Schlechtwetter bei Hitze in der Bauwirtschaft
Regelung im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
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Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a BSchEG kann Schlechtwetter auch bei Hitze vorliegen, wenn „arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (…) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann“. Die von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erlassenen Schlechtwetterkriterien sehen für Hitze als Grenzwert eine Temperatur von +32,5°C vor (Schattenmessung der nächstgelegenen ZAMG-Wetterstation). Die BUAK bietet dazu die Möglichkeit einer Temperaturabfrage in ihrem Internet-Portal. Sind +32,5°C überschritten, kann der Arbeitgeber die Arbeit für den Rest des Tages einstellen. Formal ist der Betriebsrat anzuhören, doch obliegt letztlich dem Arbeitgeber allein die Entscheidung, ob er die Arbeit einstellt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 60%. Der Arbeitgeber bekommt die dadurch entstehenden Kosten samt einem pauschalen Zuschlag für die Lohnnebenkosten über Antrag von der BUAK rückerstattet.
Die Schlechtwetter-Regelung ermöglicht eine Einstellung der Arbeiten bei gleichzeitiger Refundierung der Arbeitskosten. Sie trägt einerseits dazu bei, Arbeitnehmer bei extremer Hitze zu entlasten. Andererseits bietet sie Arbeitgebern - nicht zuletzt aufgrund der sinkenden Arbeitsproduktivität bei hohen Temperaturen - eine wesentliche Hilfestellung, wenn eine temporäre Einstellung der Bauarbeiten angesichts der Terminvorgaben des Auftraggebers und der sonstigen organisatorischen Arbeitsabläufe vertretbar ist.