Personalmaßnahmen sind nicht automatisch Bossing
Das OLG Linz bestätigt: Sachlich begründete Personalmaßnahmen nach Dienstpflichtverletzungen gelten nicht als Mobbing oder Bossing.
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Nachdem beim Arbeitgeber der Verdacht aufkam, dass der Kläger einen ganzen Tag unentschuldigt dem Dienst fern blieb und in der Folge einen Krankenstand fingierte, wurde der Kläger zu einer Befragung (Vernehmung) geladen und bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts mit sofortiger Wirkung - vorbehaltlich eines jederzeit möglichen Widerrufs - vom Dienst freigestellt. Da der Kläger aufgrund des Krankenstandes zu den mündlichen Einvernahmeterminen nicht erschien, wurde er um eine schriftliche Rechtfertigung zu den Vorwürfen gebeten. Diese führte dann zur Suspendierung des Klägers und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, in dem zwar das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wurde, über den Kläger jedoch wegen der Dienstpflichtverletzung eine Geldbuße verhängt wurde. Das Verhalten des Klägers führte auch innerhalb des Teams zu Unruhe, sodass sich der Arbeitgeber letztlich zu einer (verschlechternden, vom Betriebsrat aber gebilligten) Versetzung des Klägers entschied.
Die Ansicht des Klägers, die gegenständlichen Personalmaßnahmen seien als Bossing zu qualifizieren, wird vom OLG Linz nicht geteilt und wurde das auf Ersatz der Entgeltnachteile durch die Suspendierung, Dienstfreistellung und Versetzung gerichtete Klagebegehren abgewiesen:
Die Berufung konnte nicht aufzeigen, in welcher Hinsicht die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die betreffend den Kläger gesetzten Personalmaßnahmen schon aufgrund ihrer sachlichen Begründetheit nicht als Mobbing bzw. Bossing zu qualifizieren sind, unzutreffend wäre. Soweit die Rechtsrüge meint, in der als Unternehmenskultur bezeichneten Praxis, beim Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Vernehmungen durchzuführen, sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erblicken, lässt sie jegliche konkrete Begründung vermissen, warum diese im gegenständlichen Unternehmen in derartigen Fällen unterschiedslos gepflogene, der Erhebung des Sachverhalts dienende Vorgehensweise dennoch als unsachlich bzw. als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu werten sei. Selbst wenn diese Vorgehensweise von den Betroffenen vereinzelt als "einschüchternd" empfunden werden mag, kann dies nicht als Mobbing bzw. Bossing gewertet werden, kommt es doch bei der diesbezüglichen Beurteilung gerade nicht auf das subjektive Empfinden der betroffenen Personen an, sondern auf die bei objektiver Betrachtungsweise gegebene Eignung zur Beeinträchtigung der Menschenwürde bzw. zur Bewirkung einer Ausgrenzung. Inwiefern eine solche objektive Eignung angesichts des aus den Feststellungen hervorgehenden Zwecks, auf Grundlage der Befragungen bzw. Vernehmungen eine Erhebung des Sachverhalts herbeizuführen sowie auch allenfalls erforderliche weitere Maßnahmen einleiten zu können, anzunehmen sein sollte, wird von der Rechtsrüge nicht dargetan.
Der Beurteilung des Erstgerichts, dass die den Kläger betreffenden Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dessen Verhalten gestanden sind und sachlich begründbar waren, hält die Berufung kein inhaltliches Argument entgegen. Ausgehend davon erweist sich sohin die Einschätzung des Erstgerichts, dass die gegenüber dem Kläger gesetzten Personalmaßnahmen nicht als Bossing zu qualifizieren seien, in keiner Hinsicht als korrekturbedürftig. (Urteil rechtskräftig)
OLG Linz 16.6.2026, 11 Ra 23/26w