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Illustration der Radioaktivitätswarnzeichen: Schwarzer gefüllter Kreis umgeben von drei abgerundeten Trapezen in Dreieck, schwarze Aufschrift Radon, darunter  weiße geschwungene Pfeile nach oben, darüber illustriertes Hausdach, alles auf rotem Hintergrund
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Novelle der Radonschutzverordnung in Begutachtung

Der Entwurf zur Novelle der Radonschutzverordnung bringt Anpassungen bei Messpflichten, Meldeverfahren und Wiederholungsmessungen. Unternehmen können bis 24. Juni 2026 Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen einbringen.

Lesedauer: 6 Minuten

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17.06.2026

Hintergrund dieser Novelle ist, dass sich seit ihrem Inkrafttreten, insbesondere im behördlichen Vollzug, einige Ineffizienzen und Unstimmigkeiten gezeigt haben. Vorgesehen sind daher insbesondere Verbesserungen und Klarstellungen in folgenden Bereichen:

  • Adaptierung der Ausnahmebestimmungen für die Verpflichtung zur Durchführung von Messungen zur Bestimmung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 5 StrSchG 2020
  • Anpassung der Messbedingungen zur Ermittlung der Radonkonzentration an betroffenen Arbeitsplätzen
  • Verbesserung der Interaktion zwischen Behörden, ermächtigten Überwachungsstellen und Verpflichteten bei der Durchführung von Messungen zur Bestimmung der Radonkonzentration
  • Präzisierung der Festlegungen für eine neuerliche Erhebung der Radonkonzentration
  • Die wesentlichen Festlegungen zum Radonschutz – etwa die Referenzwerte für die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen gemäß § 3 RnV oder die Festlegung von Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 1 RnV – sollen unverändert bleiben.

Im Detail:

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis)

Die Überschriften zu § 11 und Anlage 4 sollen an die vorgesehenen Änderungen angepasst werden.

Zu Z 3 bis 8 (§ 6)

§ 6 soll in mehreren Punkten inhaltlich angepasst werden:

Die Ausnahme nach Z 1 lit. b soll nicht gelten, wenn sich die Arbeitsplätze eines Betriebs in einem privaten Wohngebäude befinden, etwa bei einem Büro einer IT-Firma im Wohngebäude der verantwortlichen Person oder bei einer Ordination im Erd- oder Kellergeschoß eines privaten Wohngebäudes.

Abs. 1 Z 1 lit. c soll klarstellen, dass die Ausnahme nur gilt, wenn an einem Standort im Jahresdurchschnitt kein Arbeitsplatz mehr als zehn Stunden pro Woche genutzt wird. Sie kann daher nur in Anspruch genommen werden, wenn dieses Kriterium für alle Arbeitsplätze am Standort erfüllt ist; trifft dies nur auf einen Teil zu, ist die Ausnahme unzulässig.

In Abs. 1 Z 1 lit. f soll das Beispiel „Tiefgarage“ entfallen, weil sich im Vollzug gezeigt hat, dass Tiefgaragen nicht zwingend zwangsdurchlüftet sind.

 

Abs. 2 soll die Meldepflicht erweitern: Künftig sollen auch verantwortliche Personen für Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. Für Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 besteht diese Verpflichtung bereits. Für Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b soll hingegen künftig keine Meldung mehr erforderlich sein, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Pflicht, den Wegfall der Ausnahmevoraussetzungen zu melden, soll in Abs. 3 beibehalten werden.

Abs. 4 soll eine Regelungslücke schließen und § 6 auch auf Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 3 StrSchG 2020 erstrecken.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 1)

Da sich im Vollzug gezeigt hat, dass bei manchen Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die in Anlage 3 festgelegte Mindestmessdauer geringfügig unterschritten wurde, soll der zuständigen Behörde in Abs. 1 ein entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden. Eine neuerliche Messung würde in solchen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen; eine rasche Umsetzung von Maßnahmen entspricht daher dem Schutzzweck der Norm. Bei nur geringfügiger Unterschreitung des vorgegebenen Messzeitraums soll die Behörde im Einzelfall die Übermittlung der ermittelten Radonkonzentration an die Radondatenbank veranlassen können, sofern aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen und auch bei Einhaltung des Messzeitraums keine anderen Maßnahmen für die verantwortliche Person zu erwarten gewesen wären.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 3)

Mit der Verkürzung des Zeitraums für die Übermittlung der Daten von der ermächtigten Überwachungsstelle an die Radondatenbank von drei Monaten auf einen Monat soll der Vollzug beschleunigt werden.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 6)

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass es sich um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem der Datensatz aus der Radondatenbank der Behörde über die EDM-Applikation „eRadon“ zur Verfügung gestellt wird und diese dadurch Kenntnis von der Durchführung der Radonmessungen und deren Ergebnis erlangt.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 8)

Stilistische Korrektur.

Zu Z 13 (§ 9 Abs. 1)

Hier soll präzisiert werden, dass die verantwortliche Person nach Umsetzung der baulichen Änderungen neuerlich die Verpflichtungen nach § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen hat.

 

Zu Z 14, 15 und 16 (§ 11)

Mit der Änderung des § 11 soll klargestellt werden, dass jeder Dosisabschätzung eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration zugrunde zu legen ist. Die verantwortliche Person hat diese Ermittlung so rechtzeitig in Auftrag zu geben, dass die Messergebnisse und erforderlichenfalls die Dosisabschätzung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist vorliegen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass auch geringfügige bauliche oder organisatorische Maßnahmen, die nicht von § 9 erfasst sind, deutliche Änderungen der Radonkonzentration bewirken können. Das fünfjährige Intervall für die periodische Wiederholung der Erhebung der Radonexposition dient daher dazu, Veränderungen der Radonkonzentration zeitnah zu erkennen und gegebenenfalls auf eine Erhöhung oder Verringerung der effektiven Dosen von Arbeitskräften zu reagieren.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 3)

Mit dem neuen Abs. 3 sollen Übergangsfristen für die nunmehr in § 6 Abs. 2 vorgesehene Meldung einer in § 6 Abs. 1 genannten Ausnahmebestimmung durch verantwortliche Personen von Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 vorgesehen werden. Verantwortliche Personen von Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 waren bereits bisher zur Meldung der Ausnahmevoraussetzungen an die Behörde verpflichtet.

Zu Z 18 (Anlage 1)

Stilistische Korrektur.

Zu Z 19 bis 24 (Anlage 3)

Hinsichtlich des Messorts sollen die Vorgaben für die Vorgangsweise bei mehreren Arbeitsplätzen in einem Raum mit einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmetern präzisiert werden.

Für die Messdauer sollen künftig eigene Regelungen gelten, wenn mehr als zwei Monate der Messzeit in einen Zeitraum fallen, in dem am Standort keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Regelung zielt auf klassische Saisonbetriebe ab, die nur während eines bestimmten Teils des Jahres geöffnet haben (zB Freibäder, Schihütten). In diesen Fällen soll die Messung zwingend in jenen Monaten erfolgen, in denen Arbeitskräfte vor Ort tätig sind.

Dies gilt auch dann, wenn der Messzeitraum dadurch weniger oder mehr als sechs Monate beträgt oder nur in Sommer- oder Wintermonaten gemessen wird. Nicht erfasst sind Betriebe, die in der Zwischensaison nur für einige Wochen geschlossen haben, etwa wegen Betriebsurlaubs.

Zu Z 25 (Anlage 4)

Anpassung der Überschrift an jene des § 9 Abs. 1.  

Zu Z 26 (Anlage 4 Abschnitt A Z 1)

Mit der Änderung soll präzisiert werden, dass eine Änderung der Lüftungsverhältnisse oder der Luftwechselraten – oder beides – eine neuerliche Erhebung der Radonexposition erforderlich macht. Darüber hinaus soll festgelegt werden, dass auch der Ein- oder Ausbau einer Belüftungsanlage eine neuerliche Erhebung erforderlich macht.

Zu Z 27 und 28 (Anlage 6)

Sprachliche Präzisierungen.

Anbei der Entwurf, Textgegenüberstellung, WFA und Erläuterungen.

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Mittwoch, 24. Juni 2026 an industrie@wkk.or.at.

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