Allgemeiner Handel: Informationen zum Abgabenänderungsgesetz 2025 und der damit verbundenen Änderung des Tabakmonopolgesetzes und des Tabaksteuergesetzes
Änderungen im Überblick
Lesedauer: 4 Minuten
Das Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde am 10.12.2025 im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen haben massive Auswirkungen auf unsere Mitglieder im allgemeinen Handel. Nachstehend versuchen wir die gröbsten Änderungen in kurzer Form zusammenzufassen.
Weiterführende Informationen finden Sie:
- Für Nikotinpouches, E-Liquids und CBD-Blüten im Portal der Monopolverwaltung GmbH
- Für den Großhandel mit Nikotinpouches und E-Liquids
Welche wesentlichen Änderungen bringt das Abgabenänderungsgesetz 2025?
Zum Vertrieb von Nikotinpouches
Nikotinpouches (Nikotinbeutel) werden gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes einbezogen und gelten ab 1. April 2026 als Monopolware.
Als Nikotinpouches gelten
- Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.
- Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die anstelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten und die sonstigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Übergangsfristen für den Einzelhandel mit Nikotinpouches
- Betriebe dürfen Bestände an Nikotinpouches, die zum 31.12.2025 bereits vorrätig sind, bis zum 31.12.2026, auch ohne vorliegende Konzession, abverkaufen.
- Besonderheiten für E-Zigaretten Lizenznehmer (Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten): Lizenznehmer, die bereits drei Monate vor dem 1. Jänner 2026 auch den Kleinhandel mit Nikotinpouches betrieben haben, dürfen Nikotinpouches bis zum 31.12.2028 weiterhin verkaufen dies allerdings nur zu den gleichen steuerlichen und monopolrechtlichen Bedingungen wie Trafiken (Monopolpreis).
Was gilt zwischen 01.01.2026 und 31.03.2026?
- Bis 31. März 2026 sind Nikotinpouches und E-Liquids noch nicht reguliert. Das bedeutet, dass sowohl Einzelhändler als auch Großhändler in dieser Zeit ihrer Tätigkeit wie gewohnt nachgehen können.
- Einzelhändler müssen aber die Abverkaufsregelung in § 48 Abs. 8 TabMG und § 43 Abs. 11 TabStG beachten: Nur jene Ware, die bereits am 31.12.2025 beim Einzelhändler vorrätig war, darf über den 1. April 2026 hinaus bis Ende 2026 abverkauft werden (Anderes kann hier für E-Liquid Lizenznehmer und Antragsteller gelten gem. § 43 Abs 11 Z 1 TabStG).
- Jene Ware, die erst im Q1/2026 bezogen wurde, darf hingegen nach dem 1. April 2026 nicht mehr verkauft werden. Es sollte also im Q1/2026 nur mehr so viel Ware eingekauft werden, wie auch im Q1 verkauft werden kann.
Automatenverkauf
- Für den Abverkauf über dislozierte Automaten des Einzelhändlers gelten dieselben Abverkaufsfristen:
- Ware, die am 31.12.2025 beim Einzelhändler vorrätig war, darf bis Ende 2026 auch über Automaten abverkauft werden.
- Ware, die am 31.12.2025 beim Einzelhändler vorrätig war, darf bis Ende 2026 auch über Automaten abverkauft werden.
Zum Vertrieb von E-Liquids
Lizenzsystem bei der Monopolverwaltung
- Für Fachgeschäfte, die E-Liquids und E-Zigaretten vertreiben, wird zukünftig ein Lizenzsystem eingeführt.
- Bewerbern für eine E-Liquid Lizenz, die zum 01.01.2026 bereits seit drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft betrieben haben, wird eine Lizenz für 20 Jahre erteilt.
- In allen anderen Fällen gilt die E-Liquid Lizenz für eine Dauer von 7 Jahren und muss danach neuerlich beantragt werden.
Der Antrag ist in beiden Fällen bei der Monopolverwaltung einzubringen.
Weiterführende Infos
Übergangsfristen für den Verkauf von E-Liquids
- Es gelten für den Kleinhandel ohne Lizenz dieselben Fristen wie bei den Nikotinpouches: Betriebe dürfen Bestände an E-Liquids die zum 31.12.2025 bereits vorrätig sind, bis zum 31.12.2026, auch ohne vorliegende Konzession abverkaufen.
- Betriebe vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, dürfen bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.
Zu beachten ist auch hier die Übergangsregelung § 43 Abs 11 TabStG.
Zum Großhandel mit Nikotinpouches und E-Liquids
- Großhändler, die aktuell bereits über eine Großhandelsbewilligung des BMF für Tabakwaren verfügen, müssen einen Antrag (formlos) auf Erweiterung dieser Bewilligung auf Nikotinbeutel und/oder E-Liquids stellen.
- (Neue) Großhändler ausschließlich für Nikotinbeutel und/oder E-Liquids müssen einen entsprechenden Antrag beim Zollamt Österreich einbringen.
Dafür steht das folgende Formular zur Verfügung: VSt 50 - Antrag auf Bewilligung zum Großhandel mit Nikotinbeuteln / E-Liquids
- Betriebe, die diesen Antrag vor dem 1. Mai 2026 stellen, dürfen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BMF / ZAÖ über diesen Antrag (spätestens bis 31.10.2026) ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen. (§ 48 Abs. 5 TabMG)
- Beide Arten von Großhändlern müssen zusätzlich beim Zollamt Österreich eine Betriebsanzeige für ein Lager für tabakverwandte Produkte gem. § 31a Abs. 5 TabStG 2022 einreichen.
Dafür steht das folgende Formular zur Verfügung: VSt 51 - Betriebsanzeige eines Lagers für tabakverwandte Produkte (Nikotinbeutel / E-Liquids)
Weiterführende Informationen entnehmen sie dem Informationsschreiben des BMF
Zum Vertrieb von Hanfblüten
Hanf-Lizenz
- Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die mit zulässigen Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, dürfen den Kleinhandel mit solchen Hanfblüten bis zum 31.12.2028 fortführen.
CBD-Shops dürfen rauchbaren Hanf ausschließlich vom bewilligten Großhandel beziehen.
Diese Fachgeschäfte haben ebenfalls eine Lizenz bei der Monopolverwaltung zu beantragen.
Weiterführende Informationen: Hanf-Fachgeschäfte | MVG-Portal