EuGH-Urteil Mousse: Verarbeitung der Anrede nur bei Erforderlichkeit
EuGH: Geschlechtsbezogene Anrede beim Onlinekauf unzulässig, wenn nicht erforderlich
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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied mit Urteil vom 09.01.2025 in der Rechtssache C‑394/23 „Mousse“:
Die Pflicht, beim Online-Kauf einer Fahrkarte eine der beiden Anredeformen „Monsieur“ oder „Madame“, also „Herr“ oder „Frau“, anzugeben, verstößt gegen Datenschutzrecht, da die Geschlechtsidentität der Kundschaft keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe ist.
Sachverhalt, worum geht es?
Das französische Eisenbahnunternehmen SNCF Connect vertreibt online über dessen Website und Apps Bahnfahrkarten wie Zugtickets, Abonnements und Ermäßigungskarten. Beim Onlineerwerb dieser Fahrscheine über diese Website und Apps waren die Kunden dieses Unternehmens verpflichtet, ihre Anrede anzugeben, indem sie „Monsieur“ oder „Madame“, also „Herr“ oder „Frau“ ankreuzen.
Der Verband Mousse, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, beanstandete diese Pflichtangabe bei dem französischen Nationalen Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte.
Nach Auffassung von Mousse verstieß diese Pflichtangabe „Monsieur“ oder „Madame“ gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung: Die Anrede, die einer Geschlechtsidentität entspreche, sei keine für den Erwerb eines Fahrscheins erforderliche Angabe.
Entscheidung im Jänner 2025 des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Pflicht, die Anredeformen „Monsieur“ oder „Madame“ mit angeben zu müssen, der DSGVO widerspricht.
Was bedeutet das Urteil für Adressdateien?
Die Anrede in einer Datenbank darf entweder keine Pflichtangabe sein oder es muss zusätzlich eine neutrale Option (beispielsweise Guten Tag [Vor- und Nachname]) angeboten werden. (Eine inhaltliche Verarbeitung des Geschlechts für konkrete Verarbeitungszwecke, wo dies unerlässlich ist, ist natürlich weiter möglich – beispielsweise im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen).