XVII. Lohntafel

A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne

a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren,

b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,

c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,

d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren,

e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zwanzig Jahren.

Lohnkategorie

Kraftfahrer für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern bis 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht, sowie alle sonstigen Arbeiter

Lohntabelle KV-Kleintransporteure ab 1.1.2020 

Normal
  Stundenlöhne in € Wochenlöhne in €  Monatslöhne in € 
a) 8,71 348,29 1.506,34
b) 8,79 351,48 1.520,14
c) 8,80 351,86 1.521,78
d) 8,85 353,90 1.530,63
e) 8,92 356,67 1.542,58


B. Tagesgeld

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.