Versicherungsagenten, Landesgremium
Gesetzliche Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht
Im Arbeits- und Sozialrecht treten zahlreiche Neuerungen in Kraft, darunter Änderungen bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung, eingefrorene Geringfügigkeitsgrenzen sowie Anpassungen bei eCard-Entgelt, Korridorpension und Kilometergeld.
Lesedauer: 2 Minuten
11.08.2025
Mehrfach geringfügig Beschäftigte
- Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmer (DN), die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG.
- Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht.
- Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden.
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für 2026
- Die Anpassung der "Geringfügigkeitsgrenze" nach § 5 Abs. 2 ASVG wird im Jahr 2026 nicht erfolgen, sie wird also für 2026 (wie im Jahr 2025, vgl. die Verordnung BGBl. II Nr. 417/2024), 551,1 Euro betragen.
- Inkrafttreten: 1. Juli 2025
Weiterbildungszeit
- Nachfolgeregelung für die abgeschaffte Bildungskarenz
- Abwicklung im Rahmen einer Förderung des AMS (Weiterbildungsbeihilfe), Budgetrahmen 150 Mio Euro
- Nähere Ausgestaltung des Modells und Umsetzungsdetails in einer Richtlinie des AMS
- Stadium: Gesetzesentwurf
- Voraussichtliches Inkrafttreten des Fördermodells: 1. Halbjahr 2026
Anhebung des Service Entgelts für die eCard
- Für das Kalenderjahr 2026 soll ein Betrag von 25 Euro als Service-Entgelt zu zahlen sein, welcher mit 15. November 2025 fällig wird. Dieser Betrag wird wie bisher jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG, sohin (erstmals) mit 1. Jänner 2026 valorisiert.
- Ab 2026 sollen Pensionisten nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgelts ausgenommen sein. Die erstmalige Zahlung für diese Personengruppe wird am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027 fällig.
- Personen, die nach den Richtlinien des Dachverbands für die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch weiterhin von der Entrichtung des Service-Entgelts befreit.
- Inkrafttreten: 1. Juli 2025
Angabe des Arbeitszeitausmaßes bei Anmeldung zur SV
- Ab 1. Jänner 2026 soll die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber (DG) auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zur Korridorpension
- Beginnend mit 1. Jänner 2026 wird einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr, andererseits die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre angehoben. Die Anhebung wird jeweils in moderatem Verlauf und maßvollem Ausmaß pro Quartal um zwei Monate erfolgen.
- Für Personen, die mit ihrem Arbeitsgeber eine bereits vor dem 1. April 2025 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, die bisher geltende Rechtslage weiter anwendbar bleiben. Dasselbe soll für Überbrückungsbezieher nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, gelten.
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie
- Zulagen und Bonuszahlungen die vom DG im Jahr 2025 aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind für den DN bis 1.000 Euro lohnsteuerfrei.
- Inkrafttreten: 1. Juli 2025
Halbierung des Kilometergeldes für Fahrräder und Motorräder
- Das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder wird ab 1.7.2025 auf 0,25 Euro gesenkt.
- Inkrafttreten: 1. Juli 2025
- Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1.7.2025 erteilter Dienstaufträge ist bis zum 30. Juni 2025 weiterhin 0,50 Euro anzuwenden.