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Leuchtend gelbes Zeichen auf Dach eines beigeweißen Autos: Gelber länglicher Leuchtkörper mit schwarzen Elementen und Schriftzug Taxi , im Hintergrund verschwommen weitere parkende Taxis
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Neuer Gesamt­vertrag mit der ÖGK zur Kranken­beförderung mit Taxis ab 1.1.2024

Informationen zum Gesamtvertrag und den neuen Tarifen

Lesedauer: 2 Minuten

28.11.2025

Ab 1.1.2024 wird die Krankenbeförderung (ohne sanitätsdienstliche Versorgung) mittels Taxi erstmals bundeseinheitlich (ausgenommen Wien) geregelt.

>> Rundschreiben des Fachverbandes PKW 

  1. Gesamtvertrag 
  2. Anlage 1: Verzeichnis der Krankenversicherungsträger 
  3.  NEU: ÖGK Tarifliste 2025 netto
  4. Infoblatt ÖGK Taxi
  5. Datenblatt Taxi für neue Vertragspartner ab 1.1.2024 
    • Wichtig: Bitte das ausgefüllte Datenblatt an die zuständige Fachgruppe Ihres Bundeslandes zu senden! Die Ansprechpartner in den Bundesländern finden Sie im Rundschreiben auf Seite 4. 
  6. Administrationsvereinfachungen im Bereich Krankenbeförderung
  7. Klarstellung "Mehrfachtransporte" (ab 1.6.2025)
    Zur Abrechnung von Mehrfachtransporten wurde von der ÖGK klargestellt, in welchen Fällen ein Mehrfachtransport oder mehrere Einzeltransporte zu verrechnen sind. (Dieses Vorgehen wurde auch mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) abgestimmt.)

    Das Vorgehen gilt für alle Transporte, die mit einem Transportdatum ab 1. Juni 2025 durchgeführt werden:

    Ein Mehrfachtransport ist nur dann als Mehrfachtransport abzurechnen, wenn er nicht teurer ist als die Summe der Einzeltransporte. Das ist dann der Fall, wenn der zweite (oder jeder weitere) Patient zumindest die Hälfte der Strecke des ersten Patienten befördert wird. Wenn der zweite (oder jeder weitere) Patient weniger als die Hälfte der Strecke des ersten Patienten befördert wird, sind stattdessen Einzeltransporte abzurechnen.

    Beispiel
    Patient 1: 100 km, Patient 2: 90 km -> Mehrfachtransport
    Patient 1: 100 km, Patient 2: 10 km -> Einzeltransporte

    Darüber hinaus bittet die ÖGK um Beachtung folgender Vorgaben bei der Abrechnung:

    Klarstellung zur Befüllung der Felder im Datensatz:
    Auch wenn Einzeltransporte für Mehrfachtransporte zur Abrechnung gelangen ist im Begründungsfeld „GRUN“ im Datenblock Begründung „B“ oder im Textsatz der Satzart 39 im Datensatz (DKT) immer folgender Kommentar zu setzen: „MF“ sowie die Angabe der Versicherungsnummern aller transportierten Patienten.

    Die Befüllung der Felder gilt für alle durchgeführten Mehrfachtransporte (egal ob als Einzeltransport abgerechnet oder nicht).

    Beispiel:
    Die VSNR jedes Patienten (egal bei welchem Sozialversicherungsträger der Patient versichert ist) muss bei der Abrechnung jedes Patienten angeführt werden.

    Sollten sich z.B. 3 Patienten im Taxi befinden, so ist bei jedem Patienten das Begründungsfeld gleich zu befüllen:
    VSNR erster Patient
    VSNR zweiter Patient 
    VSNR dritter Patient
  8. Kostenanteile bei Krankenbeförderungen: Neue Regelungen für Transporte per 01.07.2025

    Damit die Vorschreibung der Kostenanteile an die Versicherten (Angehörigen) korrekt durchgeführt werden kann, ersuchen wir im Rahmen der Abrechnung auf nachfolgendes Datenfeld in der Satzart 20 besonderes Augenmerk zu legen und die Daten wie folgt zu übermitteln: • GRU: „26“ für Dialyse, „30“ Strahlen-/Chemotherapie – D.27 DKT

Weiterführende Informationen

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