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Frau am Laptop hat die Arme in die Höhe gerissen und freut sich über einen Gewinn.
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Rechtsfrage #18: Was ist bei Ge­winnspielen auf Social Media zu beachten?

Lesedauer: 16 Minuten

04.07.2025

Gewinnspiele auf Social-Media-Plattformen sind eine beliebte Methode für Unternehmen, um Reichweite und Interaktion zu steigern. Dabei müssen jedoch verschiedene rechtliche Vorgaben beachtet werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Aus rechtlicher Sicht sind Gewinnspiele aus verschiedenen Gesichtspunkten zu beachten. Besonders wichtig sind klare Teilnahmebedingungen, die Transparenz über Gewinnchancen und die ordnungsgemäße Behandlung von personenbezogenen Daten. Außerdem gilt es, die speziellen Richtlinien und Anforderungen der Social Media-Plattformen zu beachten und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihr nächstes Gewinnspiel rechtssicher umsetzen. 

Was ist ein Gewinnspiel?

Ein Gewinnspiel ist eine Werbeaktion, bei der die Teilnehmer ohne finanziellen Einsatz die Chance haben, bestimmte Preise zu gewinnen. Auf Social Media verlosen Unternehmen meist Sachpreise. Der Teilnehmer leistet keinen finanziellen Einsatz, sondern muss lediglich persönliche Daten angeben, einen Beitrag liken, kommentieren oder teilen, um am Gewinnspiel teilzunehmen. Das Mitmachen beim Gewinnspiel ist also für die Teilnehmer kostenlos; es wird kein Geld oder sonstiger vermögenswerter Einsatz verlangt. Derartige Gewinnspiele dienen vor allem dazu, Reichweite zu generieren und Kundenbindung zu fördern.

Ein wesentliches Merkmal von Gewinnspielen ist zudem, dass die Teilnehmer entweder per Zufall ausgelost (Regelfall) oder anhand von Geschicklichkeit (jeder bekommt denselben Preis bei Bestehen einer Aufgabe) oder Kreativität ermittelt werden.

Was ist ein (verbotenes) Glücksspiel? 

Ein Glücksspiel hingegen ist eine Aktivität, bei der Teilnehmer einen finanziellen Einsatz leisten müssen, um an der Ver­losung oder am Spiel teilzunehmen. Dabei handelt es sich um echtes „Spielen ums Geld“ oder wertvolle Einsätze, bei denen der Gewinn ausschließlich vom Zufall abhängt. Beispiele sind Lotterien, Online-Casinos oder Sportwetten. 

Bei einem Glücksspiel ist die Teilnahme mit Kosten für den Teilnehmenden verbunden. Das ist nicht nur der Fall, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. 5,00 Euro) verlangt wird, sondern etwa auch dann, wenn vom Veranstalter der Kauf einer Ware für die Teilnahme vorausgesetzt wird, er für die Ware einen höheren Preis als gewöhnlich verlangt oder die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer erfolgt. In all diesen Fällen ist die Teilnahme nicht mehr kostenlos, sodass es sich nicht um ein Gewinnspiel, sondern um ein Glücksspiel handelt. 

Unternehmen sollten darauf achten, von den Teilnehmern keine vermögenswerten Einsätze zu verlangen, da es sich sonst um ein verbotenes Glücksspiel handelt, dessen Durchführung dem Bund vorbehalten ist.

Wann wird ein Gewinnspiel zum verbotenen Glücksspiel?

In Österreich wird ein Gewinnspiel dann als verbotenes Glücksspiel eingestuft, wenn beide der folgenden Kriterien zu­treffen:

  • Vermögenswerte Leistung für die Teilnahme:
    Die Teilnahme am Gewinnspiel setzt die Zahlung eines Entgelts voraus, sei es durch den Erwerb eines Produkts zu einem überhöhten Preis oder durch die Nutzung kostenpflichtiger Mehr­wert­dienste wie Telefon-Mehrwertnummern.
  • Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab:
    Der Ausgang des Spiels wird ausschließlich oder überwiegend durch Zufall bestimmt, ohne dass Geschicklichkeit oder Wissen des Teilnehmers eine Rolle spielen. 

Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes (§ 2 GSpG). In diesem Fall ist die Durchführung ohne eine entsprechende Konzession des Bundes verboten und stellt eine Ver­waltungs­über­tretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro geahndet werden kann. Bei gewerbsmäßiger Durchführung ohne Berechtigung kann zudem eine strafrechtliche Verfolgung nach § 168 StGB erfolgen.

Es ist daher entscheidend, dass ein Gewinnspiel entweder keinen vermögenswerten Einsatz erfordert oder der Gewinn nicht überwiegend vom Zufall abhängt, um nicht unter das Glücksspielgesetz zu fallen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen oder die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

Wann unterliegt ein Gewinnspiel der Glücks­spiel­ab­gabe?

Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswertem Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns. Dies ist der Fall, wenn die Auswahl der Gewinner überwiegend zufallsabhängig erfolgt. Wenn hingegen überwiegend zufallsunabhängige Momente wie Können, Wissen oder Schnelligkeit über das Spielergebnis ent­scheiden, besteht keine Steuerpflicht.

Bei unentgeltlicher Verlosung von Sachpreisen (z.B. über Social Media) fällt regelmäßig Glücksspielabgabe an.

Gewinnspiele, bei denen z.B. zunächst eine einfache Frage beantwortet werden muss und dann unter allen richtigen Antworten ein Gewinner gezogen wird, unterliegen der Glücksspielabgabe; nicht hingegen Gewinnspiele, bei denen die besten oder schnellsten Teilnehmer gewinnen oder alle einen Preis bekommen.

Bagatellgrenze

Die Steuerpflicht für Gewinnspiele und Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von 500,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet ("Bagatellgrenze"). Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis 10.000 Euro abgabenfrei.

Wird dieser Betrag überschritten, so ist die Glücksspielabgabe in vollem Umfang zu leisten und nicht nur der die 500 Euro übersteigende Betrag.

Nähere Informationen zur Abfuhr der Glücksspielabgabe finden Sie im Arikel Glücksspielabgabe.

Beispiel 1 
Ein Unternehmen veranstaltet 3 x im Kalenderjahr eine Verlosung auf Social Media, um seine Reichweite zu steigern. Dabei werden pro Gewinnspiel Preise im Wert von 5.000 Euro an fünf glückliche Gewinner, die durch Zufall ermittelt werden, ver­lost.

Der Verkehrswert der Preise, die über das Jahr hinweg verlost werden, beträgt somit 15.000 Euro. Die Glücksspielabgabe beträgt 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns, sodass bei einer Verlosung von Preisen im Wert von 15.000 Euro Glücks­spielabgabe in Höhe von 750 Euro anfällt. 

Da die Glücksspielabgabe über der Bagatellgrenze liegt, kommt es zur Steuerpflicht. Der Unternehmer muss die Glücksspielabgabe in Höhe von 750 Euro an das zuständige Finanzamt abführen.

Beispiel 2 
Ein Unternehmen veranstaltet ein Weihnachts-Gewinnspiel auf Social Media und verlost Preise im Wert von 1.800 Euro. Die Glücksspielabgabe würde somit 90 Euro betragen (5 % von 1.800 Euro). Die Steuerpflicht entfällt jedoch, da der Betrag der Glücksspielabgabe (90 Euro) unter der Bagatellgrenze von 500 Euro pro Kalenderjahr liegt. Das Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, die Glücksspielabgabe ans Finanzamt abzuführen. 

Benötige ich Teilnahmebedingungen? Welche Regelungen sollten sie beinhalten? 

Nach dem Lauterkeitsrecht kann eine Geschäftspraktik als irreführend angesehen werden, wenn den Marktteilnehmern wesentliche Informationen vorenthalten werden. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Teilnehmern wesentliche Informationen zum Gewinnspiel bereitzustellen. Die Teilnahmebedingungen sollten die Teilnehmer umfassend darüber informieren, wie das Gewinnspiel abläuft und welche Regeln gelten – und das in transparenter und verständlicher Weise. 

Die Teilnahmebedingungen müssen in der Sprache der angesprochenen Teilnehmer abgefasst sein. Richtet sich das Gewinnspiel etwa an Kunden in Österreich, so sind die Teilnahmebedingungen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 

Wesentliche Informationen über das Gewinnspiel können etwa sein: 

  • Name, Adresse und Kontaktdaten des Veranstalters: Die Angaben zum Veranstalter können entweder direkt in den Teilnahmebedingungen angeführt werden oder es wird auf das Impressum verwiesen. 
  • Voraussetzungen für die Teilnahme: Es ist festzulegen, wer teilnehmen darf (z.B. Mindestalter, Ausschluss von Unternehmensangehörigen) und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um am Gewinnspiel teilzunehmen (z.B. welche Handlungen die Teilnehmer vornehmen müssen, um bei der Ziehung berücksichtigt zu werden). 
  • Start- und Enddatum des Gewinnspiels: Eindeutige Angabe, ab wann und bis wann eine Teilnahme möglich ist. Üblich ist eine zeitliche Angabe (Anfangs- und Enddatum). Möglich wäre es jedoch auch, das Ende des Gewinnspiels an ein Ereignis zu knüpfen (z.B. Gewinnspiel endet, wenn die erste Person die Lösung errät). 
  • Beschreibung des Gewinns: Detaillierte Informationen über die Art und den Umfang des Gewinns. Auf eventuelle Zusatzkosten (z. B. Versandkosten) ist jedenfalls hinzuweisen.
  • Termin und Verfahren zur Ermittlung der Gewinner: Es sollte angegeben werden, ob die Gewinner per Zufall ausgelost oder von einer Jury bestimmt werden und wann die Gewinnerermittlung erfolgt.
  • Benachrichtigung der Gewinner: Hinweis, wie die Gewinner benachrichtigt werden. 
  • Übermittlung des Gewinns: Angaben, ob der Gewinn persönlich abgeholt, per Post versandt oder auf anderem Weg übergeben wird.

Weitere Inhalte der Teilnahmebedingungen können etwa sein: 

  • Recht, das Gewinnspiel jederzeit zu beenden 
  • Recht, die Teilnahmebedingungen zu ändern (nur für Teilnehmer, die noch nicht am Gewinnspiel teilgenommen haben) 
  • Hinweis auf das Haftungsprivileg für nutzergenerierte Inhalte (siehe im Artikel: Provider­haftung
  • Hinweis, dass der Gewinn nicht in bar ablösbar und nicht übertragbar ist 

Darf ich Minderjährige vom Gewinnspiel ausschließen?

Der Ausschluss von Minderjährigen von der Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgrund ihres Alters ist grundsätzlich zulässig, solange er in den Teilnahmebedingungen transparent und nachvollziehbar dargelegt wird. Beispielsweise kann in den Teilnahmebedingungen festgelegt werden: „Teilnahmeberechtigt sind Personen ab 18 Jahren.“ Ein solcher Ausschluss ist rechtlich unbedenklich, solange dieser nicht diskriminierend oder willkürlich erfolgt.

Wenn im Rahmen des Gewinnspiels (auch) Einwilligungen für Newsletter eingeholt werden oder Produkte verlost werden, die einer Altersbeschränkung unterliegen, ist ein Ausschluss von Minderjährigen sogar erforderlich. In Österreich können Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres gültig in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen (§ 4 Abs 4 DSG iVm. Art 8 DSGVO).  

Wo müssen die Teilnahmebedingungen platziert werden? 

Die Teilnahmebedingungen müssen für alle Teilnehmer jederzeit leicht zugänglich und gut auffindbar sein. Die wichtigsten Teilnahmebedingungen sollten direkt im Gewinnspiel-Beitrag auf dem Social Media Profil genannt werden. 

Auf die vollständigen Teilnahmebedingungen (die z.B. auf der Website zu finden sind) kann verlinkt werden. Sie sollten nicht versteckt sein und bestenfalls mit einem Klick erreichbar sein. Ideal ist ein gut sichtbarer Link mit der Bezeichnung „Teilnahmebedingungen“.

  • Leichte Zugänglichkeit:
    Die Teilnahmebedingungen sollten direkt beim Gewinnspiel leicht zugänglich sein, z. B. als Link im Gewinnspielpost, auf dem Social Media Profil des Unternehmens, oder auf der Website, auf der das Gewinnspiel stattfindet.
  • Unmittelbare Sichtbarkeit:
    Die Teilnahmebedingungen dürfen nicht versteckt oder erst nach mehreren Klicks erreichbar sein. Ideal ist ein gut sichtbarer Button oder Link mit der Bezeichnung „Teilnahmebedingungen“.
  • Mobilfreundlichkeit:
    Da viele Nutzer mobil teilnehmen, sollten die Teilnahmebedingungen auch auf Smartphones gut lesbar und zugänglich sein.

Benötige ich eine Checkbox, mit deren Ankreuzen die Teilnehmer den Teilnahmebedingungen zustimmen?

Nein. Eine Checkbox ist nicht erforderlich, wohl aber ein deutlicher Hinweis auf die Geltung der Teilnahmebedingungen. 

Beispiel-Formulierung: „Es gelten unsere Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise, die Sie unter folgendem Link finden: [Link].“ 

Benötige ich Datenschutzhinweise für mein Gewinnspiel? Wenn ja, über was ist zu informieren?

 In der Regel werden durch die Teilnahme am Gewinnspiel personenbezogene Daten verarbeitet, sodass die Regelungen der DSGVO zu beachten sind. Die betroffenen Personen (also die Teilnehmer des Gewinnspiels) sind darüber zu informieren, wie ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Gewinnspiels verarbeitet werden.

Zur Erfüllung dieser Informationspflichten kann auch auf die auf der Webseite vorhandene (allgemeine) Datenschutzerklärung verlinkt werden, sofern diese klare Informationen zu dem Gewinnspiel enthalten. Es ist aber auch möglich, eigene Datenschutzhinweise speziell für das Gewinnspiel zu veröffentlichen. 

Die Datenschutzbestimmungen sollten klar und verständlich formuliert sein und folgende Punkte umfassen:

  • Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Geben Sie an, welches Unternehmen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Beispielsweise: „Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist [Unternehmensname], [Adresse], [E-Mail-Adresse]“.
  • Zweck der Datenverarbeitung Erläutern Sie, zu welchem Zweck („warum“) die Daten verarbeitet werden. Im Falle von Gewinnspielen ist der Zweck die Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels (etwa Ziehung der Gewinner, Veröffentlichung der Namen der Gewinner usw.).
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung In der Regel stützt sich die Datenverarbeitung im Rahmen des Gewinnspiels auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO („Erfüllung eines Vertrages“), insbesondere wenn die Daten zur Durchführung des Gewinnspiels erforderlich sind.
  • Datenkategorien Nennen Sie die Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.
  • Empfänger der Daten Informieren Sie darüber, ob und an wen die Daten weitergegeben werden, z. B. Newsletter-System-Anbieter. 
  • Speicherdauer der Daten Geben Sie an, wie lange die Daten gespeichert werden, z. B. Löschung 6 Monate nach Gewinnspielende. 
  • Betroffenenrechte Weisen Sie auf die Rechte der Teilnehmer hin, wie Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Erklären Sie, wie diese Rechte ausgeübt werden können.
  • Widerrufsrecht bei Einwilligung Falls die Verarbeitung auf einer Einwilligung basiert (z.B. Einwilligung in den Erhalt von Newslettern), informieren Sie über das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
  • Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Weisen Sie darauf hin, dass Teilnehmer das Recht haben, sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu beschweren. 

Dürfen die persönlichen Daten des Gewinnspiel­teil­nehmers für Marketingzwecke verwendet werden?

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) benötigt jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Zudem besteht die Pflicht, umfassend über die Datenverarbeitung zu informieren. Etwa welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck sie genutzt werden und an wen die Daten weiter gegeben werden (siehe dazu: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzerklärung / Informationspflichten - WKO).

Bei Gewinnspielen ist das Hauptziel meist die Sammlung von Kontaktdaten potenzieller Kunden. Das steht in einem gewissen Spannungsfeld mit dem Kopplungsverbot der DSGVO

Das Koppelungsverbot besagt, dass eine Einwilligung nicht als „freiwillig“ gilt und somit ungültig ist, wenn die Teilnahme an einem Vertrag oder einer Dienstleistung von dieser Einwilligung abhängt, obwohl sie für die Vertragserfüllung gar nicht erforderlich ist. Für Gewinnspiele stellt dies ein Problem dar, da häufig E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zu Werbezwecken verarbeitet werden sollen.

Es gibt verschiedene Ansätze, dieses Problem zu lösen:

  1. Es werden nur die Daten erhoben und verarbeitet, die für die Abwicklung des Gewinnspiels notwendig sind (z. B. Name und eine Kontaktmöglichkeit). Die Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme oder zum Newsletter erfolgt zusätzlich und unabhängig davon. Das bedeutet, dass die Angabe der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie die Einwilligung separat vom Gewinnspiel eingeholt werden. Zwar ist hier mit einer höheren Absprungrate zu rechnen, dafür ist dieser Weg rechtssicherer.
  2. Alternativ könnte die Einwilligung zur Werbung als fester Bestandteil des Gewinnspielvertrags vereinbart werden. Das heißt, die Datenverarbeitung für Werbezwecke ist Voraussetzung, um das Gewinnspiel veranstalten zu können. Diese Verknüpfung muss klar und transparent kommuniziert werden. Allerdings ist unklar, ob die Aufsichtsbehörden diese Rechtsauffassung teilen, da hier ein wirtschaftliches Interesse geltend gemacht wird, um die von der DSGVO geforderte „Notwendigkeit“ für die Vertragserfüllung zu begründen.

Wenn eine datenschutzrechtliche Einwilligung eingeholt wird, muss diese gut ausformuliert werden. Unbedingt und in jedem Fall muss auf das Recht auf Widerruf hingewiesen werden. 

Auf der Seite Leitfaden Gewinnspiele - Preisausschreiben - Glücksspiele ist ein passender Formulierungsvorschlag zu finden.

Welche Regelungen sehen die Richtlinien der Social Media Plattformen für Gewinnspiele vor?

Die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Social Media Plattformen beinhalten oftmals Regelungen zu Gewinnspielen. Bevor Unternehmen Gewinnspiele und Verlosungen auf Social Media veranstalten, sollten sie sich daher vergewissern, ob die Social Media-Richtlinien Gewinnspiele einschränken und welche Regelungen für die Durchführung gelten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Plattform-Richtlinien vor, die schlimmstenfalls mit einer Sperre des Kontos geahndet wird.

Beispielhaft werden nachfolgend die Richtlinien von Social Media Plattformen aufgezeigt. Bitte beachten Sie, dass sich die Richtlinien jederzeit ändern können. Es ist daher ratsam, sich vor der Durchführung des Gewinnspiels mit den Richtlinien der jeweiligen Social Media Plattform vertraut zu machen.

Facebook

Meta legt beispielsweise für Gewinnspiele auf Facebook fest, dass darüber aufgeklärt werden muss – z.B. in den Teilnahmebedingungen -, dass die Promotion (etwa das Gewinnspiel) in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook finanziert, unterstützt oder organisiert wird. Darüber hinaus ist Facebook vollständig von einer Haftung durch die Teilnehmer freizustellen. 

Beispiel-Formulierung: „Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Instagram gesponsort, unterstützt oder organisiert. Verantwortlich ist allein [Unternehmen XY, Adresse, Kontaktdaten].“ 

Zudem sind „Aufforderungen wie „teile diesen Beitrag in deiner Chronik, um teilzunehmen“ oder „erhöhe deine Gewinnchancen durch Teilen in der Chronik deines*deiner Freund*in“ und „markiere deine Freund*innen in diesem Beitrag, um teilzunehmen“ nicht erlaubt.“ Die Aufforderung, etwa zwei Freunde in den Kommentaren zu markieren, um am Gewinnspiel teilzunehmen, ist daher unzulässig. Zulässig ist es nach den derzeitigen Richtlinien hingegen, Nutzer aufzufordern, für die Gewinnspielteilnahme z.B. die Seite oder den Beitrag zu liken.

Unzulässig ist es laut den Richtlinien auch, von den Teilnehmern eine Gegenleistung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel zu verlangen. 

Die Richtlinien für Gewinnspiele auf Facebook können derzeit (Stand: 3.7.2025) auf der Seite Monetarisierungsrichtlinien für Promotions | Meta-Hilfebereich für Unternehmen eingesehen werden.

Instagram

Die Instagram-Richtlinien (Richtlinien für Promotions | Instagram-Hilfebereich, Stand: 3.7.2025) zu Gewinnspielen sind etwas lockerer. Es ist ebenfalls sicherzustellen, dass eine vollständige Haftungsfreistellung von Instagram durch die Teilnehmer erfolgt und darauf hinzuweisen, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Instagram steht. 

Sind Likes, Kommentare, Markierungen oder Shares als Teilnahmebedingung zulässig?

 Likes, Kommentare, Markierungen oder Shares können grundsätzlich als Teilnahmebedingungen zulässig sein, allerdings müssen dabei die jeweiligen Plattformrichtlinien strikt beachtet werden. Vor allem sollte man sich stets über die aktuellen und spezifischen Vorgaben der jeweiligen Social-Media-Plattform informieren, da diese sich regelmäßig ändern können.

Dürfen Bewertungen (z. B. Sterne oder Reviews) Voraussetzung für die Teilnahme sein?

Nach dem österreichischen Wettbewerbsrecht ist die Praxis, die Teilnahme an Gewinnspielen an die Abgabe einer Bewertung zu koppeln, problematisch und kann als unlautere Geschäftspraktik eingestuft werden.

Gemäß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es unzulässig, durch irreführende Werbung (auch Bewertungen) Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Wenn Unternehmen Bewertungen veröffentlichen, die im Rahmen eines Gewinnspiels abgegeben wurden, entsteht der Eindruck einer objektiven Kundenmeinung, obwohl die Bewertungen durch die Aussicht auf einen Gewinn beeinflusst wurden.

In Deutschland hat beispielsweise das OLG Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 20.08.2020 – 6 U 270/19), dass Äußerungen Dritter – etwa Kundenbewertungen – grundsätzlich objektiv wirken und daher Marktteilnehmer (potenzielle Kunden) den Bewertungen mehr Gewicht zumessen würden als den Äußerungen des Unternehmens selbst. Kundenbewertungen müssten daher frei und unabhängig sein. Nach Ansicht des Gerichts liege es auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen würden. Bei den Marktteilnehmern entstünde dadurch der Eindruck objektiven Kundenmeinung, obwohl die Bewertungen im Rahmen eines Gewinnspiels abgeben wurden und dadurch beeinflusst worden wären. Dadurch würden die Marktteilnehmer in die Irre geführt werden. 

Wenn Verbraucher eine Bewertung abgeben müssen, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, könnte dies ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und somit als unlautere Geschäftspraxis gewertet werden.

Es ist daher davon abzuraten, die Abgabe einer Bewertung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu machen.

Wie sind die Gewinner zu benachrichtigen?

Die Benachrichtigung der Gewinner sollte schriftlich erfolgen, vorzugsweise per E-Mail oder über die jeweilige Social-Media-Plattform, über die das Gewinnspiel durchgeführt wurde. Dabei ist sicherzustellen, dass die Kontaktdaten des Gewinners korrekt sind, um eine ordnungsgemäße Zustellung der Gewinnbenachrichtigung zu gewährleisten. 

Dürfen die Namen der Gewinner veröffentlicht werden?

Aus Gründen der Datensparsamkeit ist es ratsam, nicht den vollständigen Namen zu veröffentlichen, sondern den Gewinner in einer Weise zu nennen, die keinen konkreten Personenbezug herstellen lässt (z.B. Anna aus Wien). 

Sollte eine vollständige Namensnennung angestrebt werden, so muss jedenfalls in den Teilnahmebedingungen eine entsprechende Regelung getroffen werden. Zudem sollte ein Mindestalter für die Teilnahme am Gewinnspiel festgelegt werden (18 Jahre ratsam, jedenfalls aber mindestens 14 Jahre in Österreich). Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte für die Veröffentlichung des vollständigen Namens des Gewinners gesondert eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und unmissverständlich erfolgen.

Es sollten daher folgende Voraussetzungen eingehalten werden, wenn der vollständige Name des Gewinners veröffentlicht werden soll: 

  • Einwilligung: Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Veröffentlichung ihres Namens eingewilligt.
  • Hinweis in den Teilnahmebedingungen: Die Teilnehmer müssen bereits bei der Teilnahme am Gewinnspiel darüber informiert werden, dass ihre Namen im Falle des Gewinns veröffentlicht werden.
  • Mindestalter: In den Teilnahmebedingungen sollte ein Mindestalter für die Teilnahme festgelegt werden, damit die Einwilligung auch gültig abgegeben werden kann. In Österreich können Personen ab 14 Jahren gültige, datenschutzrechtliche Einwilligungen abgeben.

Dürfen Markenprodukte verlost werden? Wenn ja, auf was muss ich dabei achten? 

Ja es dürfen auch Produkte fremder Marken verlost werden, jedoch ist dabei insbesondere folgendes zu beachten: 

  • Die Benutzung der Marke ist dem Markeninhaber vorbehalten. Marken und Logos dürfen daher im Rahmen des Gewinnspiels (z.B. in der Werbung für das Gewinnspiel) nicht verwendet werden. Es darf lediglich im Text auf das zu verlosende Markenprodukt verwiesen werden, beispielsweise mit Formulierungen wie „Wir verlosen ein [Name des Produkts] von [Marke]“. Die Nutzung von Marken und Logos ist in jedem Fall zu vermeiden. 
  • Darüber hinaus darf durch die Bezeichnung oder die Gestaltung des Gewinnspiels kein falscher Eindruck einer Kooperation oder Partnerschaft mit dem Hersteller bzw. Markeninhaber entstehen. Die Verwendung von offiziellen Produktbildern der Herstellerseite oder anderer Fotografen ist ebenfalls unzulässig. Stattdessen sollten eigene Fotos für die Ankündigung des Gewinnspiels verwendet werden.

Diese rechtlichen Vorgaben schützen sowohl die Rechte der Markeninhaber als auch die Veranstalter von Gewinnspielen und sorgen für klare Rahmenbedingungen im Umgang mit markenrechtlich geschützten Produkten.

Tipps für die rechtssichere Durchführung von Gewinnspielen

  • Formulieren Sie die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel klar und transparent. 
  • Beachten Sie die einschlägigen Vorgaben des Datenschutzes. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte eine Einwilligung der Nutzer eingeholt werden, wenn die Daten auch zur Zusendung von z.B. E-Mail-Werbung verwendet werden sollen. 
  • Beachten Sie bei der Durchführung die aktuell geltenden Nutzungsbedingungen der jeweiligen Sozial-Media Plattform, insbesondere, wenn Sie Nutzer dazu auffordern, Ihrem Profil zu folgen, den Beitrag zu liken, zu kommentieren oder zu teilen oder Freunde darunter zu markieren. 
  • Achten Sie darauf, die selbst gesetzten Fristen für das Gewinnspiel einzuhalten und gestalten Sie die Durchführung so transparent wie möglich. Das hinterlässt auch einen positiven Eindruck bei den Teilnehmern. 

Autoren: Jacqueline Eder, Tobias Bechyne 


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