E-Commerce Rechtsfrage #21: AGB im E-Commerce
Was wird typischerweise in AGB geregelt?
Lesedauer: 11 Minuten
Im E-Commerce Bereich werden tagtäglich eine Vielzahl gleichartiger Verträge abgeschlossen. Um diese Vertragsbeziehungen klar und einheitlich zu gestalten, kommen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz.
Auch im Online-Handel gelten klare rechtliche Vorgaben für Geschäftsbedingungen: AGB müssen korrekt eingebunden werden und bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rolle AGB im E-Commerce spielen, welche Inhalte typischerweise geregelt werden und worauf bei der rechtssicheren Verwendung zu achten ist.
Was sind AGB?
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen genutzt werden und bei wirksamer Einbeziehung Bestandteil des jeweiligen Vertrags werden. Das bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien auf die AGB-Regelungen berufen können.
Sind AGB im Onlineshop Pflicht?
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Unternehmen verpflichtend AGB benötigen. Dem ist jedoch nicht so: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von AGB im Onlineshop.
Bei AGB handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen – also um Bedingungen, zu denen ein Unternehmen Verträge abschließen möchte. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen (z.B. im Wege der individuellen Vereinbarung oder im Rahmen von AGB), gilt das dispositive Recht für die Vertragsbeziehung - also etwa die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB, des UGB etc.
Die Verwendung von AGB ist daher freiwillig, aber in vielen Fällen vorteilhaft und ratsam.
Warum sind AGB im E-Commerce sinnvoll?
Im Onlinehandel werden täglich viele gleiche oder ähnliche Geschäfte abgeschlossen. Die Verwendung von AGB ermöglicht es dem Verkäufer, für diese Verträge einheitliche und verbindliche Vertragsbedingungen festzulegen. Zudem ist es im klassischen Onlinehandel (fast) unmöglich, individuelle Vereinbarungen zu treffen.
Darüber hinaus müssen Onlinehändler im B2C-Bereich eine Vielzahl von Informations- und Belehrungspflichten erfüllen.
Beispielsweise müssen Onlinehändler Verbraucher vor Vertragsabschluss über Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen oder das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts informieren (§ 4 FAGG). Diese vorvertraglichen Informationspflichten müssen dem Verbraucher zudem nach Vertragsabschluss erneut auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail-Anhang) bereitgestellt werden.
Diese Informationen oder Belehrungen können (größtenteils) in die AGB aufgenommen werden. Werden diese Informationspflichten in AGB erfüllt, hat dies den Vorteil, dass die Informationen gebündelt in einem Dokument zu finden sind, welches dem Verbraucher nach Vertragsabschluss per E-Mail (im Anhang) zugesendet werden kann.
So gewährleisten Sie eine transparente Information Ihrer Kunden.
Was sind typische Inhalte von AGB?
Je nach Branche/Geschäftsbereich können unterschiedliche Vertragsklauseln wichtig sein. Jedoch gibt es einige Bestimmungen, die sich in den meisten AGB wiederfinden:
- Geltungsbereich: Regelung, für welche Vertragsverhältnisse die AGB zur Anwendung gelangen.
- Vertragsabschluss: Regelung, wie der Vertrag zwischen dem Onlineshop-Betreiber und dem Kunden zustande kommt (Angebot und Annahme, Annahmefrist, Information zur Vertragssprache, Speicherung des Vertragstextes usw.).
- Preise und Zahlungsbedingungen: Informationen zu Preisen, Zahlungsmöglichkeiten, Fälligkeit usw.
- Liefer- und Versandbedingungen: Regelungen zum Liefergebiet, zur Lieferfrist usw.
- Eigentumsvorbehalt: Regelung, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers verbleibt.
- Gewährleistung und Garantie: Regelungen zur Gewährleistung und ggf. zu einer freiwilligen Garantie.
- Haftungsbeschränkungen: Regelungen, die die Haftung ausschließen oder einschränken.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Vereinbarung, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und welches Gericht örtlich für Streitigkeiten zuständig sein soll.
- Schlussbestimmungen
Worin unterscheiden sich AGB für B2B- und B2C-Geschäfte?
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwischen Verträgen mit Unternehmern (B2B) und Verbrauchern (B2C) zu unterscheiden. Da Verbraucher als besonders schutzwürdig gelten, sind Verbraucherrechtsvorschriften in aller Regel zwingend und können vertraglich nicht abgeändert werden. Das bedeutet, dass in AGB keine abweichende Regelung getroffen werden darf.
Im B2C-Bereich ist im E-Commerce vor allem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) von Relevanz. In diesem Gesetz finden sich umfangreiche Vorschriften für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern im Wege des Fernabsatzes (also z.B. über einen Onlineshop).
Beispielsweise legt das FAGG fest, dass dem Verbraucher bei einem Onlinekauf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zusteht. Dieses Recht ist zwingend vorgesehen und kann – abgesehen von den Ausnahmen, die bereits im Gesetz verankert sind - weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Ebenso überaus relevant sind die zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Beispielsweise regelt § 6 KSchG, welche Vertragsinhalte gegenüber Konsumenten (B2C) gänzlich unzulässig sind oder im Einzelnen ausverhandelt werden müssen, um Gültigkeit zu entfalten (sprich, es ist keine AGB-Regelung möglich). Ein Beispiel dafür ist eine unangemessen lange Frist, in der der Unternehmer entscheiden kann, ob er den Vertrag mit dem Konsumenten abschließt. Solche Regelungen verstoßen gegen die zwingenden Bestimmungen des KSchG und dürfen daher nicht Teil von AGB sein.
Hingegen besteht im B2B-Bereich ein größerer vertraglicher Gestaltungsspielraum. Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen sind beispielsweise Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder die Festlegung von höheren Verzugszinsen über AGB möglich. Jedoch ist auch im B2B-Bereich darauf zu achten, dass die AGB-Klauseln nicht ungewöhnlich oder überraschend oder gröblich benachteiligend sind.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass im B2B-Bereich ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum hinsichtlich AGB-Regelungen besteht als im Verkehr mit Verbrauchern.
Aus diesem Grund können B2B-AGB nicht auch für Geschäfte mit Verbrauchern verwendet werden und bedürfen zwingend einer Anpassung, da die meisten gängigen Regelungen im B2B-Bereich gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften verstoßen würden (z.B. Untersuchungs- und Mängelrügeverpflichtung).
Können gesetzliche Informationspflichten Teil der AGB sein?
Onlineshop-Betreiber treffen umfangreiche Informationspflichten, etwa nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) oder auch nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG). So hat der Unternehmer den Verbraucher nach § 9 ECG über bestimmte Voraussetzungen des elektronischen Vertragsabschlusses zu informieren. Dazu zählen unter anderem die einzelnen Schritte bis zum fertigen Vertragsabschluss oder die Vertragssprache. § 4 FAGG verlangt etwa die klare und verständliche Information über Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen oder das Gewährleistungsrecht.
Diese Informationspflichten müssen nicht gebündelt an einer Stelle zur Verfügung gestellt werden. Die Integration in die AGB hat aber den Vorteil, dass die Erfüllung der nachvertraglichen Informationspflicht (Bestätigung des Vertrages inkl. aller vorvertraglichen Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger gem. 7 Abs 3 FAGG) dadurch erleichtert wird.
Da verlangt wird, dass die Informations- und Belehrungspflichten in „klarer und verständlicher Weise“ erfüllt werden, muss durch die Platzierung in den AGB sichergestellt werden, dass die Inhalte übersichtlich sind und leicht aufgefunden werden können. Diese Informationen dürfen insbesondere nicht in den AGB versteckt werden oder im seitenlangen Dokument untergehen.
Sind diese Anforderungen der klaren und verständlichen Informationserteilung gegeben, spricht nichts dagegen, über Vertragssprache, Speicherung des Vertragstextes, Gewährleistung, Beschwerdeverfahren, Liefer- und Zahlungsbedingungen etc. in den AGB zu informieren.
Über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, Preisinformationen, Informationen zur Produktsicherheit oder Garantien sollte vorzugsweise auf der Produktdetailseite informiert werden.
Zusätzlich sind die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes zu beachten: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)
Welche Anforderungen stellt das E-Commerce-Gesetz (ECG) an AGB?
Gemäß § 11 ECG müssen Unternehmer ihre AGB in einer Form zur Verfügung stellen, die es dem Vertragspartner/Nutzer ermöglicht, die AGB zu speichern und wiederzugeben. Zweck dieser Regelung ist es, dass der Kunde angesichts der Schnelllebigkeit des Internets die Möglichkeit haben soll, die Vertragsbestimmungen zu dokumentieren.
Der Verpflichtung des Speicherns und Wiedergebens ist entsprochen, wenn der Nutzer die AGB herunterladen und ausdrucken kann. Die rechtssicherste Variante ist es, eine gesonderte Speichermöglichkeit zu schaffen, z.B. mittels „Download-Button“.
Diese Regelung gilt sowohl für Verbrauchergeschäfte (B2C) als auch für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und kann nicht zum Nachteil des Vertragspartners ausgeschlossen werden.
Wie werden AGB Vertragsinhalt?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die Vertragsparteien müssen sich also darauf einigen, dass die AGB dem Vertrag zugrunde gelegt werden sollen.
Erste Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag ist es, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen. Die AGB müssen also transparent im Onlineshop zur Verfügung gestellt werden. Dazu bietet es sich an, einen Link mit der Bezeichnung „AGB“ im Fußbereich der Website zu platzieren, der von jeder Shopseite aus aufgerufen werden kann. Ob die AGB tatsächlich gelesen oder gespeichert werden, ist rechtlich unerheblich.
Im Bestellprozess sollten die AGB nochmals gesondert über einen Link aufrufbar sein. Onlineshop-Betreiber sollten daher im Checkout (etwa auf der finalen Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons) auf die AGB hinweisen und diese verlinken.
Zweite Voraussetzung ist die Vereinbarung der Geltung der AGB. Die Zustimmung des Kunden zur Geltung der AGB kann ausdrücklich (z.B. über eine Checkbox) oder schlüssig erfolgen.
Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich, eine Checkbox unmittelbar vor dem Bestellbutton einzurichten, über die der Kunde die AGB akzeptiert. Im Hinweistext sollten die AGB zudem verlinkt werden, damit der Kunde die AGB jedenfalls zur Kenntnis nimmt. Das Abschicken der Bestellung sollte ohne Abruf der AGB und deren Zustimmung technisch unmöglich sein (Aufscheinen einer Fehlermeldung, wenn die Checkbox nicht angekreuzt ist).
Alternativ können die AGB auch schlüssig in den Vertrag einbezogen werden. Rechtssicherer ist es jedoch, die Geltung der AGB über eine Checkbox zu vereinbaren, da in diesem Fall die Zustimmung nachgewiesen werden kann.
Für die schlüssige Einbeziehung der AGB müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Deutlicher Hinweis auf Geltung der AGB: Der Verkäufer muss klar und deutlich vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass er die AGB dem Vertrag zugrunde legen möchte. Im Falle der schlüssigen Vereinbarung, in dem keine aktive Zustimmung über eine Checkbox gefordert wird, sollte stets darauf geachtet werden, den Hinweis auf die Geltung der AGB optisch klar hervorzuheben, z.B. Fettdruck, auffällige Farben, Rahmen.
- Möglichkeit der Einsichtnahme: Der Vertragspartner muss vor Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Die AGB müssen daher beim Hinweis klar erkennbar verlinkt werden.
- Vorbehalte: Der Kunde gibt ohne Vorbehalt seine Bestellung ab, nachdem er den Hinweis auf die Geltung der AGB wahrgenommen hat. Das bedingt, dass der Hinweis auf die Geltung der AGB prominent in räumlicher Nähe zum Bestellbutton platziert ist und die AGB entsprechend verlinkt wurden, damit der Kunde sich vom Inhalt der AGB Kenntnis verschaffen kann.
In welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?
AGB sind in jener Sprache zu verfassen, in der auch der Hauptvertrag abgeschlossen wird.
Wird der Vertrag über eine englischsprachige Website abgeschlossen, ist es daher grundsätzlich ausreichend, wenn auch die AGB in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Der Unternehmer ist jedoch gemäß § 9 E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet, den Nutzer vor Vertragsabschluss über die Sprachen zu informieren, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. Diese Information kann etwa in den AGB erfolgen.
Was sind typische Fehler bei der Verwendung von AGB?
Typische Fehler bei der Verwendung von AGB sind:
- Unzulässige AGB-Klauseln: AGB-Klauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind unzulässig. Als Beispiel können Klauseln genannt werden, die gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Aber auch nachteilige Klauseln, die ungewöhnlich und überraschend sind („Überrumpelungseffekt“) oder gröblich benachteiligend (sittenwidrig) sind, sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Klauseln für B2C-Geschäfte klar und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot), andernfalls sind diese ungültig.
- Muster-AGB, die nicht für den konkreten Webshop passend sind: Vorlagen für AGB sollten vor jeder Verwendung dahingehend geprüft werden, ob sie für den konkreten Anwendungsfall geeignet sind und sind ggf. auf den einzelnen Webshop abzustimmen. Eine ungeprüfte Verwendung kann rechtliche Risiken mit sich bringen.
- Kopie bzw. Übernahme von fremden AGB: Neben dem Umstand, dass die von einem fremden Webshop übernommenen AGB für den eigenen Webshop unpassend sein und unzulässige Klauseln enthalten könnten, setzen sich Unternehmer auch ggf. dem Risiko einer Urheberrechtsverletzung aus.
- AGB werden nicht an Rechtsänderungen anpasst: Das Recht verändert sich laufend. Ändert sich das Gesetz, kann dies auch Auswirkungen auf die AGB haben. AGB bedürfen daher einer regelmäßigen Kontrolle, ob diese noch den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Veraltete AGB sind nicht rechtssicher und sollten daher immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Sollte ich AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung voneinander trennen?
Um eine transparente Information zu gewährleisten, sollten Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung gesondert zur Verfügung gestellt werden.
Tipp: Platzieren Sie dauerhaft verfügbare Links zu Ihren Rechtstexten im Fußbereich der Website, damit diese von jeder Unterseite aus aufrufbar sind.
Insbesondere die Trennung von AGB und Datenschutzerklärung wird empfohlen. Wie bereits erläutert werden AGB Vertragsbestandteil und sind somit Vertragsbedingung. Datenschutzhinweise hingegen haben rein informativen Charakter. Die Datenschutzerklärung dient dazu, die betroffenen Personen (= Personen, deren Daten verarbeitet werden) darüber zu informieren, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Da die Datenschutzerklärung rein zur Information bereitgestellt wird, sollte auch keine Kenntnisnahme oder Zustimmung gefordert werden. Datenschutzhinweise sollten lediglich zur Information zur Verfügung gestellt werden. Bei AGB hingegen ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, damit diese Vertragsbestandteil werden.
Auch das Impressum sollte von den AGB getrennt sein. Nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) besteht für Unternehmenswebsites eine gesetzliche Impressumspflicht, die der Transparenz gegenüber Nutzern dient. Die Impressumsangaben müssen leicht auffindbar und unmittelbar sein. Um die Transparenz und leichte Lesbarkeit zu gewährleisten, sollte auch das Impressum getrennt von anderen Rechtstexten zur Verfügung gestellt werden.
Durch die Trennung von AGB, Datenschutzerklärung und Impressum wird nicht nur die Übersichtlichkeit erhöht, sondern auch die Rechtssicherheit gestärkt.
Tipps zur rechtssicheren Verwendung von AGB im E-Commerce
- Binden Sie Ihre AGB wirksam in den Vertrag ein und stellen Sie sicher, dass diese vor Vertragsabschluss eingesehen, gespeichert und wiedergegeben werden können.
- Beachten Sie die gesetzlichen Informationspflichten und achten Sie auf eine klare und verständliche Formulierung.
- Verwenden Sie zur Bestätigung der AGB beim Vertragsabschluss eine sogenannte „Checkbox“ (z.B. „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“).
- Beachten Sie die strengeren Anforderungen des Verbraucherschutzrechts (B2C).
- Vermeiden Sie überraschende oder missverständliche Formulierungen.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema E-Commerce? Wir sind für Sie da!
Jacqueline Eder, LL.B
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