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Weißer Transporter fährt auf einer Autobahn, inmitten einer grünen Landschaft
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NoVA auf Kleintransporter ist gefallen

Mit 1. Juli 2025 entfällt die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (bis 3,5 Tonnen) in Österreich. Was bei der NoVA-Neuregelung zu beachten ist.

Lesedauer: 1 Minute

01.07.2025

Auf Grundlage des Regierungsprogramms wird der Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) auf Kraftfahrzeuge beschränkt werden, die der Personenbeförderung dienen. Als gezielte standortpolitische Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts werden Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, nicht mehr von der NoVA erfasst werden.

Laut Gesetz gilt die NoVA-Befreiung für Kastenwagen, wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.

Weiters sind Pritschenwagen von der NoVA befreit, wenn

  • ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder
  • bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 Prozent der Länge des Radstands und eine einfache Ausstattung, vorhanden sind.

Die Änderungen sollen mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und damit auf NoVA-Tatbestände Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2025 verwirklicht werden.

Wir weisen darauf hin,

  • dass das Kriterium der einfachen Ausstattung nur mehr solche Kraftfahrzeuge mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand betrifft und
  • für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurden, die Möglichkeit besteht, die derzeitigen Regelungen anzuwenden.

Letzteres ist für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich nach hinten klappbaren Bordwänden sinnvoll, die keine einfache Ausstattung haben, und daher aufgrund der geänderten Regelung zukünftig einer erhöhten NoVA-Pflicht unterliegen werden.

Das Vorhandensein von Fahrzeugassistenzsystemen, die der Verkehrssicherheit dienen, steht dem Kriterium der einfachen Ausstattung nicht entgegen.

Alle Infos im Unternehmerserviceportal

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