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Eine Person mit lockigem Haar sitzt an einem Tisch in einem Wohnessbereich und telefoniert mit dem Handy. Vor ihr auf dem Tisch sind ein aufgeklappter Laptop und verschiedene Zettel mit Diagrammen und Zahlen
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OECD schafft mehr Klarheit bei Remote Work

Künftig gilt: Erst ab regelmäßig genutzten Arbeitsorten und einer 50-Prozent-Schwelle kann eine Betriebsstätte entstehen. Fehlt ein geschäftlicher Grund für Remote Work im Ausland, liegt in der Regel kein steuerlicher Betriebsstättenstatus vor.

Lesedauer: 2 Minuten

02.12.2025

Die OECD hat die Aktualisierungen des Kommentars zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht (Musterkommentar 2025). Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Frage, wann die Arbeit aus dem Home Office oder einem anderen Ort im Ausland eine Betriebsstätte begründet.

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

  • Feste Einrichtung: Eine Betriebsstätte setzt voraus, dass eine feste Einrichtung vorliegt. Home Office oder andere Orte (z. B. Zweitwohnung, Ferienunterkunft, Wohnung von Freunden) stehen in der Regel nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens, sondern des jeweiligen Individuums. Diese Verfügungsmacht des Mitarbeitenden erschwert die Annahme einer „festen, örtlichen Geschäftseinrichtung“ für das Unternehmen. Die Tätigkeit an der festen Einrichtung muss nicht ununterbrochen ausgeübt werden, sie muss aber regelmäßig erfolgen. Wenn der Arbeitnehmende innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einmalig während drei aufeinanderfolgenden Monaten von diesem Ort aus arbeitet, ist dies nicht der Fall. Anders liegt der Fall, wenn ein Homeoffice oder ein anderer relevanter Ort während eines gesamten Zwölfmonatszeitraums regelmäßig genutzt wird.
  • 50 Prozent-Schwelle: Liegt eine feste Einrichtung vor, ist weiters zu prüfen, ob der betreffende Ort dem Unternehmen zuzurechnen ist. Die OECD führt hierzu eine 50 Prozent Schwelle ein: Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmende weniger als 50 Prozent oder 50 Prozent und mehr seiner gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen innerhalb eines relevanten Zwölfmonatszeitraums vom betreffenden Ort aus arbeitet.
  • Weniger als 50 Prozent Arbeitszeit: Arbeitet die Person weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice (oder einem anderen Ort) aus, ist dieser Ort grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung und damit keine Betriebsstätte des Unternehmens, sofern nicht andere Umstände eine Zurechnung rechtfertigen.
  • Mindestens 50 Prozent Arbeitszeit + geschäftlicher Grund: Arbeitet die Person mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit für ein Unternehmen vom Homeoffice (oder einem anderen Ort) aus, kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn ein geschäftlicher Grund besteht, warum die betreffenden Tätigkeiten in diesem Staat ausgeübt werden. Ein solcher liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    • Aufbau von Beziehungen zu neuen Kunden oder Lieferanten
    • Durchführung von Kundenschulungen oder Reparaturen vor Ort
    • Echtzeit-Interaktionen mit Kunden oder Partnern (z.B. IT-Support, medizinische Dienstleistungen)
    • Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen 
  • Kein geschäftlicher Grund: Wenn Remote Work lediglich zur Bindung von Arbeitnehmenden (Retention) gestattet wird oder der Kostenersparnis dient (Reduktion von Büroflächen) liegt kein geschäftlicher Grund vor. In diesen Fällen dient das Homeoffice nicht der Geschäftstätigkeit im anderen Staat. Liegt kein geschäftlicher Grund vor, stellt der ausländische Ort keine Geschäftseinrichtung und damit grundsätzlich keine Betriebsstätte des Unternehmens dar, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.

Das Update des Kommentars zum OECD-Musterabkommen stellt einen wichtigen Schritt dar, der für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen kann. Zu beachten ist jedoch, dass sich die neuen Ausführungen lediglich auf die allgemeine Betriebsstättendefinition gemäss Art. 5 Abs. 1 OECD-MA beziehen. Andere Betriebsstättenrisiken, die sich bei Remote Work ergeben können - etwa Vertreterbetriebsstätten - werden nicht adressiert.

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