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Lohnordnung Zuckerindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gilt für:

Lohnvertrag

für die ArbeitnehmerInnen in der österreichischen Zuckerindustrie
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, gem. § 11 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963, in der jeweils geltenden Fassung.

I. Geltungstermin

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. März 2025 in Kraft. Damit tritt der Lohnvertrag vom 19. März 2024 außer Kraft.

II. Stunden- & Monatslöhne

Nachstehende Lohnsätze gelten auf Basis einer 38stündigen Arbeitswoche.

Kategorie Stundenlohn Monatslohn
ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen    
1. € 20,83 € 3.436,95
1a. € 19,89 € 3.281,85
1b. € 19,23 € 3.172,95
1c. bis längstens 4 Jahre    
ununterbrochene Beschäftigung € 18,67 € 3.080,55
1d. bis längstens 3 Jahre ununterbrochene Beschäftigung € 18,04 € 2.976,60
Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen    
und ZuckerarbeitnehmerInnen mit    
unbefristeten Arbeitsverhältnissen    
2s Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen € 17,92 € 2.956,80
2.  Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen € 16,25 € 2.681,25
2a. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen € 15,74 € 2.597,10
2b. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen € 14,46 € 2.385,90
ArbeitnehmerInnen mit    
befristeten Arbeitsverhältnissen    
3. ZuckerarbeitnehmerInnen ohne besondere    
Anlernzeit für nicht besonders    
qualifizierte Arbeiten bis längstens    
1 Jahr ununterbrochene Beschäftigung € 13,47 € 2.222,55
3s ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen € 18,04 € 2.976,60

Stundenlohn x 165 = Monatslohn

Zur Ermittlung der Überstundengrundvergütung und der Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist der Monatslohn der ArbeitnehmerInnen durch 142,5 zu teilen.

Vereinbart wird, dass bei den jährlichen Lohnerhöhungen der Stundensatz erhöht, danach kaufmännisch gerundet und anschließend zur Ermittlung des Monatslohnes mit dem Faktor 165 multipliziert wird.

4. Lehrlinge Monat
Lehrlinge im 1. Jahr € 1.109,04
Lehrlinge im 2. Jahr € 1.339,68
Lehrlinge im 3. Jahr € 1.935,11
Lehrlinge im 4. Jahr € 2.232,82

Monatliches Lehrlingseinkommen / 165 = Stundensatz

Vereinbart wird, dass bei den jährlichen Lohnerhöhungen das monatliche Lehrlingseinkommen erhöht und danach kaufmännisch gerundet wird. Der Stundensatz wird im Lohnvertrag nicht ausgewiesen.

III. Dienstalterszulage (DAZ)

1. Allen beschäftigten ArbeitnehmerInnen gebührt eine Dienstalterszulage (DAZ). Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Einstufung der ArbeitnehmerInnen in die Lohnkategorien. Die DAZ hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung sämtlicher Entgeltarten zu berücksichtigen.

2. Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die bis zum 31.12.2007 eingetreten sind, wie folgt festgelegt:

vollendetes DienstjahrStundeMonat
1. 0,80 132,00
6. 2,18 359,70
8. 2,31 381,15
10. 2,42 399,30
12. 2,54 419,10
14. 2,67 440,55
16. 2,75 453,75
18. 2,81 463,65
20. 2,97 490,05
22. 3,18 524,70
24. 3,27 539,55
26. 3,37 556,05
28. 3,48 574,20
30. 3,76 620,40
32. 3,87 638,55
34. 3,99 658,35

3. Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die ab dem 01.01.2008 eingetreten sind, wie folgt festgelegt:

vollendetes DienstjahrStundeMonat
1. 0,80 132,00
6. 1,45 239,25
8. 1,50 247,50
10. 1,55 255,75
12. 1,57 259,05
14. 1,62 267,30
16. 1,65 272,25
18. 1,68 277,20
20. 1,72 283,80
22. 1,76 290,40
24. 1,78 293,70
26. 1,83 301,95
28. 1,85 305,25
30. 1,87 308,55
32. 1,91 315,15
34. 1,95 321,75

4. Die erstmalige Gewährung der Dienstalterszulage (1.) erfolgt nach der Vollendung des 1. Dienstjahres bzw. die Umstufung in die jeweils nächsthöhere DAZ-Gruppe erfolgt grundsätzlich zu zwei jährlichen Stichtagen (1.4./1.9.), wofür folgende Regelungen gelten: Bei Vollendung der anspruchsbegründenden Dienstzeit im ersten Kalenderhalbjahr wird die (nächsthöhere) DAZ-Gruppe ab 1.4. gewährt, bei Vollendung im zweiten Halbjahr ab 1.9. des jeweiligen Kalenderjahres.
Mittels Betriebsvereinbarung kann die Ein- oder Umstufung in die jeweilige DAZ-Gruppe auch mit dem (fiktiven) Eintritt folgenden Monatsersten erfolgen.

IV. Zuschläge

Bei Schichtbetrieb gebührt für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in dieser Zeit gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %.

Wien, am 26. Februar 2025

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

Obmann

KR DI Johann Marihart

Geschäftsführerin

Mag. Katharina Kossdorff

VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

Obmann

KR DI Johann Marihart  

Geschäftsführerin

Mag. Katharina Kossdorff  

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer

Peter Schleinbach

Fachexpertin

Bianca Reiter