Dienstreise und Hotelsturz - aber kein Arbeitsunfall?
Nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Lesedauer: 5 Minuten
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Montagetischler auf einer Dienstreise und übernachtete in einem Hotel. Er benötigt seine Gleitsichtbrille, um seine Tätigkeit als Montagetischler verrichten zu können. Am zweiten Tag der Dienstreise stand der Kläger gegen 5:45 Uhr auf, wusch sich, putzte sich die Zähne und zog seine Arbeitskleidung an. Gegen 6:15 Uhr verließ er das Hotelzimmer und machte sich auf den Weg zum Firmenbus. Als der Kläger dort ankam, stellte er fest, dass er - weil er die Funkfernbedienung für das Auto nicht ablesen konnte – seine Gleitsichtbrille im Hotelzimmer vergessen hatte. Er ging zurück in das Hotelzimmer, um die im Badezimmer auf dem WC-Spülkasten abgelegte Gleitsichtbrille zu holen. Dabei rutschte der in Eile befindliche Kläger am Übergang zwischen Bade- und Zimmerbereich des Hotelzimmers aus und verletzte sich an der Hüfte.
Strittig war, ob es sich dabei um einen geschützten Arbeitsunfall handelt und dem Kläger eine Versehrtenrente zusteht. Anders als noch vom Erstgericht wurde dies vom OLG Linz verneint:
Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich nicht schon deshalb gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhalten und bewegen muss. Der Versicherungsschutz entfällt vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder am Betriebsort.
Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf die notwendigen und selbstverständlichen Dinge erstrecken, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (z.B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Ungeachtet des privaten Charakters dieser Verrichtungen kann somit während einer Dienstreise innerhalb eines Hotels oder eines Privatquartiers ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Dienstreisenden auch bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind aber nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.
Das Ausrutschen im Hotelzimmer nach dem Ablegen der Toilettetasche im Badezimmer wurde vom OGH ebenso wenig als Arbeitsunfall anerkannt wie der Sturz auf den nassen Badezimmerfliesen beim Heraussteigen aus einer unüblich hohen Duschwanne. Die Verunfallten waren jeweils durch die Umstände der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt.
Im vorliegenden Fall rutschte der Kläger im Hotelzimmer beim Holen seiner auf dem WC-Spülkasten deponierten Gleitsichtbrille am Übergang zwischen Badezimmer und Wohnbereich aus, ohne dass sich die Unfallgefahr nach Art und Ausmaß von alltäglichen Risiken abgehoben hätte. Der Umstand, dass er ob des Vergessens in Eile war, kommt auch im Alltag regelmäßig vor. Anhaltspunkte für eine unerwartete Stolperfalle, etwa durch eine Türschwelle oder Sichtprobleme, etwa durch einen besonders schlechten Lichteinfall, haben sich nicht ergeben.
Bleibt noch zu klären, ob es einen Unterschied macht, dass der Kläger schon seinen Arbeitsweg angetreten hat.
Als Arbeitsweg ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt. Dies wird im Normalfall die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt sein. Auf einem durch einen Umweg längeren Weg besteht in der Regel mit Blick auf die Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre kein Versicherungsschutz, weil durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt.
Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Arbeitsweg auf Dienstreisen an der Tür des Hotelzimmers beginnt, ereignete er sich örtlich in seinem zur privaten Sphäre gehörigen Hotelzimmer.
Hinzu kommt auch noch ein weiterer Aspekt: Rückwege aus privaten Gründen, etwa um vergessene Wohnungsschlüssel, eine vergessene Geldbörse oder vergessene Fahrzeugpapiere zu holen, sind unversichert, kann doch einem Versicherten zugemutet werden, der versicherten Beschäftigung mittelbar dienende bzw. für den Arbeitsweg erforderliche Vorbereitungshandlungen rechtzeitig zu treffen. Auch wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitswegs und die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen, stehen sie der betrieblichen Sphäre noch so fern, dass sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Selbst der direkte Weg (also nicht ein Umkehren während des Arbeitswegs) von der Arbeitsstätte zurück in die Wohnung, um die vergessene und für einen geplanten Behördenweg erforderliche E-Card zu holen, steht nicht unter Versicherungsschutz, weil der Weg nach Hause nicht zurückgelegt wurde, um die Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen.
Nichts anderes kann für das Holen der vergessenen Brille gelten. Abgesehen davon, dass es sich um eine Vorbereitungshandlung für die Berufstätigkeit handelte, hätte der Kläger auch im privaten Bereich die Brille zum Lesen benötigt, sodass er im Regelfall nicht ohne sie außer Haus gehen oder eine Fahrt antreten wird. Der Sturz ist daher - zusätzlich zu den oben angestellten Überlegungen zum Unfallort - auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit der Brille für die Montagetätigkeit nicht unfallversichert. (Urteil rechtskräftig)
OLG Linz 8. 10. 2025, 12 Rs 91/25a