Altersteilzeit ab 2026: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber
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Ab 1. Jänner 2026 gilt für alle Altersteilzeitfälle ein grundsätzliches Verbot, ein zusätzliches Dienstverhältnis parallel zur Altersteilzeit auszuüben. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informieren. Werden unzulässige Nebentätigkeiten festgestellt, wird das Altersteilzeitgeld eingestellt, und Rückforderungen können drohen. Das AMS informiert den Arbeitgeber in diesem Fall mittels Ruhensbescheid.
Zukünftig sind Arbeitgeber verpflichtet, dem AMS unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen weitere Dienstverhältnisse ihrer Altersteilzeitbeschäftigten bekannt werden – so lassen sich Rückforderungen möglichst vermeiden.
Altersteilzeitvereinbarungen sollten für solche Fälle eine Rückforderungsmöglichkeit enthalten oder entsprechend angepasst werden.
Übergangsregelung
Für bereits laufende Altersteilzeitvereinbarungen gilt eine Übergangsfrist: Unzulässige Beschäftigungen müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet sein. Ab 1. Juli 2026 besteht ansonsten kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld. Bereits ein einziger Tag einer unzulässigen Tätigkeit führt dazu, dass das Altersteilzeitgeld für den gesamten Monat entfällt. Auch freie Dienstverhältnisse sind künftig nicht mehr erlaubt.
Zulässig bleiben:
- Selbstständige Tätigkeiten nach BSVG, GSVG oder FSVG (außer beim eigenen Altersteilzeitarbeitgeber)
- Politische Mandate, z. B. ein Gemeinderatsmandat.
Ein weiteres Dienstverhältnis ist erlaubt, wenn es bereits vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurde. Regelmäßig bedeutet: mindestens 28 Tage im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit – auch befristete Beschäftigungen an Wochenenden zählen. Ist dieses Kriterium erfüllt, kann die Tätigkeit während der gesamten Altersteilzeit fortgeführt werden – unabhängig vom Stundenausmaß oder Arbeitgeber.