Lohnordnung Wäsche-, Berufs- und Sportbekleidung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2020

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidung-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die Miederindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.

b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Geltung.

III. Erhöhung der Zeitlöhne

Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2020 um 1,67 % erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.

IV. Erhöhung der Zeitlöhne mit variablen Leistungsprämien

Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable Leistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2020 um 1,67 % zu erhöhen.

V. Erhöhung der Akkorde und akkordähnlichen Prämien

a) gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:

Bei Leistungsentlohnung  gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2020 so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,67 % erhöhen. 

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im Durchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird. 

b) gilt für die Miederindustrie:

Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der Akkordrichtsatz 96 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe.

Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1. Juli 2020 so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 1,67 % erhöhen.

Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 % der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem jeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der innerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen (Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz + 25 %) erreicht wird. 

VI. Urlaubszuschuss 

Der Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin. 

VII. Lohntarif für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs- und Hosenträgerindustrie

Ab 1. Juli 2020 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe IEUR
Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte Lager- oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener(in)8,28
Lohngruppe IIEUR
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und Damenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken, soferne nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle.
Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren
8,42
Lohngruppe IIIEUR
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine,
Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damenwäsche) ganzer Wäschestücke,
Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder Verpackungsarbeiten
8,59
Lohngruppe IVEUR
Handbügeln auf Steifwäsche, Springer(in) am Band 8,65
Lohngruppe VEUR
Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen 8,73
Lohngruppe VIEUR
Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch 8,89
Lohngruppe VIIEUR
Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter(in), Gruppenleiter(in) 9,05
Lohngruppe VIIIEUR
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) mit Prüfung, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten 8,81
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:EUR
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung 8,73
Portier(in), Bediener(in), 8,28
Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe:EUR
Färben, Bleichen nach Vorschrift 8,65
Maschindrucken 8,81
Handdrucken 8,97
Colorist(in), Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern 9,05

Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über dem Abteilungs- (Akkord-) durchschnitt.

Anfänger nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer der Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996 90% des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 8,28 ab 1.7.2020.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47 % zu erhöhen.

VIII. Lohntarif für die Krawattenindustrie

Ab 1. Juli 2020 gelten folgende kollektivvertraglichen Stundenlöhne:

Lohngruppe IEUR
Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre,
angelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres,
Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen, Spannen, Stempeln, Kleben, Sortieren)
8,14
Lohngruppe IIEUR
alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln8,42
Lohngruppe IIIEUR
Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen8,73
Lohngruppe IVEUR
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten8,81
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:EUR
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) ohne Prüfung8,73
Portier(in), Bediener(in), Geschäftsdiener(in)8,14

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47 % zu erhöhen.

IX. Lohntarif für die Schirmindustrie

Ab 1. Juli 2020 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEUR
Hilfsarbeiten8,23
Lohngruppe IIEUR
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)8,25
Lohngruppe IIIEUR
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln8,49
Lohngruppe IVEUR
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)8,77
Lohngruppe VEUR
Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten8,89

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47 % zu erhöhen.

X. Lohntarif für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie

Ab 1. Juli 2020 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe IEUR
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr8,23
Lohngruppe IIEUR
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr8,38
Lohngruppe IIIEUR
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr8,56
Lohngruppe IVEUR
Vorarbeiten, (Tischerste(r) und Mustermacher(in)8,74

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47 % zu erhöhen.

XI. Lohntarif für die Miederindustrie

Ab 1. Juli 2020 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:

Lohngruppe I:EUR
Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber einschieben,
alles Nachschneiden und Zurechtsschneiden mit der Schere,
einfaches Glätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln), Handnäharbeiten,
Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren, Eintüten,
Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von Zutaten,
Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten,
leichte Lager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle)
8,28
Lohngruppe II:EUR
Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch Schaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen,
Das Einfassen und Zusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren,
Verschluss annähen an Büstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen,
Bandspitze annähen an offenen Kanten, Fagotingnähen,
Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen (gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen, Zusammen- oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit Überwendlingmaschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine, Verschlussgummi stanzen, Riegelautomat,
Knopfannähmaschine, Stickautomat,
Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat,
8,34
Lohngruppe III:EUR
Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene Nähte),  Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen
Das Aufnähen von Blenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken- oder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen,
Cup einnähen, Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit Halter einlegen, Fagotingnähen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler (Zwischenkontrolle),
Aufziehen und/oder Trennen von Lagen,
Zusammenrichten von geschnittenen Teilen,
Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion, Bügeln
8,42
Lohngruppe IV:EUR
Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer(in) am Band, Prüfen auf Einhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle)
Stanzen, Herausschneiden mit Bandmesser,
Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen und Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild,
Transport- und schwere Lagerarbeiten
8,51
Lohngruppe V:EUR
Arbeitnehmer mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre).8,59
Lohngruppe VI:EUR
Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und/oder Vergrößern (Gradieren),
Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von Maßangaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes (Stoffverbrauch)
8,73
Lohngruppe VII:EUR
Modellentwerfen, für Muster verantwortlich9,05
Professionisten:EUR
Fahrer(in) mit Mechanikerprüfung, Heizer(in) geprüft, Mechaniker(in), Elektriker(in), sonstige Professionisten8,81
Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %.
Sonstige Arbeitskräfte:EUR
Fahrer(in) ohne Mechanikerprüfung, Heizer(in) nicht geprüft8,73
Portier(in), Wächter(in), Hausbesorger(in)8,28

Vorarbeiter(innen) erhalten 20 % über der Lohngruppe III bzw. über dem Akkorddurchschnittsverdienst. 

Für Miedernäher(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt keine Anlern- oder Einarbeitzeit. 

Für Schneider(innen) mit abgeschlossener Lehrzeit gilt eine Anlern- bzw. Einarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80 % der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47 % zu erhöhen.

XII. Lehrlingsentschädigung

bei zweijähriger Lehrzeit:EUR
im 1. Lehrjahr monatlich793,00
im 2. Lehrjahr monatlich927,00
bei drei-/vierjähriger Lehrzeit:EUR 
im 1. Lehrjahr monatlich687,00
im 2. Lehrjahr monatlich793,00
im 3. Lehrjahr monatlich927,00
im 4. Lehrjahr monatlich1084,00


Wien, am 17. Juni 2020

FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann: 

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Anhang: "Vereinbarung zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn" 

1. Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn

Die KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des Mindestlohns von € 1.500,-- zum 31.12.2020 gemäß beiliegender Lohntabellen mit Wirkung vom 1.7.2018, 1.7.2019, 1.7.2020 und 31.12.2020 festgesetzt.

Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.

2. Anrechnungen auf den Mindestlohn

Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohnes sowie Sozialzulagen (wie z.B. Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nicht aber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gelten als Bestandteil des Grundlohnes und sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§ 7 (5) RKV vom 1. April 1996) fallen oder Zulagen, die Arbeitsbelastungen abgelten (z.B. SEG-Zulagen, Abgeltung für Rufbereitschaft, Vorarbeiter/innen-Zuschlag), sind nicht Bestandteil des Grundlohnes und sind daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar. 

Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung. In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu erfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den neuen Mindest-KV-Lohn anzuheben.

Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann Abweichendes vorsehen.

3. Unternehmen mit geringer Überzahlung

Für Betriebe, die durch die Umsetzung des Stufenplanes zur Erreichung des Mindestlohnes außerordentlich belastet werden, können betriebsspezifische Sonderregelungen vereinbart werden, um die Kostenbelastung zu dämpfen. Eine außerordentliche Belastung liegt vor, wenn die zusätzliche IST-Auswirkung der Einführung zum jeweiligen Stichtag (30.6.2018, 30.6.2019, 30.6.2020, 31.12.2020) größer als 0,5 % der Lohn- und Gehaltssumme beträgt. In diesem Fall verpflichten sich die Sozialpartner individuelle betriebliche Lösungen zu finden (z.B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre).

Weiters wird vereinbart, dass nur für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen, abweichend von obiger Regelung, der vereinbarte Stufenplan mathematisch im selben Verhältnis auf 31.12.2023 erstreckt wird.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzung werden nach Antragstellung der betroffenen Unternehmen unter Mitwirkung der KV-Parteien individuelle betrieblich abweichende Maßnahmen (z.B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre) getroffen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu jeweils zum Stichtag eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Vereinbarung mit den KV-Parteien abgeschlossen werden. Eine derartige (Betriebs-)Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.7.2018 begonnen hat.

4. Konjunktur-Klausel

Die Sozialpartner verpflichten sich weiters, aufgrund der langen Laufzeit des Kollektivvertrages bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen mit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008 umgehend in Gespräche zur Neugestaltung einzutreten.