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Eine Person mit Pullover und Kopfhörern sitzt an einem Tisch. Vor ihr ist ein aufgeklapptes Notizbuch, in das sie etwas schreibt. Daneben sind ein aufgeklappter Laptop und zwei dicke Bücher
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Sparte Handel

Neue Vorgaben zur Grundpreisauszeichnung

Mit der Novelle wird ein neuer § 4 Abs. 1a eingeführt, der verbindliche Mindestschriftgrößen und Größenverhältnisse für die Lesbarkeit der Grundpreisauszeichnung festlegt - sowohl im stationären Handel als auch bei digitaler Preisauszeichnung.

Lesedauer: 1 Minute

19.01.2026

Die Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes wurde am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Zum Preisauszeichnungsgesetz


Die bedeutendste Änderung ist die Einführung des neuen § 4 Abs 1a der bestimmte Lesbarkeits- und Schriftgrößenerfordernisse für die Auszeichnung des Grundpreises vorsieht. Der Grundpreis ist in einer bestimmten Mindestgröße und in einem bestimmten Größenverhältnis zum Preis der Verkaufseinheit auszuzeichnen.

Die leichte Lesbarkeit wird nunmehr vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Sofern der Verkaufspreis größer als 8 Millimeter ist, muss die Auszeichnung des Grundpreises mind. 50 Prozent der Schriftgröße des Verkaufspreises entsprechen. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet.

An dieser Stelle verweisen wir auf die Liste jener Produktkategorien hin, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen ist.

Auszuzeichnende Produktkategorien
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