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Eine Person hält eine E-Zigarette. Aus ihrem Mund kommt Rauch. Um die Person ist rauch
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Versand-, Internet- und allgemeiner Handel, Landesgremium

Tabakmonopol und Tabaksteuergesetz: Nikotinpouches, E-Zigaretten, rauchbare Hanfprodukte

Lesedauer: 1 Minute

18.12.2025

Am 10. Dezember 2025 wurde im Nationalrat das neue Abgabenänderungsgesetz 2025 beschlossen. Diese gesetzliche Änderung hat auch die Erweiterung des Tabakmonopolgesetzes und des Tabaksteuergesetzes zur Folge.

Mit der Gesetzesänderung wurden insbesondere folgende Punkte umgesetzt:

  • Integration von Nikotinpouches in das Tabakmonopol
  • Lizenzmodell für E-Zigaretten mit Bestandschutz
  • Einbindung rauchbarer Hanfprodukte unter das Monopol mit geordnetem Übergang

Die Umsetzung und Ausgestaltung vieler einzelner Punkte ist nach wie vor offen und zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar (Ablauf der Lizenzvergaben E-Zigaretten etc.). Nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung werden wir zu diesen Änderungen umfassend gesondert informieren.

Aufgrund der zeitlichen Brisanz ist zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere die folgende gesetzliche Übergangsfrist von Bedeutung: Das Tabakmonopol sieht nunmehr eine Übergangsregelung (Abverkaufsfrist) für den Verkauf von Nikotinpouches und E-Liquids vor. Diese lautet wie folgt: "Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen."

Das bedeutet, dass Bestände an Nikotinpouches und E-Liquids die bereits zum 31. Dezember  2025 vorrätig sind, bis zum 31. Dezember 2026 verkauft werden dürfen. Vorräte die erst nach dem 31. Dezember 2025 erworben werden dürfen somit nicht mehr verkauft werden.

Infos zum Abgabenänderungsgesetz 2025

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