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Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Reisebüros, Angestellte, gültig ab 1.7.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Angestellte
Geltungsdauer:
1.7.2026 - 31.12.2026
Achtung

Derzeit überarbeitet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Lohnsteuer-Richtlinien. Diese werden auch Regelungen zur steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 enthalten. Es empfiehlt sich daher vor der Auszahlung die Veröffentlichung der Lohnsteuer-Richtlinien abzuwarten.

Zusatzkollektivvertrag
für die Angestellten in Reisebüros
gültig ab 1. Juli 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 

§ 1 Vertragsschließende 

Der Zusatzkollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich und Geltungsdauer 

1. Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die dem Fachverband der Reisebüros in der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, angehören.

3. Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz Anwendung findet.

4. Geltungsbeginn: Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2026 in Kraft.

5. Geltungsende: Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 31.12.2026 außer Kraft.

§ 3 Steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 (Kalendermonate Juli bis Dezember)

Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2026 (Kalendermonate Juli bis Dezember) eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 478 lit. f EStG 1988 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Höhe von maximal € 500,00 pro Arbeitnehmer:in steuerfrei zur Auszahlung bringen. 

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen (im Sinne § 68 Abs. 5 Z 5 EStG). Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden (im Sinne § 124b Z 478 lit. f EStG).

Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden.

Wien, am 22.09.2026

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Fachverband der Reisebüros

Obmann:

Mag. Gregor Kadanka

Geschäftsführer:

Mag. Daniel Frings

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Vorsitzende: 

Barbara Teiber, MA 

Bundesgeschäftsführer:

Mario Ferrari

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit

Verhandlungsleiterin:

Irene Wagner

Wirtschaftsbereichssekretär:

Alexander Pichler