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Verschiedene winterliche Teelichthäuschen auf Kunstschnee mit Bokeh aus Lichtern
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Sparte Handel

Öffnungszeiten am 8. Dezember 2025

Der 8. Dezember fällt 2025 auf einen Montag. Geschäfte dürfen zwischen 10 und 18 Uhr öffnen, der Mitarbeitereinsatz ist freiwillig. Wer arbeitet, erhält neben dem Gehalt auch bezahlten Freizeitausgleich.

Lesedauer: 1 Minute

29.10.2025

Der 8. Dezember fällt im Jahr 2025 auf einen Montag. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen in den Handelskollektivverträgen sowie im Arbeitsruhegesetz (ARG) und im Betriebszeitengesetz (BZG).

Am 8. Dezember 2025 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen (auch von Lehrlingen) in den Verkaufsstellen des Handels von 10 bis 18 Uhr zulässig. Während dieses Zeitrahmens können die Geschäfte im freien Ermessen öffnen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre tatsächlichen Öffnungszeiten mit der jeweiligen örtlichen Werbegemeinschaft abzustimmen.

Arbeitnehmer:innen sind bis zum 10. November 2025 darüber zu informieren, dass sie am 8. Dezember eingesetzt werden sollen. Sie haben das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember binnen einer Woche nach Information abzulehnen. Wenn sie das tun, dürfen sie deshalb nicht benachteiligt werden.

Für die Beschäftigung der Mitarbeiter:innen und das Offenhalten am 8. Dezember sind folgende Regeln zu beachten:

  • Der Einsatz der Mitarbeiter:innen ist freiwillig (Ankündigung der beabsichtigten Beschäftigung bis 10. November - Ablehnung seitens des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin binnen einer Woche möglich).
  • Es gebührt neben dem Dezembergehalt der Normalstundenlohn für jede am 8. Dezember 2025 geleistete Normalarbeitsstunde.

Zusätzlich ist für die am 8. Dezember 2025 erbrachte Arbeitsleistung ein Freizeitausgleich zu gewähren:

  • Arbeitnehmer:innen, die bis zu 4 Stunden arbeiten, erhalten 4 Stunden bezahlte Freizeit.
  • Arbeitnehmer:innen, die mehr als 4 Stunden arbeiten, erhalten 8 Stunden bezahlte Freizeit.

Der Verbrauch dieser Freizeit ist einvernehmlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu vereinbaren und bis 31. März 2026 zu verbrauchen. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

Hinweis
Bei einer Beschäftigung von 5 Stunden sind 8 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren - daher ist eine Beschäftigung im Ausmaß von 4 oder 8 Stunden sinnvoll.

Beispiel: Gehaltssystem Neu, Vollzeitbeschäftigte(r)
BG C, Stufe 1: EUR 2.195,00 (= Bruttomonatsgehalt)

Der / die Mitarbeiter:in arbeitet am 8. Dezember insgesamt 8 Stunden:

  • 2.195 Euro brutto / 38,5 / 4,33 x 8 Stunden = 105,34 Euro brutto (= Feiertagsentgelt).
  • Neben dem Feiertagsentgelt gebührt für die am Feiertag geleistete Arbeit (= Feiertagsarbeitsentgelt) 105,34 Euro brutto.
  • Zusätzlich zum Entgelt ist ein Zeitausgleichsanspruch von 8 Stunden zu gewähren.

Leisten die Arbeitnehmer:innen am 8. Dezember Überstunden, sind diese mit 100%igem Zuschlag abzugelten.

Für Lehrlinge gilt als Berechnungsgrundlage des Entgelts am 8. Dezember der Satz der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1 = 2.195 Euro.

Zu den Öffnungszeiten an den Adventsamstagen
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