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Anzeigentafel am Flughafen mit cancelled
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Entgeltanspruch für Arbeitnehmer:innen, die ein Krisengebiet nicht verlassen können

Trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Dienstverhinderung, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche.

Lesedauer: 1 Minute

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04.03.2026

Aufgrund der aktuellen Kriegsereignisse im Nahen Osten und der damit verbundenen Reiseeinschränkungen können viele Arbeitnehmer:innen ihre Rückreise aus einem vom Iran-Krieg betroffenen Ländern nach Österreich nicht antreten.

Handelt es sich nicht um eine Dienstreise, sondern ist der Aufenthalt privater Natur, so liegt ein Dienstverhinderungsgrund in der Arbeitnehmersphäre vor und es kommen die §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b ABGB zur Anwendung. Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis höchstens einer Woche, wenn den Arbeitnehmer an der Dienstverhinderung kein Verschulden trifft und eine Rückkehr auf anderen Wegen nicht zumutbar ist. Er hat alles Zumutbare für eine rasche Rückreise zu unternehmen.

Ein Verschulden trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn er eine Reisewarnung (Stufe 3 oder höher) vor seiner Ausreise aus Österreich missachtet hat:

  • Israel (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 4) – seit 18.7.2025 Stufe 3 im ganzen Land und Regional (Gazanähe) Stufe 4
  • Jordanien (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 4) – seit 10.11.2025 Stufe 3 im ganzen Land
  • Jemen und Libanon – schon länger Reisewarnung Stufe 4 

Hier Länder mit Stufe 2 bzw. Stufe 1, die erst am 28.2. hochgestuft wurden:

  • Vereinigte Arabische Emirate inkl. Dubai (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 4)
  • Katar (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 4)
  • Kuwait (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 4)
  • Saudi Arabien (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 3)
  • Oman (seit 28.2. Reisewarnung Stufe 3)

Eine neutrale Sphäre liegt nicht vor, da der Arbeitgeber in Österreich von den kriegerischen Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht betroffen ist (er hätte den Arbeitnehmer ohne die Rückreisebeschränkungen im Betrieb beschäftigt).

Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden (z.B. weil er eine Reisewarnung der Stufe 3 oder höher missachtet hat), dann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit dem Arbeitnehmer kann in solchen Fällen Zeitausgleich oder Urlaub vereinbart werden. 

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