Weihnachtsöffnungszeiten an den Adventsamstagen
Öffnungszeitenrahmen für Handelsgeschäfte an den 4 Weihnachtssamstagen 2025: Besonderheiten und Ansprechpartner:innen
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Die verkaufsoffenen Einkaufssamstage vor Weihnachten fallen dieses Jahr auf folgende Tage:
- 29. November
- 06. Dezember
- 13. Dezember
- 20. Dezember
An diesen Samstagen dürfen die Geschäfte - wie gewohnt - bis 18 Uhr offenhalten.
Worauf ist bei der Arbeitszeit an den Adventsamstagen nach 13 Uhr zu achten?
- Ausnahme von der "Schwarz-Weiß-Regelung": Die Arbeitnehmer:innen dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden.
- Keine Öffnungszeitenzuschläge: Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag (30 % bis 50 %) gelten nicht, da die Samstage vor Weihnachten nicht zu den erweiterten Öffnungszeiten zählen.
Zuschläge ab 13 Uhr:
- Arbeitnehmer:innen, die während des Jahres gar nicht oder nur einmal pro Monat am Samstagnachmittag beschäftigt werden, erhalten keinen Zuschlag in der Normalarbeitszeit. Nur für Überstunden nach 13 Uhr gilt ein Zuschlag von 100 %.
- Arbeitnehmer:innen, die an den übrigen Samstagen im Jahr mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, gebührt ab 13 Uhr ein Zuschlag von 100 %, unabhängig davon, ob es sich um Normalarbeitszeit oder Überstunden handelt.
- Diese Regelungen betreffen Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer:innen, die ausschließlich samstags tätig sind
- Überstundenabgeltung: Überstunden sind grundsätzlich in Geld abzugelten. Eine Vereinbarung über Zeitausgleich mit den Arbeitnehmer:innen ist möglich. Der Zuschlag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
- Freie Halbtage im Dezember: Die Verpflichtung zur Gewährung der wöchentlichen freien Halbtage entfällt im Dezember.
Beispiel 1
Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an nicht mehr als einem Samstag pro Monat nach 13 Uhr gearbeitet und werden auch für die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.
Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn sie in dieser Zeit echte Überstunden leisten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie schon bis Samstag 13 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben.
Beispiel 2
Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an keinem Samstag nach 13 Uhr gearbeitet, werden aber für die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.
Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn sie in dieser Zeit echte Überstunden leisten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie schon bis Samstag, 13 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben (gleiche Rechtsfolge wie im Beispiel 1).
Beispiel 3
Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November regelmäßig an jedem zweiten Samstag nach 13 Uhr gearbeitet und werden für die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.
Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr jedenfalls ein (100%iger) Zuschlag, auch wenn keine echten Überstunden geleistet werden.
Zu den Öffnungszeiten am 8. Dezember