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Eine Person in einem Anzug reicht einer anderen Person eine kleine, rote Schachtel, die eine rote Schleife umgebunden hat
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Mitarbeiterprämie 2025: BMF präzisiert steuerfreie Zusatzzahlungen

Das BMF hat die Fragen der Wirtschaftskammer zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung der Mitarbeiterprämie 2025 beantwortet. Klar ist: Kaufkraftsicherungsprämien können steuerfrei sein, wenn sie als einmalige zusätzliche Zahlung erfolgen.

Lesedauer: 1 Minute

19.11.2025

Das BMF hat nunmehr die Anfrage der Wirtschaftskammer zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung bei der Mitarbeiterprämie 2025 beantwortet.

Unter folgendem Link finden Sie die Antworten auf unsere Anfrage: Mitarbeiterpraemie 2025 gemaeß § 124b Z 478 EStG 1988 - Beispiele zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung.

Zudem wurde eine weitere Frage gestellt, die wie folgt beatwortet wurde:

Weitere Frage der Wirtschaftskammer:

Im Punkt 1 lit. a. bis c im KV-Abschluss sind verpflichtende Kaufkraftsicherungsprämien von jeweils Euro 500,-- bzw. Euro 250,-- für Lehrlinge (für AN gelten lit. a und b, für Lehrlinge lit c) vorgesehen.

Wir ersuchen um Ihre Rückmeldung, ob die zusätzliche Zahlung der Kaufkraftsicherungsprämien im Sinne des § 124b Z 478 EStG als steuerfreie Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden kann.

Falls dies nicht steuerfrei ist, wäre es eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, wenn das Gesetz wie folgt geändert würde?

„Als zusätzliche Zahlungen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gelten auch Zahlungen, die anstelle einer Lohnerhöhung auf Grund kollektivvertraglicher Regelung einem oder mehreren Arbeitnehmern gewährt werden.“ 

Die erste Prämie ist mit der Dezemberabrechnung 2025 fällig, die zweite mit der Juliabrechnung 2026. Könnte die Steuerfreiheit durch Vorziehen der Auszahlung der zweiten Prämie mit Auszahlung der Dezemberabrechnung 2025 erreicht werden?

Antwort BMF:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung vom 10.10.2025, die auch auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist, ausgeführt wird, gilt Folgendes:

„Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie als Einmalprämie mit der Dezember-Abrechnung 2025, kann die Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

Wenn die Einmalzahlung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausgezahlt wird, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie vor, sondern eine Gehaltserhöhung, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist. Wenn die Auszahlung – wie in der Anfrage ausgeführt – in einem Monat z.B. Dezember 2025 erfolgt, dann ist von einer zusätzlichen Zahlung bzw. einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen.“

Wird die für Juli 2026 vorgesehene Prämie ebenfalls bereits im Dezember 2025 ausbezahlt (§ 19 EStG 1988) und es liegt im Kalenderjahr 2025 somit eine Einmalzahlung vor, dann ist bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages von einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen.

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