Lohnordnung Schädlingsbekämpfung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2025
- Gültigkeit:
- 1.3.2025 - 28.2.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnordnung
für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge
in der
Schädlingsbekämpfung
§ 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen/Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Lohnordnung
1) Lohngruppe 1
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 12,10.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:
a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,
b) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,
d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.
2) Lohngruppe 2
Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer - Facharbeiterin/Facharbeiter erhalten pro Stunde € 14,62
3) Lehrlingseinkommen
Lehrlinge erhalten monatlich im:
1. Lehrjahr € 940,00
2. Lehrjahr € 1.175,00
3. Lehrjahr € 1.445,00
4) Trennungszulage
Trennungszulage gem. § 7 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 19,65
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.
§ 5 VPI-Berechnung für die Lohnverhandlungen
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass als Basis der jährlichen Lohnverhandlungen in Zukunft die durchschnittliche Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria ("rollierende Inflation") des abgelaufenen Kalenderjahres herangezogen wird. Dies gilt nur für Lohnerhöhungen, die per 1.3. des jeweiligen Jahres in Kraft treten. Es wird dabei kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
§ 6 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2025 in Kraft.
Wien, am 23.1.2025
Für die
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und
der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger
Bundesinnungsmeister
Mag. Iris Dittenbach
Bundesinnungsgeschäftsführerin
KommR Mst. Marianne Jäger
Berufszweigobfrau
Für die
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler, BA
Generalsekretärin
Monika Rosensteine
Verhandlungsleiterin
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin