Zum Inhalt springen
Drei Personen um Schlosserwerkzeug versammelt, darauf blickend, eine Person nimmt Justierungen vor
© Ehrenberg Bilder | stock.adobe.com

Betriebspraktikum

Pflichtpraktikum im September und Oktober

Lesedauer: 5 Minuten

15.07.2025

1. Allgemeines zum Praktikum

PflichtpraktikantInnen sind SchülerInnen, die ergänzend zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, wobei der Ausbildungszweck immer im Vordergrund steht. Sie sind im Rahmen des Lehrplanes der Schule zu einer praktischen Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung verpflichtet. Die im Betrieb erfolgte praktische Tätigkeit muss der in der Schule gewählten Fachrichtung entsprechen. Das Praktikum muss nicht zwingend in den Sommermonaten stattfinden. 

An den Fachschulen ist hierbei ein Betriebspraktikum im Ausmaß von 10 Wochen in einem privatwirtschaftlichen Betrieb zu absolvieren. Dieses Praktikum findet am Begin des letzten Schuljahres des letzten Schuljahres der SchülerInnen statt. Während dieser Zeit sind sie vom Unterricht befreit.  

WICHTIG! Es besteht auch die Möglichkeit die Betriebspraxis mit einem Ferialpraktikum zusammenzulegen. So steht der Schüler oder die Schülerin dem Betrieb geschlossen 3 Monate zur Verfügung. 

2. Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis 

Ein Pflichtpraktikum kann entweder ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis darstellt. In der Regel liegt jedoch ein Arbeitsverhältnis vor. Hinsichtlich der Entlohnung der arbeitenden PflichtpraktikantInnen ist zu unterscheiden, ob er/sie: 

  • In den Geltungsbereich des anzuwendenden Kollektivvertrags fällt, aber dieser keine spezielle Entgeltregelung für PraktikantInnen aufweist, oder
  • In den Geltungsbereich des anzuwendenden Kollektivvertrags fällt, der spezielle Entgeltregelungen für PraktikantInnen vorsieht, oder
  • Überhaupt aus dem Geltungsbereich des grundsätzlich anzuwendenden Kollektivvertrags ausgenommen ist.

3. Liste Erfassung im Kollektivvertrag 

  1. Elektro- und Elektroindustrie
    Der Angestelltenkollektivvertrag für die Elektro- und Elektronikindustrie bestimmt ausdrücklich, dass für PflichtpraktikantInnen NUR die Bestimmung hinsichtlich der speziell festgesetzten Entlohnung zur Anwendung kommt, sie ansonsten aus dem Anwendungsbereich aber ausgenommen sind.
  2. Metallindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Dies entspricht entweder 1.270,00 € oder 1564,96 €.
  3. Bauindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind im Kollektivvertrag der Bauindustrie erfasst. Sie erhalten 30% des Facharbeiterlohns der Beschäftigungsgruppe IIb und sind somit formal in das Lohnschema integriert, jedoch mit einem reduzierten Entgelt, das dem Ausbildungscharakter des Praktikums Rechnung trägt. Dies entspricht einer Vergütung von 981,41 €.
  4. Chemische Industrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Jedoch gilt die Regelung des § 18a hinsichtlich der Vergütung für sie. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Dies entspricht entweder 1.228,97 € oder 1.616,51 €.
  5. Fahrzeugindustrie
    PflichtpraktikantInnen fallen nicht unter den Kollektivvertrag der Fahrzeugindustrie. PflichtpraktikantInnen steht ein monatliches Lehrlingseinkommen von €1.000 zu.
  6. Glasindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.323,01 € oder 1.869,86 €.
  7. Papier- und Kartonindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.119,32 € oder 1.453,69 €.
  8. Mineralölindustrie
    PraktikantInnen fallen nicht unter den Kollektivvertrag der Mineralölindustrie. Die Regelungen über die Vergütungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.
  9. Stein- und keramische Industrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.134,32 € oder 1.495,87 €.
  10. Bergwerke und Stahl
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.270,00 € oder 1.564,96 €.
  11. Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.270,00 € oder 1.564,96 €.
  12. Holzindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsberiech des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen. Hinsichtlich der Vergütung gilt in der holzverarbeitenden Industrie und in der Sägeindustrie mindestens die Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.190 € oder 1.540 €.
  13. Nahrungs- und Genussmittelindustrie
    Grundsätzlich sind PflichtpraktikantInnen vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausgeschlossen. Allerdings sieht § 51 eine Sonderregelung vor. Demnach sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Vergütung mindestens in der Höhe eines Lehrlingseinkommens des dritten Lehrjahres zu bezahlen. Das entspricht 1.17990 €. Unter Mitwirkung des Betriebsrates kann dieser Wert der Vergütung beliebig festgelegt werden, daher auch unterschritten werden.
  14. Papierindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsberiech ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.523,17 € oder 1.648,37 €.
  15. Textil-, Kleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
    PflichtpraktikantInnen sind vom Geltungsberiech ausgeschlossen. Ihnen gebührt in der Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens des zweiten Lehrjahres nach Tabelle I bzw. II des Kollektivvertrags. Das entspricht entweder 1.084,00 € oder 1.439,00 €.

Quellen: