Zum Inhalt springen
Veranstaltungen
© pexels.com | Monica Silvestre
Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachvertretung

Kärntner Veranstaltungsgesetz - Veranstaltungsverbot Karfreitag & 24.12

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
23.03.2026

Der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2024 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-G-110_2024-vom-11.12.2024.pdf) das in § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG) verankerte – gänzliche - Verbot von Veranstaltungen am Karfreitag als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 in Kraft.  

Aus diesem Grund wurde gegenständliche Bestimmung adaptiert und ist mit 11. März 2026 in Kraft getreten. 

Der Landesgesetzgeber hat sich dazu entschlossen, den vom Verfassungsgerichtshof (lediglich aus Formgründen) nicht aufgehobenen Rest des § 8 Abs. 3 K-VAG (betrifft 24. Dezember und Karsamstag) zu erhalten und einen neuen 4. Absatz einzuführen. Insgesamt wird sich die Bestimmung des § 8 K-VAG also wie folgt lesen: 

(3)          Am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden. 

(4)          Am Karfreitag sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Art und Durchführung geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, verboten, sofern deren Durchführung durch Personen, die weder Besucher noch Teilnehmer noch mit der Durchführung der Veranstaltungen betraut sind, in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, insbesondere weil die Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden. 

Kinofilmvorführungen sind unserer Rechtsansicht jedenfalls dann zulässig, wenn sie den Charakter des Karfreitags nicht stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung nicht verletzen. 

An sich ist aus der gewählten Formulierung aber auch ableitbar, dass Veranstaltungen trotz einer allfälligen Störung des Charakters des Karfreitags oder der Verletzung religiöser Gefühle dann nicht verboten sind, wenn sie für eine unbeteiligte Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar sind (insbesondere, weil sie nicht außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden). 

Daher sind Kinovorstellungen (in geschlossenen Kinosälen) aus unserer Sicht am Karfreitag nicht verboten, sofern sie nicht zu einer äußeren Wahrnehmbarkeit führen. 

Es müssen aufgrund der sehr klaren verfassungsgerichtlichen Aussagen aber auch erhebliche Bedenken bestehen bleiben, dass das erhalten gebliebene absolute Veranstaltungsverbot vor allem am 24. Dezember einer neuerlichen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten wird